Verjährungsfrist bei Kauf gebrauchter Sachen

In der sog. Ferenschild-Entscheidung (Urteil vom 13.07.2017, Rechtssache C-133/16) hat der Gerichtshof der Europäischen Union zum belgischen Recht entschieden, dass unionsrechtlich bei gebrauchten Sachen nur eine vertragliche Verkürzung der Haftungs- bzw. Gewährleistungsfrist, nicht aber der Verjährungsfrist zulässig ist. Grund: Art. 5 Verbrauchsgüterkauf-RL 1999/44/EG regelt zwei verschiedene Fristen: Zum einen eine zweijährige Haftungsdauer, in der der Anspruch entstehen kann, und zum anderen eine Verjährungsfrist für die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs. Nur die Haftungsdauer und nicht die Verjährungsfrist dürfe aber auf ein Jahr verkürzt werden – so der EuGH.
Vor dem Hintergrund der EuGH-Entscheidung dürfte § 476 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) europarechtswidrig sein, da die Vorschrift beim Verbrauchsgüterkauf über gebrauchte Sachen Vereinbarungen ermöglicht, die die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Käufers auf bis zu einem Jahr verkürzen. Die EuGH-Entscheidung dürfte auch erhebliche Auswirkungen auf AGBs haben, die eine solche Verjährungsverkürzung vorsehen. Ob Anpassungen der AGBs auf eine reine Verkürzung der Haftungsfrist ohne Rechtsgrundlage zulässig sind, erscheint fraglich. Möglich ist u. U. aber, dass die Gerichte die bestehenden Klauseln dahingehend umdeuten, dass die Haftung (nicht die Verjährung) nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien auf ein Jahr begrenzt werden sollte.
Das BMJV denkt über eine kurzfristige gesetzliche Regelung nach. Die Ausgestaltung ist noch unklar. Inhaltlich offen ist u. a. noch, ob eine punktuelle vertragliche Rügepflicht geregelt werden sollte. Dafür spricht, dass anderenfalls nach z. B. 23 Monaten noch (nicht verjährte) Ansprüche mit der Behauptung geltend gemacht werden könnten, die Mängel seien bereits während des ersten Jahres nach Übergabe offenbar geworden.