IHK-Mitgliedschaft

Wer ist Mitglied einer Industrie- und Handelskammer?

Alle Unternehmen sind unabhängig von ihrer Rechtsform automatisch IHK-zugehörig, wenn sie zur Gewerbesteuer veranlagt werden und im Bezirk der IHK eine Betriebsstätte unterhalten. Eine Ausnahme gilt für reine Handwerksbetriebe. Diese sind Mitglied der Handwerkskammer.

Wann beginnt die IHK-Zugehörigkeit?

Die IHK-Zugehörigkeit beginnt für Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften (OHG, GmbH & Co. KG) mit der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit, d.h. mit der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Vorbereitungshandlungen wie Anmietung eines Geschäftslokales oder Bau von Produktionsstätten reichen noch nicht aus.
Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG), Genossenschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit beginnt die IHK-Zugehörigkeit mit der Eintragung in das Handels- oder Genossenschaftsregister.
Eine gesonderte Beitrittserklärung ist nicht erforderlich. Das Gewerbeamt übersendet der IHK eine Kopie der Gewerbeanmeldung, das Registergericht eine Kopie des HR-Eintrages.

Wann endet die IHK-Zugehörigkeit?

Bei Einzelkaufleuten und Personenhandelsgesellschaften endet die IHK-Zugehörigkeit mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebes. In der Regel ergibt sich dies aus der Gewerbeabmeldung. Bei Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit endet die IHK-Zugehörigkeit nicht schon mit der Aufgabe jeglicher gewerblichen Betätigung, sondern mit Beendigung jeglicher Tätigkeit überhaupt, also mit dem Zeitpunkt, an dem das Vermögen an die Gesellschafter verteilt worden ist (z.B. Löschung der Firma im Handelsregister).
Ein Austritt aus der IHK ist nicht möglich. Sofern ein Unternehmen den Sitz verlegt, wird es automatisch Mitglied der dann örtlich neu zuständigen IHK.

Gehören freie Berufe zu den IHK-Mitgliedern?

Freie Berufe sind grundsätzlich nicht IHK-zugehörig.
Als freie Berufe sind definiert: wissenschaftliche, künstlerische, lehrende, heilende und beratende Tätigkeiten. Hierzu gehören z.B. Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Ärzte, Architekten, Wissenschaftler, Künstler und Ingenieure mit ihren Planungs- und Konstruktionsbüros. Größtenteils haben diese Berufe eigene Kammern (z.B. Rechtsanwaltskammer, Steuerberaterkammer, Ingenieurkammer).
Sofern die ausgeübte Tätigkeit beim Finanzamt als gewerbesteuerpflichtig eingestuft wird, liegt keine freiberufliche Tätigkeit im Sinne der Steuergesetze vor, und damit besteht IHK-Mitgliedschaft.
Üben Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA) oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften freiberufliche Tätigkeiten aus, so sind sie IHK-zugehörig, da sie kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig sind.

Welcher Kammer gehören gemischt-gewerbliche Gewerbebetriebe an?

Gemischt-gewerbliche Betriebe, das heißt Unternehmen, die sowohl eine handwerkliche als auch eine nicht-handwerkliche Tätigkeit ausüben, sind Mitglieder beider Kammern. Sie sind nur dann IHK-beitragspflichtig, wenn es sich um einen vollkaufmännischen Geschäftsbetrieb handelt und der nicht-handwerkliche Jahresumsatz 130.000,00 EUR überschreitet. Die beiden Kammerorganisationen vereinbaren in diesen Fällen eine Aufteilung des Gewerbeertrags, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb, die sich am Umsatzverhältnis handwerklichem zu nicht-handwerklichem Betriebsanteil orientiert. Grundbeitrag und Umlage berechnen sich dann nach dem anteiligen Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb.

Sind Apotheker Mitglied der IHK?

Apotheker sind Gewerbetreibende und damit IHK-zugehörig.