Homeoffice: Voraussetzungen, Regeln, Praxistipps

Wann können Sie Ihre Mitarbeiter ins Homeoffice schicken?

Wo der Mitarbeiter seine Arbeitsleistung erbringen muss, richtet sich nach dem Arbeitsvertrag. Ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Arbeiten im Homeoffice besteht grundsätzlich nicht. Arbeiten von zu Hause aus setzt grundsätzlich das Einverständnis des Mitarbeiters voraus. Dies kann bereits im Arbeitsvertrag oder später in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden. Die Option kann sich zudem aus einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben. Der Arbeitgeber kann seine Beschäftigten also nicht einfach ins Homeoffice schicken, wenn er sich diese Möglichkeit nicht bereits vorbehalten hat.
Keine Probleme gibt es,
  • wenn der Arbeitsvertrag eine Regelung zur Arbeit zu Hause enthält,
  • der Mitarbeiter auch ohne vorherige Regelung mit der Arbeit von zu Hause aus im konkreten Fall einverstanden ist.
Praxistipp: Es ist sinnvoll, einen Zusatz zum Arbeitsvertrag abzuschließen, in dem weitere Details geregelt werden können. Es ist aber auch denkbar, dass der Arbeitnehmer sein Einverständnis stillschweigend erklärt, indem er beispielsweise das nötige Equipment in Empfang nimmt und die Arbeit von zu Hause aus aufnimmt. Es empfiehlt sich, eine Datenschutzvereinbarung abzuschließen. Den Datenschutz-Wegweiser Telearbeit und Mobiles Arbeiten des Bundesdatenschutzbeauftragten können Sie hier abrufen.

Was ist, wenn der Mitarbeiter von den Behörden in häusliche Quarantäne geschickt wird?

Wenn ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist, kommt natürlich keine Arbeit im Homeoffice in Betracht. Solange der Arbeitnehmer allerdings nur zum Schutz vor (potentieller) Ansteckung isoliert wird, ohne erkrankt zu sein, muss er von zu Hause aus arbeiten. Dies muss im Arbeitsvertrag oder für den konkreten Einzelfall vereinbart worden sein und die technischen Voraussetzungen sollten zur Verfügung stehen.

Gibt es eine Möglichkeit, Mitarbeiter zum Homeoffice zu zwingen?

Wenn keine Vereinbarung zum Homeoffice besteht, kann der Arbeitgeber Arbeit im Homeoffice nicht einseitig einführen oder den Arbeitnehmer gar dazu zwingen. Nur im absoluten Notfall, wenn etwa sonst ein völlig unverhältnismäßiger Schaden droht, ist vorstellbar, dass Arbeitnehmer auch ohne eine Vereinbarung zum Homeoffice zu einzelnen Tätigkeiten von zu Hause aus verpflichtet werden könnten. Aufgrund der auch grundgesetzlich geschützten Unversehrtheit der Wohnung wird man eine solche Verpflichtung des Arbeitnehmers aber nur in absoluten Ausnahmefällen annehmen können.

Welche Voraussetzungen und Regeln gelten für Homeoffice?

Im Homeoffice gelten grundsätzlich die gleichen Anforderungen an den Arbeitsschutz wie am betrieblichen Arbeitsplatz. Auch im Homeoffice gelten die Vorgaben für die Arbeitssicherheit. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dies zu prüfen. Es empfiehlt sich daher, in einer schriftlichen Vereinbarung zum Homeoffice auch eine Regelung zur Zutrittsberechtigung des Arbeitgebers nach Vorankündigung zu treffen. Die Arbeitszeitregeln gelten am heimischen Arbeitsplatz genauso wie im Unternehmen. Bei Dauer der Arbeitszeit und Pausen gelten die gesetzlichen Regeln und die Vereinbarungen aus dem Arbeitsvertrag. Arbeitnehmer, die von zu Hause arbeiten, müssen nicht außerhalb der vorgesehenen Arbeitszeiten erreichbar sein.

Was ist, wenn ein Unfall zu Hause passiert?

Bei Arbeitsunfällen tritt die gesetzliche Unfallversicherung ein. Zu beachten ist aber, dass die Abgrenzung zwischen dienstlicher und privater Tätigkeit im Homeoffice häufig schwer zu treffen ist. So kann es zum Beispiel für die Frage des Vorliegens eines Arbeitsunfalles entscheidend sein, ob ein Unfall an derselben Stelle der Wohnung auf dem Weg zum Kaffeekochen (privat) oder zum Drucker (dienstlich) geschieht.

Was gilt für Kosten und Steuern beim heimischen Büro?

Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber alle Aufwendungen, die der Arbeitnehmer für seine Arbeit – auch im Homeoffice – tätigt. Das gilt beispielsweise für Kommunikationskosten (Telefon usw.) oder Büromaterial. Es können aber auch abweichende Regelungen getroffen werden, so zum Beispiel, dass der Arbeitnehmer eigene Geräte auf eigene Kosten benutzt. Solche Regelungen sollten unbedingt schriftlich vereinbart werden.
Kosten für das Büro zu Hause von der Steuer abzusetzen, ist gar nicht so einfach. Bitte beachten Sie folgendes:
  • Steht jemandem für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann er die Aufwendungen für ein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Höhe von 1.250 Euro im Veranlagungsjahr als Werbungskosten (Selbstständige als Betriebsausgaben) geltend machen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist der volle Höchstbetrag von 1.250 Euro auch dann zu berücksichtigen, wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht für das ganze Jahr genutzt wird, sondern beispielsweise nur für die Zeit, in der man wegen des Coronavirus zu Hause arbeitet.
  • Ein unbeschränkter Abzug ist nur zulässig, wenn das‎ häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Die Voraussetzungen sind dann jedoch zeitanteilig zu prüfen, d. h. Aufwendungen von mehr als 1.250 Euro können in diesem Fall nur berücksichtigt werden, soweit sie auf den Zeitraum entfallen, in dem man zu Hause arbeitet.
Im Übrigen gelten die ganz normalen Regeln für Arbeitszimmer. Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums Einkommensteuerliche Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer vom 6. Oktober 2017 können Sie hier abrufen.
Wenn ein Arbeitnehmer sein Arbeitszimmer oder seine als Homeoffice ‎genutzte Wohnung an seinen Arbeitgeber ‎vermietet, kann es sich bei der entsprechenden Vergütung entweder um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung handeln. Zur entsprechenden Abgrenzung können Sie das Schreiben des Bundesfinanzministeriums Vermietung eines Arbeitszimmers oder einer als Homeoffice genutzten Wohnung an den Arbeitgeber vom 18. April 2019 hier abrufen. Danach liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn das Arbeitszimmer bzw. das Homeoffice in erster Linie dem ‎Interesse des Arbeitnehmers dient. Ist das betriebliche Interesse des Arbeitgebers höher, liegen ‎Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor.

Wie können die Beschäftigten sicher von zuhause aus arbeiten?

Um sicher von zuhause aus zu arbeiten, benötigen Sie Hard- und Software und es empfiehlt sich, einige Regeln zu beherzigen. Hier einige Tipps, wie das gelingen kann:

Verbindung der Mitarbeiter in die Firma

Grundvoraussetzung für ein Homeoffice ist eine schnelle Internetverbindung: Per Festnetz, Mobilfunk oder notfalls Satellit. Einige MBit/s schnell sollte die Verbindung schon sein.

Telefonanlage: Büro-Rufnummern im Homeoffice

Im Idealfall telefonieren Mitarbeiter im Homeoffice zuhause genauso wie im Büro: Unter ihrer beruflichen Rufnummer sind sie erreichbar und bei eigenen Telefonaten erscheint die berufliche Rufnummer und nicht die Privatnummer. Dies muss die Telefonanlage im Unternehmen regeln: Prüfen Sie, welche Möglichkeiten die Telefonanlage dazu bietet. Auf VoIP („Voice over IP“) basierende Telefonanlagen bieten hier üblicherweise eine hohe Flexibilität. Ggf. müssen auf den Smartphones der Mitarbeiter Apps installiert werden, mit denen die Trennung von privaten und beruflichen Rufnummern gelingt. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) stellt Infos zur Sicherheit von VoIP-Anlagen zur Verfügung, die Sie hier abrufen können.

Computer-Ausrüstung im Homeoffice

Entweder das Unternehmen stellt den Mitarbeitern einen fertig konfigurierten Rechner zur Verfügung. Oder die Mitarbeiter nutzen ihren privaten Rechner. In jedem Fall ist eine klare technische Trennung von privater und beruflicher Nutzung sehr zu empfehlen. Ansonsten könnten durch die private Nutzung hervorgerufene Sicherheitsprobleme die Sicherheit des Unternehmens tangieren – oder umgekehrt. Diese Trennung gelingt z. B. durch den Fernzugriff („Remote-Desktop“), der über eine verschlüsselte Verbindung („VPN-Tunnel“ / „Virtual Private Network“) realisiert werden kann. Damit dies sicher ist, empfiehlt sich der Einsatz von Zwei-Faktor-Authentifizierung beim Aufbau der Verbindung: Dabei muss der Homeoffice-Mitarbeiter einerseits „etwas wissen“ (z. B. Nutzername und Passwort für einen Login) und „etwas haben“ (z. B. ein Smartphone für die Freigabe der Verbindung oder eine spezielle Hardware („Security-Token“), der am Privatrechner angesteckt wird oder eine zusätzliche Information (z. B. einen Zahlencode) gibt. Mehr Infos zur Zwei-Faktor-Authentifizierung vom BSI gibt’s hier. Auch lohnt sich ein Blick darauf, was an den privaten Rechner angeschlossen ist: Nur bekannte Geräte sollten an diesen angesteckt werden. Dies gilt insbesondere für USB-Sticks: Im schlimmsten Fall kann ein mit Schadsoftware versehener USB-Stick den Rechner „übernehmen“ und z. B. sämtliche Tastaturanschläge mitprotokollieren. Ähnliches gilt für schnurlose Mäuse und Tastaturen. Auch hierfür stellt das BSI Informationen zur Verfügung: zur Sicherheit von USB-Sticks und zur Angreifbarkeit von Tastaturen und Mäuse.

Sichere IT-Nutzung im Homeoffice

Der private PC sollte stets auf dem aktuellsten Stand sein: Updates von Betriebssystem und Anwendungssoftware sollte zeitnah eingespielt werden. Das gilt insbesondere für Browser, Sicherheitssoftware (Virenscanner, Firewalls etc.) und ggf. verwendete VPN-Software. Auch sollte andere Hardware im Heimnetz aktuell gehalten werden (z. B. der Router). Unmittelbar vor Ort werden Rechner üblicherweise durch Passwörter zum Login geschützt: Damit im Homeoffice nur berechtigte Personen den Remote-Desktop ins Unternehmen nutzen, müssen die Mitarbeiter auch zuhause besonders auf den Rechner achten. Das bedeutet z. B.: Einrichten eines Nutzerkontos auf dem Rechner für die Homeoffice-Arbeit sowie beim Verlassen des Rechners die Bildschirmsperre des Betriebssystems oder zumindest des Remote-Desktops aktivieren, welche nur durch hinreichend schwierige Passwörter zu entsperren ist. Die Empfehlungen des BSI zur Wahl der richtigen Passwörter können Sie hier abrufen.

Sichere Videokonferenzen

Die Sicherheit in der Kommunikation ist eine wichtige Rolle. Das BSI hat ein „Kompendium Videokonferenzsysteme“ veröffentlicht. Es hilft Anwendern wie zum Beispiel Planern, Beschaffern, Betreibern, Administratoren, Revisoren und Nutzern, den gesamten Lebenszyklus organisationsinterner Videokonferenzsysteme sicher zu gestalten. Betrachtet werden sämtliche Phasen – von der Planung über Beschaffung und Betrieb bis hin zur Notfallvorsorge und Aussonderung. Auch der Datenschutz stellt an Videokonferenzen gewisse Anforderungen. Es sollten beispielsweise Software-Lösungen im eigenen Netz („on-premise“) denen eines Online-Dienstes vorgezogen werden. Bei der Aufzeichnung von Videokonferenzen, und damit der Speicherung von Videodaten, sollten vorab Zugriffsberechtigungen, Löschfristen und die Gewährleistung der Betroffenenrechte geklärt werden. Informationen und Hinweise hat die Landesbeauftragte für Datenschutz vom Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz (ULD) in Schleswig-Holstein veröffentlicht.

Grundsätzliche Beschäftigung des Unternehmens mit der IT-Sicherheit

Sowohl aus gesetzlichen Gründen als auch zum Eigenschutz sollten Unternehmen sich mit dem Thema IT- und Informationssicherheit beschäftigen. Das gilt insbesondere für die Vorbereitung auf einen IT-Notfall, dessen Wahrscheinlichkeit und ggf. Auswirkung mit passenden Maßnahmen reduziert werden kann. Hier gelangen Sie zum Leitfaden zur Basis-Absicherung nach IT-Grundschutz: In 3 Schritten zur Informationssicherheit des BSI.
Bitte beachten Sie, dass täglich gefakte E-Mails/Spam-Mails unterwegs sind, die Ihr IT-System gefährden könnten. Hier die Informationen des BSI zu mehr E-Mail-Sicherheit.

Produktiv, aber nicht einsam: Wie gelingt die Arbeit von zuhause aus?

Wissenschaftler der US-amerikanischen Stanford-Universität haben in einer 2-jährigen Studie untersucht, was das Arbeiten im Homeoffice bewirkt. Die erste und wichtigste Botschaft: Die Produktivität der Mitarbeiter stieg um 13 Prozent. Das liegt in der Regel auch daran, dass es weniger Unterbrechungen gibt, die Arbeitnehmer konzentrierter arbeiten können. In einem Büro, das mit mehreren Personen besetzt ist, telefoniert oder bespricht eben immer mal jemand etwas, es gibt Hintergrundgeräusche – und so entsteht Ablenkung. Es stellte sich auch heraus, dass die tatsächliche Arbeitszeit des Mitarbeiters im Homeoffice meist länger als die vor Ort ist. Wenn Sie als Unternehmer Ihre Mitarbeiter als Schutz vor Infektionen zu Hause arbeiten lassen möchten, kann aus der Not eine Tugend werden. Zum Problem könnte auf Dauer aber die soziale Isolation im Homeoffice sein. Die Homeoffice-Mitarbeiter arbeiten zwar produktiver, aber ggf. auch einsamer.
So unterstützen Sie Ihre Mitarbeiter und beugen der Isolation vor:
  • Stellen Sie alle nötigen technischen und sonstigen Mittel zur Verfügung. Klären Sie transparent alle arbeitsrechtlichen Fragen und Ansprüche, damit der Mitarbeiter gut informiert ist (siehe auch oben).
  • Klären Sie gemeinsam die Erwartungen ans Homeoffice: Dauer der Arbeit im Homeoffice, ggf. Dauer einer vorübergehenden Homeoffice-Lösung, Arbeitsleistung, Erreichbarkeit, Umgang mit externen Kunden, die praktische Umsetzbarkeit von Aufgaben etc.
  • Besprechen Sie, wie Sie Arbeits- und Pausenzeiten handhaben. Darf der Mitarbeiter flexibler sein als im Büro oder sollten Arbeits- und Pausenzeiten im Homeoffice wie die Arbeits- und Pausenzeiten im Büro liegen?
  • Sprechen Sie mit den Mitarbeitern klar ab, was zu tun ist – wie im normalen Büroalltag auch. Stehen Sie für Rückfragen zur Verfügung. Geben Sie den Mitarbeitern Rückmeldung. Wahrscheinlich erhöht sich der Kommunikations- und Organisationsaufwand vorübergehend, weil man sich eben nicht kurz über den Gang eine Information zurufen kann, sondern expliziter kommuniziert werden muss.
  • Nutzen Sie zudem Video- oder Telefonkonferenzen, damit die Mitarbeiter sich nicht sozial isoliert fühlen und weiterhin in Kontakt mit den Kollegen bleiben. Setzen Sie diese Konferenzen bewusst an.
  • Unterstützen Sie die Mitarbeiter, die noch keine Homeoffice-Erfahrung haben, mit Tipps zur Homeoffice-Organisation. Hilfreich ist zum Beispiel eine gewisse Routine: Pünktlich zu einem festgelegten Zeitpunkt starten, Ziele für den Tag klären, Ablenkungen ausschalten, feste Pausen einlegen, vor Beendigung des Arbeitstages aufräumen – und am nächsten Tag frisch starten.
  • Wenn aus dem vorübergehenden Homeoffice ein dauerhaftes wird, signalisieren Sie Ihren Mitarbeitern, dass sie gesehen werden und dass das Homeoffice bei guter Arbeit auch ihre Karriere fördert. Denn Mitarbeiter befürchten oft Karriereeinbrüche durch Homeoffice.
So kann die Zusammenarbeit mit den Kollegen mittels Messenger- und Team-Chat-Tools gelingen:
Abstimmung mit den Kollegen ist ein großes Thema im Homeoffice. E-Mails eignen sich dafür nur begrenzt und sorgen eher noch für mehr Chaos. Nutzen Sie für einen unkomplizierten Austausch Chat-Tools wie zum Beispiel:
Kundentermine und Meetings mit Kollegen müssen auch im Homeoffice funktionieren, nur eben virtuell. Dafür bieten sich Videoanrufe an, um Gestik und Mimik des Gegenübers interpretieren zu können. Geeignet sind Video-Chat-Tools wie zum Beispiel:
Viele Tätigkeiten basieren auf der Arbeit in Dokumenten. Um mit Kollegen gleichzeitig an diesen arbeiten zu können, ohne sie in verschiedenen Versionen hin- und herzuschicken, eignen sich Kollaborationstools wie zum Beispiel:
Wichtig: Achten Sie dabei auf die Sicherheit ihrer Daten in der Cloud und verschlüsseln Sie diese datenschutzkonform – am besten mit Zwei-Faktor-Authentifizierung. Ein möglicher Anbieter ist Boxcryptor.
Datentransfer: Für die Übermittlung von Dateien an Kunden, die zu groß sind für eine E-Mail, können Sie Tools nutzen wie zum Beispiel:
Sie können Ihren Kunden einen Link zu einer Datei zur Verfügung stellen. Die Übertragung erfolgt verschlüsselt.
Termine und Aufgaben bei komplexen Projekten im Team im Blick zu halten, ist nicht einfach. Organisieren Sie Ihre Projekte mittels Projektmanagementtools wie zum Beispiel:
Zu guter Letzt – lassen Sie die Sicherheit nicht außer Acht!:
  • Nutzen Sie aktuelle Softwareversionen und Anti-Virensoftware und installieren Sie regelmäßig Updates.
  • Verwenden Sie einen VPN-Zugang, falls keine Clouddienste im Einsatz sind.
  • Greifen Sie auf eine Zwei-Faktor-Authentifizierung zurück, wo möglich.
  • Verschlüsseln Sie Festplatten und Notebooks.
  • Achtung vor E-Mails und Phishing-Attacken.

Wird Homeoffice gefördert?

Das Förderprogramm go-digital des BMWi richtet sich gezielt an kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und das Handwerk. Go-Digital bietet das Modul 3 – „Digitalisierung von Geschäftsprozessen“ an, dessen Leistungsspektrum vor dem Hintergrund der Corona-Krise nun erweitert wird. Ab sofort können IT-Dienstleistungen, die die Einrichtung von Homeoffice-Plätzen zum Ziel haben, offiziell unter dem besagten Modul beantragt und bewilligt werden.

Meine Beschäftigten sind Grenzgänger. Was gilt bei Homeoffice-Tätigkeiten?

Viele Arbeitgeber stehen vor dem Problem, dass ihre Mitarbeiter, die als Grenzgänger im Rahmen der Corona-Krise im Homeoffice arbeiten, wegen der geltenden Regelungen der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) anders versteuert werden müssen, z. B.  in Österreich, Tschechien oder Frankreich. Die bisherigen Regelungen sind nicht darauf ausgerichtet, dass eine längere Zeit im Homeoffice gearbeitet wird. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat auf seiner Internetseite bekannt gegeben, dass hier mit den betroffenen Ländern im Rahmen der DBAs entsprechende Konsultationsvereinbarungen geschlossen werden sollen, um dieses Problem zu lösen. Ziel ist, eine Sonderregelung für die Zeit zu schaffen, in denen aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr die Gesundheitsbehörden weiterhin zu Homeoffice raten, mit dem Ziel, es den betroffenen Beschäftigten zu ermöglichen, dass sie in diesem Zeitraum so behandelt werden, als hätten sie ihrer Arbeit wie gewohnt an ihrem eigentlichen Tätigkeitsort nachgehen können. Die coranabedingte Homeoffice-Tätigkeit hätte damit keine steuerlich nachteiligen Folgen für die betroffenen Grenzpendler*innen. Dies erlaubt, flexibel auf die derzeitige Ausnahmesituation zu reagieren, ohne die zugrundeliegenden Regelungen tatsächlich ändern zu müssen. Konkret ist eine zeitlich befristete Sonderregelung angestrebt, nach der Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen grenzüberschreitend tätige Beschäftigte nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronapandemie ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben, als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage gelten können, in dem die Beschäftigten ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronapandemie ausgeübt hätten (Tatsachenfiktion). Mit dem Großherzogtum Luxemburg wurde am 7. Oktober 2020 eine Verständigungsvereinbarung geschlossen. Sie trat am 8. Oktober 2020 in Kraft und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 Anwendung und verlängert sich nach dem 31. Dezember 2020 automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird. Die Beschäftigten, die Gebrauch von dieser Tatsachenfiktion machen, sind verpflichtet, geeignete Aufzeichnungen zu führen. Dies geschieht durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Arbeitstage, in denen die Beschäftigten ihre Tätigkeit aufgrund der Corona-Pandemie im Home-Office ausgeübt haben. Auch mit den Niederlanden wurde eine Konsultationsvereinbarung geschlossen. Sie ist am 6. April 2020 in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. April 2020 Anwendung. Die Vereinbarung verlängert sich nach dem 30. April 2020 automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mind. 1 Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats gegenüber der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats schriftlich gekündigt wird. Die Aufzeichnungspflicht gilt ebenfalls. Die Konsultationsvereinbarung mit Frankreich ist am 14. Mai 2020 in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage vom 11. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 Anwendung. Ab dem 31. Mai 2020 verlängert sie sich bis zum Ende des folgenden Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mind. 1 Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats gekündigt wird. Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Homeoffice oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, soll diese Möglichkeit nicht gelten, insbesondere dann nicht, wenn die Beschäftigten laut arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich ohnehin im Homeoffice tätig wären.
Bitte beachten Sie, dass die Auflistung der oben genannten Tools keine Empfehlung darstellt, sondern nur eine Zusammenstellung möglicher Maßnahmen. Diese Infos sind ein Service der IHK. Wir erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Quelle: In Anlehnung an Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
Stand: Mai 2020