Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten
Die Anwendbarkeit der DS-GVO ab 25. Mai 2018 bringt eine europaweite Verpflichtung zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten (bDSB) mit sich. Der bDSB ist zwingend zu bestellen, wenn die Kerntätigkeit des Verantwortlichen in Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund Art, Umfang und/oder Zweck eine umfangreiche regelmäßige und systematische Beobachtung personenbe zogener Daten erforderlich machen.