Abmahnung

Eine Abmahnung (z. B. im Ausbildungsverhältnis) ist die formale Aufforderung einer Person (z. B. Arbeitgeber) an eine andere Person (z. B. Auszubildender), im Rahmen vertraglicher Pflichten eine bestimmte Handlung künftig zu unterlassen oder vorzunehmen. Sie ist grundsätzlich formfrei, sollte aber aus Beweis- und Dokumentationsgründen schriftlich erfolgen.
Im Arbeitsrecht ist eine Abmahnung in der Regel eine notwendige Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung. Dabei muss die Abmahnung den Vorwurf bezeichnen, den Abmahnungsgrund genau beschreiben, das abgemahnte Verhalten deutlich als Vertragsverstoß rügen und den Arbeitnehmer dazu auffordern, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen sowie für den Wiederholungsfall - zumindest sinngemäß – die Rechtsfolge (i. d. R. fristlose Kündigung, Kündigung aus wichtigem Grund) ankündigen. Nur bei besonders schweren Pflicht- bzw. Vertrauensverstößen ist eine sofortige (fristlose) Kündigung ohne vorherige Abmahnung möglich, weil der Arbeitnehmer bei solchen Verstößen wissen sollte, dass der Arbeitgeber dieses Fehlverhalten nicht dulden wird (z. B. bei Diebstahl).
Ein milderes Mittel als die Abmahnung, mit dem der Arbeitnehmer auf ein Fehlverhalten hingewiesen wird, ist die Ermahnung. Eine Ermahnung droht keine arbeitsrechtlichen Folgen an.
Bei einer arbeitsrechtlichen Abmahnung hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, eine Stellungnahme zur Personalakte zu geben. Hält er die Abmahnung für unberechtigt kann er alternativ oder zusätzlich auch Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte erheben. Sollte der Arbeitnehmer zunächst nichts unternehmen, muss der Arbeitgeber jedoch bei einer späteren Kündigung im Kündigungsschutzverfahren immer noch nachweisen, dass die Abmahnung berechtigt war.
Gemäß der Rechtsprechung muss eine Abmahnung folgende Funktionen erfüllen, um wirksam zu sein:
  • Dokumentationsfunktion:
    Der konkrete Sachverhalt muss in der Abmahnung benannt sein, durch den der Arbeitnehmer gegen den Arbeitsvertrag verstoßen haben soll.
  • Hinweisfunktion:
    In der Abmahnung muss der Hinweis erfolgen, dass ein solches Fehlverhalten in Zukunft nicht geduldet werden wird.
  • Warnfunktion:
    In der Abmahnung muss eine konkrete Maßnahme benannt werden, mit der der Arbeitnehmer rechnen muss, wenn er nochmals dasselbe oder ein ähnliches Fehlverhalten an den Tag legen wird.
In einer Abmahnung können auch mehrere Fehlverhalten beanstandet werden. Dann müssen jedoch auch alle beanstandeten Pflichtverstöße zutreffend sein. Ist dies bei nur einem Vorwurf nicht der Fall, wird die Abmahnung in ihrer Gesamtheit ungültig - auch wenn alles übrige zutreffend ist.
Die Abmahnung muss eindeutig formuliert sein, um ihre Warnfunktion erfüllen zu können. Insbesondere muss eine letzte Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung besonders eindringlich formuliert und gestaltet sein, um dem Arbeitnehmer zu verdeutlichen, dass weitere derartige Pflichtverletzungen zum Ausspruch einer Kündigung führen werden.