IHK-Beitrag

Online-Formular für den Beitrag

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Für Kaufleute (HR)
(Gewerbetreibende, die im Handelsregister eingetragen sind)
Für Nichtkaufleute (KGT)
(Gewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind)

IHK Beitrag einfach erklärt im Video

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Was sind Beiträge?

Die Beiträge zu den Industrie- und Handelskammern sind öffentliche Abgaben. Der Oberbegriff der öffentlichen Abgabe kennzeichnet alle öffentlich-rechtlichen Geldleistungen, welche durch Gesetz auferlegt werden und die bei Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes an ein öffentlich-rechtliches Gemeinwesen zu entrichten sind. Die Beiträge stehen dabei zwischen den Steuern, die keinerlei Entgeltcharakter haben, und den Gebühren, die Gegenleistung einer besonderen Verwaltungsleistung sind. Beiträge stellen keine Gegenleistung für besondere Leistungen dar, sondern dienen der allgemeinen Finanzierung der Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft durch ihre Zugehörigen. Kammerbeiträge sind als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG steuerlich abzugsfähig.

Wie setzt sich der Beitrag zusammen?

Der Beitrag setzt sich aus einem Grundbeitrag und einer Umlage zusammen.

Wie berechnet sich der Beitrag 2024?

Teil1: Grundbeiträge
Von nicht im Handelsregister eingetragenen natürlichen Personen und Personengesellschaften, und von eingetragenen Vereinen, wenn nach Art und Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, deren Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, 5.200,00 EUR nicht übersteigt
0,00 EUR
Grundbeitrag für IHK-zugehörige Nichtkaufleute (Nichtkaufleute sind Gewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert), mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von über 5.200,00 EUR bis 25.000,00 EUR
25,00 EUR
Grundbeitrag für IHK-zugehörige Nichtkaufleute (Nichtkaufleute sind Gewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert), mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von über 25.000,00 EUR bis 49.000,00 EUR
50,00 EUR
Grundbeitrag für IHK-zugehörige Kaufleute (Kaufleute sind Gewerbetreibende, die im Handelsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert), mit einem Verlust oder mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 49.000,00 EUR
150,00 EUR
Grundbeitrag für alle IHK-Zugehörige mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von über 49.000,00 EUR bis 98.000,00 EUR
185,00 EUR
Grundbeitrag für alle IHK-Zugehörige mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von über 98.000,00 EUR bis 196.000,00 EUR
300,00 EUR
Grundbeitrag für alle IHK-Zugehörige mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von über 196.000,00 EUR bis 500.000,00 EUR
560,00 EUR
Grundbeitrag für alle IHK-Zugehörige mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von über 500.000,00 EUR
3.000,00 EUR
Grundbeitrag für alle IHK-Zugehörige, die 500 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen und eines der folgenden Kriterien erfüllen:

- mehr als 55.000.000,00 EUR Umsatz
- mehr als 27.500.000,00 EUR Bilanzsumme,

auch wenn sie sonst nach anderen Grundbeitragsstaffeln zu veranlagen wären
20.000,00 EUR
Grundbeitrag für Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Komplementärfunktion in nicht mehr als in einer ebenfalls der Kammer zugehörigen Personenhandelsgesellschaft erschöpft (persönlich haftende Gesellschafter im Sinne von § 161 Abs. 1 HGB), auf Antrag

Grundbeitrag für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk der IHK, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz im Bezirk der IHK gehalten werden, auf Antrag
Redu-
zierung
um 50 %
Teil 2: Umlage
Es wird eine Umlage in Höhe von 0,19 % vom Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, [bei natürlichen Personen und Personengesellschaften abzüglich eines Freibetrages in Höhe von 15.340,00 EUR] erhoben. Bemessungsjahr ist das Jahr 2024.

Wird der Beitrag den aktuellen betrieblichen Verhältnissen angepasst?

Auf der Grundlage des letzten der Kammer vorliegenden Gewerbeertrages, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb, wird für das laufende Wirtschaftsjahr eine Vorauszahlung erhoben. Die endgültige Abrechnung erfolgt, wenn die Bemessungsgrundlage (Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb) vom Finanzamt für das betreffende Wirtschaftsjahr mitgeteilt wird. Es kann dadurch zu Nachforderungen oder Erstattungen kommen.

Anpassung der Beitragsvorauszahlungen möglich

Sofern Sie davon ausgehen, dass Ihr aktueller Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, wesentlich von dem der Beitragserhebung zugrunde gelegten Wert abweicht, können Sie einen Anpassungsantrag stellen. Teilen Sie in diesem Fall der Beitragsabteilung schriftlich den zu erwartenden Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, mit.

Kein positiver Gewerbeertrag - warum muss ich trotzdem Beitrag zahlen?

Der Grundbeitrag ist bis auf spezielle Freistellungsregelungen (s.u.) in jedem Fall zu zahlen.

Welche speziellen Freistellungsregelungen gibt es?

Allgemein

Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen und Personengesellschaften und eingetragene Vereine, wenn nach Art und Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 5.200,00 EUR sind von der Beitragszahlung komplett befreit.

Existenzgründer

Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, die nach dem 31. Dezember 2003 ein Gewerbe angemeldet haben, sind für das Jahr der Betriebseröffnung und das darauf folgende Jahr vom kompletten IHK-Beitrag und für 2 weitere Jahre von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, 25.000,00 EUR im Jahr nicht übersteigt und sie in den letzten 5 Wirtschaftsjahren vor der Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren.

Nur eine Betriebsstätte in diesem IHK-Bezirk - müssen wir trotzdem Beitrag zahlen?

Jedes Unternehmen, das im IHK-Bezirk eine Betriebsstätte unterhält, gehört zur örtlichen IHK. Denn auch Filialen, Zweigniederlassungen, Bau- oder Montagestellen (länger als 6 Monate) profitieren von der IHK-Arbeit vor Ort. Jedes Unternehmen zahlt pro IHK-Bezirk allerdings nur einmal Grundbeitrag, egal wieviele Betriebsstätten es dort hat und unabhängig davon, ob sein Hauptsitz in einem anderen IHK-Bezirk liegt. Für die Berechnung des Beitrags wird nur derjenige Teil des Gewerbeertrags, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb, zugrunde gelegt, der auf den IHK-Bezirk entfällt.

Mitglied bei IHK und Handwerkskammer - muss ich an beide Kammern Beitrag zahlen?

Gemischt-gewerbliche Betriebe, das heißt Unternehmen, die sowohl eine handwerkliche als auch eine nicht-handwerkliche Tätigkeit ausüben, sind Mitglieder beider Kammern. Sie sind nur dann IHK-beitragspflichtig, wenn es sich um einen vollkaufmännischen Geschäftsbetrieb handelt und der nicht-handwerkliche Jahresumsatz 130.000,00 EUR überschreitet. Die beiden Kammerorganisationen vereinbaren in diesen Fällen eine Aufteilung des Gewerbeertrags, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb, die sich am Umsatzverhältnis handwerklichem zu nicht-handwerklichem Betriebsanteil orientiert. Grundbeitrag und Umlage berechnen sich dann nach dem anteiligen Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb.

Warum müssen Apotheken außer dem Grundbeitrag nur ein Viertel der Umlage bezahlen?

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Apotheken Gewerbebetriebe und damit IHK-zugehörig. Apotheker gehören aber auch einer Berufsorganisation an, nämlich der Apothekerkammer. Um die Auswirkungen der doppelten Beitragspflicht, die aus der doppelten Mitgliedschaft resultiert, zu begrenzen, werden die Apotheken nur mit einem Viertel ihres Gewerbeertrags, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb, zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt.

Mitglied einer Kammer für freie Berufe - kann der IHK-Beitrag ermäßigt werden?

Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, werden mit einem Zehntel ihres Gewerbeertrages, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb, zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt, sofern sie das Vorliegen dieser Voraussetzung nachweisen.