Zertifizierter Wohnimmobilienverwalter
- Wieso Zertifizierung und bis wann?
- Wer ist von der Prüfungspflicht befreit wegen Gleichstellung?
- Was ist Inhalt der Prüfung zum zertifizierten Verwalter?
- Was gilt für juristische Personen und Personengesellschaften?
- Ausnahmen für Kleingemeinschaften mit Eigenverwaltung
- Termine zur Prüfung
- Anmeldung zur Prüfung
- Prüfungsgebühren
Wieso Zertifizierung und bis wann?
In § 19 WEG ist festgehalten, dass zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung und Benutzung insbesondere auch die Bestellung eines zertifizierten Verwalters gehört.
Dies gilt seit dem 1. Dezember 2020.
Bis zum 1. Dezember 2023 mussten sich Wohnungseigentumsverwalter daher über eine Prüfung qualifizieren, um sich „Zertifizierter Verwalter/in“ nennen zu dürfen, sofern sie keine gleichgestellte Qualifikation vorweisen konnten. Neben der vorgenannten Frist gab es noch eine zweite verlängerte Übergangsfrist bis zum 1. Juni 2024 für bereits am 1 Dezember 2020 in der jeweiligen Gemeinschaft bestellte Verwalter. Für diese Gemeinschaft galten sie bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter. Aber spätestens danach mussten sich auch diese Verwalter über eine Prüfung qualifiziert haben, wenn sie nicht gleichgestellt sind.
Wer ist von der Prüfungspflicht befreit wegen Gleichstellung?
Die Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz regelt in § 7 wer von der Prüfungspflicht befreit ist und sich aufgrund einer gleichgestellten Qualifikation ebenso als „zertifizierter Verwalter“ bezeichnen darf. Dem zertifizierten Verwalter ist hiernach gleichgestellt, wer:
- die Befähigung zum Richteramt,
- eine abgeschlossene Berufsausübung zur Immobilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann, zur Kauffrau oder zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft,
- einen anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin oder
- einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt
besitzt.
Was ist Inhalt der Prüfung zum zertifizierten Verwalter?
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Die Themen, die Gegenstand der Prüfung sein können, reichen gemäß § 1 ZertVerwV von Grundlagen der Immobilienwirtschaft (Grundkenntnisse) über rechtliche Grundlagen wie Wohnungseigentumsrecht und Mietrecht bis hin zu kaufmännischen und technischen Grundlagen.
Eine bestimmte Art der Vorbereitung auf die Prüfung ist nicht vorgesehen.
Was gilt für juristische Personen und Personengesellschaften?
Auch für Juristische Personen und Personengesellschaft ist eine Möglichkeit vorgesehen sich als zertifizierter Verwalter bezeichnen zu dürfen. Dies ist der Fall, wenn die Beschäftigten, die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind, die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden haben oder nach § 7 der Prüfungsverordnung einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt sind.
Unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung beschäftigt ist der Verordnungsbegründung zufolge, wer Eigentümerversammlungen leitet oder außerhalb einer Versammlung Entscheidungen als Verwalter trifft. Personen, die Tätigkeiten wie Sekretariat oder Hausmeisterarbeiten ausführen, müssen daher keine Prüfung ablegen; dasselbe gilt für Personen, die ausschließlich Leitungsfunktionen wahrnehmen, ohne konkret mit der WEG-Verwaltung befasst zu sein.
Ausnahmen für Kleingemeinschaften mit Eigenverwaltung
Zudem besteht eine Ausnahme in kleineren Anlagen für Fälle der sogenannten Eigenverwaltung.
Diese Ausnahme setzt voraus, dass die Anlage aus weniger als neun Sondereigentumsrechten besteht und ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde. Denn in solchen Kleinanlagen nimmt der Verwaltungsaufwand typischerweise einen geringeren Umfang ein. Ein Anspruch auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters besteht jedoch auch in solchen Anlagen, wenn mindestens ein Drittel der Wohnungseigentümer dies verlangt.
Diese Voraussetzung stellt sicher, dass der als Verwalter tätige Wohnungseigentümer über hinreichenden Rückhalt in der Gemeinschaft verfügt.
Termine zur Prüfung
Für das Jahr 2024 sind keine Prüfungstermine mehr geplant.
Die Termine für das Kalenderjahr 2025 werden Ende diesen Jahres veröffentlicht.
Besondere Voraussetzungen zur Anmeldung, wie ein verpflichtender Lehrgang vorab, sind nicht vorgeschrieben.
Anmeldung zur Prüfung
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- Vollprüfung (schriftlicher + mündlicher Teil) auch bei Nichtteilnahme: 300 Euro
- Wiederholung der mündlichen Prüfung, auch bei Nichtteilnahme: 150 Euro
Stand: 05.11.2024