Ausstellung von Gutscheinen

Begriff

Eine gesetzliche Definition eines Gutscheins gibt es nicht. Regelmäßig beinhaltet ein Gutschein für den Kunden das Recht, sich eine Ware oder Dienstleistung des Ausstellers auszusuchen, die dem im Gutschein angegebenen Wert entspricht. Händler sind daher nicht verpflichtet den Geldwert auszubezahlen. Zu unterscheiden sind insbesondere Geschenkgutscheine und Umtauschgutscheine.

Geschenkgutschein

Beim Geschenkgutscheine zahlt der Kunde an den Händler einen bestimmten Betrag und erhält dafür eine Urkunde. Diese enthält üblicherweise den Betrag des Guthabens, sowie häufig auch den Namen des Berechtigten. Die Angabe des Namens im Geschenkgutschein hat aus juristischer Sicht jedoch keine bindende Wirkung. Die persönliche Namensnennung dient bei Geschenkgutscheinen regelmäßig nur dem Zweck, die persönliche Note des Schenkers hervorzuheben. Der Gutschein muss jedoch vom Aussteller - wie Geld auch – jedem Dritten gegenüber eingelöst werden.
Nur bei individuellen, d. h. auf eine Person zugeschnittene Leistungen, kann die persönliche Nennung für die Einlösung ausnahmsweise eine rechtliche Rolle spielen.

Umtauschgutschein

In den Fällen, in denen ein Kunde zuvor erworbene Waren an den Händler zurück gibt und der Händler im Gegenzug einen Gutschein über den entsprechenden Betrag ausstellt, handelt es sich um einen Umtauschgutschein. Dabei sind zwei wesentliche Fälle zu unterscheiden:
  • Umtausch mangelfreier Ware
  • Umtausch mangelhafter Ware

a) Umtausch mangelfreier Ware

Zum Umtausch mangelfreier Ware ist der Händler gesetzlich nicht verpflichtet. Jedoch ist es im Einzelhandel üblich, originalverpackte fehlerfreie Ware aus Kulanzgründen umzutauschen und dem Kunden einen Wertgutschein auszustellen. Hat der Händler allerdings dem Kunden einen Gutschein ausgestellt, so gelten die allgemeinen Regeln, d. h. er ist dem Kunden gegenüber zur Einlösung des Gutscheines verpflichtet.

b) Umtausch mangelhafter Ware

Beim Erwerb mangelhafter Ware hat der Kunde hingegen einen gesetzlichen Anspruch auf Nachbesserung oder Nachlieferung gegenüber dem Händler. In diesem Fall muss sich der Kunde mit der Rückgabe der Ware gegen Ausstellung eines Wertgutscheins nicht zufrieden geben. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die Ansprüche der Kunden beim Umtausch mangelhafter Ware auf die Ausstellung eines Gutscheins beschränkt, ist unwirksam. Akzeptiert der Kunde jedoch die Ausstellung eines Gutscheins, so muss er sich daran festhalten lassen. Er verliert damit seine gesetzlichen Gewährleistungsansprüche.

Inhalt und Form der Gutscheinverpflichtung

Eine wirksame Gutscheinverpflichtung besteht nur, wenn der Gutschein schriftlich ausgestellt wird. Weiterhin muss aus dem Papier der Aussteller erkennbar sein, wobei die Angabe der Firma ausreichend ist. Die Unterschrift des Ausstellers ist hingegen nicht erforderlich.
Weitere Voraussetzung für die wirksame Gutscheinverpflichtung ist die Übergabe des Gutscheins an den Inhaber. Darüber hinaus muss der Gutschein den Inhalt des Anspruchs zumindest im Wesentlichen umschreiben, wobei als Gegenstand des Gutscheins jede erdenkliche Leistung angegeben werden kann. Auf jeden Fall müssen aus dem Gutschein der Umfang und der Wert der Leistung hervorgehen. Darüber hinaus sollte darauf geachtet werden, dass der Gutschein das deutlich lesbare Ausstellungsdatum enthält.

Barauszahlung des Gutscheinbetrages

Stets von Bedeutung ist die Frage, ob sich der Kunde statt der in dem Gutschein verbrieften Leistung auch den Wert der Leistung in bar auszahlen lassen kann. Grundsätzlich muss der Aussteller eines Gutscheins die versprochene Leistung auch erbringen, d. h. der Gutscheininhaber hat keinen Anspruch auf Auszahlung des Barwertes, soweit zwischen Aussteller und Kunden keine Vereinbarung getroffen worden ist, die eine Barauszahlung ermöglicht.
Letztlich kann der Aussteller aber dennoch aus Kulanzgründen den Wert des Gutscheins ausbezahlen, er ist hierzu aber nicht verpflichtet. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Gutschein über eine bestimmte Leistung ausgestellt ist, der Aussteller aber nicht mehr in der Lage ist, diese Leistung zu erbringen.

Befristung des Gutscheins

Häufig stellt sich die Frage, ob der in dem Gutschein verbriefte Anspruch durch den Aussteller befristet werden kann.

a) Gutscheine ohne Befristung

Ist hinsichtlich der Befristung keine Vereinbarung getroffen, so gilt die regelmäßige gesetzliche Verjährung von drei Jahren. Dabei beginnt die Verjährungsfrist mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, d. h. der Gutschein ausgestellt wurde. Danach muss der Gutschein nicht mehr akzeptiert werden. Der Händler kann dann entscheiden, ob er den Gutschein einlösen will.

b) Zulässigkeit einer Befristung

Eine Befristung von Gutscheinen ist möglich; der Zeitraum für die Befristung darf jedoch nicht zu knapp bemessen werden. Hinsichtlich der unzulässig kurzen Befristungen gibt es unterschiedliche Rechtsprechung. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München (Az.: 29 U 3193/07, 17.01.2008) ist eine Befristung von Geschenkgutscheinen beim Internet-Versandhandel auf ein Jahr unangemessen kurz. Es ist zu beachten, dass es sich bei einer vorformulierten Befristungsklausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) handelt, die der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Danach darf eine Befristung den Inhaber des Gutscheins nicht unangemessen benachteiligen. Wann dies der Fall ist, kann nicht allgemein beantwortet werden, sondern muss immer im Einzellfall festgestellt werden. In der Regel gilt: Je kürzer die Frist, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit einer unangemessenen Benachteiligung. Ist eine Frist zu knapp bemessen, greift die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren ein. Sofern der Verkäufer Gutscheine an die Kunden verschenkt, kann die Gültigkeitsfrist auch kurz sein, da der Kunde in diesem Fall keine Gegenleistung für den Gutschein erbracht hat.
Nach Ablauf der ausreichend langen Frist hat der Aussteller das Recht, die Einlösung gegen Waren oder Dienstleistungen zu verweigern. Der Kunde hat jedoch einen Anspruch auf Erstattung des Geldwertes nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung. Dabei darf jedoch der Händler einen Teil des Geldwertes in Höhe des entgangenen Gewinns, den er üblicherweise bei Einlösung gegen Ware oder Dienstleistungen gemacht hätte, einbehalten. Um welchen Betrag es sich dabei handelt, muss im Einzelfall entschieden werden.

Teilweise Einlösung

Es ist gesetzlich nicht geregelt, ob der Händler einen Gutschein auch teilweise einlösen und den Restbetrag auf dem ursprünglichen Gutschein vermerken bzw. einen neuen Gutschein über den Restbetrag erstellen muss. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Händler immer dann zu Teilleistungen verpflichtet ist, wenn ihm diese zumutbar und mit keinem Verlust verbunden sind. Die meisten Händler vermerken die Restsumme auf dem Gutschein. Einen Anspruch auf Auszahlung des Differenzbetrages hat der Kunde wohl nicht. In der Praxis bezahlen jedoch Aussteller auch hier nicht selten freiwillig den Restbetrag aus, wenn der Warenwert mehr als die Hälfte der Gutscheinsumme umfasst.
Stand: November 2015
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