Für die Vermittlung von Edelmetallen benötigen Sie künftig eine Erlaubnis!

Das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) wurde verkündet. Somit werden bestimmte Anlageprodukte von Edelmetallanbietern und Edelmetallverwahrern als Vermögensanlagen eingestuft. § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) wird um eine weitere Nummer 8 ergänzt.
Besprechungstisch mit Notebook und zwei Personen
Das wiederum führt dazu, dass die Vermittlung solcher Finanzanlageprodukte künftig der Erlaubnispflicht nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO unterfällt. Die gewerberechtliche Erlaubnispflicht für die Vermittlung dieser Vermögensanlagen gilt ab dem 1. Januar 2022.