Keine Abmahnungen wegen „Webinar“

Der Inhaber der Wortmarke „Webinar“ hat sich zu Wort gemeldet. Es gibt keine Abmahnungen seinerseits.
Die Bezeichnung „Webinar“ ist als Wortmarke seit 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen und bis 2023 geschützt. Es war von angeblich kostenpflichtigen Abmahnversuchen wegen Verwendung des Begriffs zu lesen und zu hören. Nun teilte der Markeninhaber Anfang Juli mit, dass er keine Abmahnungen verschickt hat. Unabhängig davon wurde die Verwendung des Begriffs für digital stattfindende Online-Trainings von den meisten Experten als unbedenklich angesehen. Die Marke dürfte sich zu einer Gattungsbezeichnung und damit einer rein beschreibenden Angabe für solche Online-Trainings entwickelt haben. Bei der Verwendung steht der beschreibende Charakter im Vordergrund. Dieser Auffassung ist erfreulicherweise auch der Markeninhaber. Er teilte u.a. über seine Kanzlei mit, dass der Begriff „Webinar“ im alltäglichen Sprachgebrauch oft als Gattungsbegriff für Online-Seminare aller Art und für Dienste von verschiedenen Anbietern verwendet wird und die von ihm eingetragene Markenbezeichnung unter Beifügung des ®-Symbols keinesfalls gleichbedeutend mit dem Begriff „Webinar“ oder sonstigen begrifflichen Abwandlungen ist. Vielmehr ist eben der Unterschied im Verkehr zwischen seiner eingetragenen Marke und dem Begriff „Webinar“ an dem Markenhinweis durch das registered Trademark-Kennzeichen zu erkennen.
Stand: Juli 2020