Prüfungsberichte (§ 16 MaBV)

Bauträger und Baubetreuer haben jedes Kalenderjahr auf eigene Kosten durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen, ob sie die Verpflichtungen der §§ 2 bis 14 MaBV eingehalten haben. Der Prüfer erstellt hierüber einen Prüfungsbericht. Dies regelt § 16 MaBV.

Denken Sie an Ihren Prüfungsbericht

Achtung: Ihr Prüfungsbericht oder Ihre Negativerklärung muss der IHK Karlsruhe bis spätestens 31.12. des darauffolgenden Jahres übermittelt werden.

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Wann muss ein Prüfungsbericht vorgelegt werden?

Der Gewerbetreibende hat jedes Jahr einen Prüfungsbericht erstellen zu lassen, der der Erlaubnisbehörde bis spätestens zum 31. Dezember des darauf folgenden Jahres zu übermitteln ist.
Sofern Sie im Berichtszeitraum keine erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt haben, so haben Sie bis zum 31. Dezember des Folgejahres anstelle des Prüfungsberichtes eine sog. „Negativerklärung“ unaufgefordert zu übermitteln. Eine bestimmte Form der Negativerklärung ist nicht vorgeschrieben. Möglich ist die Verwendung der in der rechten Servicespalte zum Download bereitgestellten Mustererklärung.
Unser Tipp: Stellen Sie sich doch zum Beispiel eine jährliche Erinnerung in Ihrem Kalender ein.

Wer darf prüfen?

Geeignete Prüfer sind nach § 16 Absatz 3 MaBV Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften und bestimmte Prüfungsverbände.
Aus besonderem Anlass ist die zuständige Behörde befugt, eine außerordentliche Prüfung auf Kosten des Gewerbetreibenden durch einen von ihr bestimmten Prüfer anzuordnen, vgl. § 16 Absatz 2 MaBV.

Welche Aussagen müssen die Prüfungsberichte enthalten?

Geprüft wird, inwieweit sich der Gewerbetreibende an die Vorgaben der §§ 2 bis 14 MaBV gehalten hat. Der Prüfer sichtet zur Beurteilung, ob der Gewerbetreibende die Verpflichtungen eingehalten hat z. B. Aufzeichnungen, Unterlagen, Belege, Korrespondenz, amtlichen Dokumenten etc.
Der Prüfungsbericht hat Informationen zum Auftraggeber, zum Gegenstand des Prüfungsauftrages, zum Prüfer, zur Art und zum Umfang der durchgeführten Geschäfte, schließlich zur Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 MaBV ergebenden Verpflichtungen im Einzelnen und einen Prüfungsvermerk zu enthalten. Der Prüfungsvermerk hat Auskunft darüber zu geben, ob Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind, ggf. sind sie in dem Vermerk aufzuzeigen. Der Prüfer hat den Vermerk mit Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.

Ist die Nichterfüllung der Übermittlung eines Prüfungsberichts sanktioniert?

Ja. Legt der Gewerbetreibende weder Prüfungsbericht noch Negativerklärung vor, nicht richtig vor, nicht vollständig vor oder nicht rechtzeitig vor, so stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, vgl. § 18 Absatz 1 Nr. 12 MaBV. Die Anwendung von Verwaltungszwang bleibt hiervon unberührt.
Hinweis: Dieses Merkblatt dient als erste Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für die Richtigkeit der enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
Stand: 30.08.2024