Sonderfälle der Versicherungsvermittlung

Ausschließlichkeitsvermittler*innen und "unechte" Mehrfachagent*innen

Erlaubnisfreistellung

Grundsätzlich verlangt das Versicherungsvermittlerrecht von jedem/jeder selbstständigen Versicherungsvermittler*in eine Gewerbeerlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO). Von dieser Regel gibt es allerdings eine Reihe von Ausnahmen, von denen die Sonderregelung für "gebundene Vermittler" nach § 34d Abs. 7 Nr. 1 GewO die gewichtigste ist. Das Gesetz versteht unter gebundenen Vermittler*innen
  • Ausschließlichkeitsvertreter*innen, die auf der Grundlage eines Agenturvertrages nur Versicherungsprodukte eines Versicherungsunternehmens vermitteln, oder
  • Mehrfachvertreter*innen, die vertraglich an mehrere Versicherungsunternehmen gebunden sind, für die sie allerdings nur Versicherungsprodukte vermitteln, die nicht in Konkurrenz zueinander stehen (sog. "unechte Mehrfachagenten": z. B. Lebensversicherungen für Unternehmen A, alle anderen Versicherungen für Unternehmen B). Konzernzugehörige Versicherungsunternehmen werden dabei wie ein Unternehmen aufgefasst.
Diese "gebundenen Vermittler" können ohne Erlaubnis ins neue Versicherungsvermittlerregister eingetragen werden, wenn das Versicherungsunternehmen
  • die uneingeschränkte Haftung für die Vermittlungstätigkeit des/der Gewerbetreibenden übernimmt und
  • sicherstellt, dass die Vermittler*innen zuverlässig sind, in geordneten Vermögensverhältnissen leben und ausreichend qualifiziert sind.
Bei Mehrfachagent*innen müssen alle vertretenen Versicherungsunternehmen die Haftungsübernahme erklären.
So genannte "Ventilgeschäfte'", bei denen Vermittler*innen mit Einverständnis ihres Vertragspartners ihre Produktpalette durch Fremdprodukte ergänzen, führen dann nicht automatisch zu einer Erlaubnispflicht, wenn dieses Geschäft im Agenturvertrag zugelassen ist und damit auch der Haftungsübernahmeerklärung des Versicherungsunternehmen unterliegt.

Registrierung über das Versicherungsunternehmen

Die Registrierung des "gebundenen Vermittlers" erfolgt nach dessen Meldung zum Register durch sein/ihr Versicherungsunternehmen, womit automatisch die Haftungsübernahme als erklärt gilt. Der/Die gebundene Vermittler*in muss also gegenüber der IHK keine Nachweise erbringen. Er/Sie erhält nach vollzogener Registrierung ein Schreiben der IHK, in dem die Registrierung bestätigt und die Registernummer mitgeteilt wird. Die Registrierungsgebühr von 25 Euro entrichtet das Versicherungsunternehmen gegenüber der IHK.
Das Versicherungsunternehmen muss für die Registrierung selbstverständlich eine Einverständniserklärung des/der Versicherungsvermittlers/Versicherungsvermittlerin einholen. Andererseits ist der/die gebundene Vermittler*in, wenn er/sie keine eigene Erlaubnis beantragt (s. u.), verpflichtet, die Registrierung über sein Unternehmen nach der Gewerbeanmeldung unverzüglich zu veranlassen.
Zwar muss der/die Versicherungsvermittler*in gegenüber der IHK bei der Entscheidung für diesen Registrierungsweg keine Nachweise erbringen. Das Versicherungsunternehmen steht allerdings in der Pflicht, guten Leumund, geordnete Vermögensverhältnisse und ausreichende Sachkunde sicherzustellen. Es unterliegt dabei der Überwachung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Zum Nachkommen dieser Verpflichtung wird sich das Versicherungsunternehmen in aller Regel eine Reihe von Nachweisen (polizeiliches Führungszeugnis, Creditreform-Auskunft, Qualifikationsnachweise, etc.) vorlegen lassen.

Registrierung mit freiwilliger Gewerbeerlaubnis

Als gebundener/gebundene Vermittler*in können Sie zwar von der ausnahmsweisen Registrierung über Ihr Unternehmen ohne Erlaubnis Gebrauch machen. Alternativ ist es aber auch möglich, freiwillig eine Gewerbeerlaubnis zu beantragen, sofern die Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt werden können. Im Register wird er/sie dann als Vermittler*in mit Erlaubnis geführt. Ein haftungsübernehmendes Unternehmen wird im Register nicht genannt, so dass er/sie nicht sofort als "gebundener" Vermittler*in erkennbar ist. Die Informationspflichten des Versicherungsvermittlerrechts verpflichten ihn/sie aber dazu, sein/ihr Vertragsverhältnis im Beratungsgespräch gegenüber dem Kunden offen zu legen.

Vorteile der Registrierung über das Versicherungsunternehmen

  • Die Ausnahmeregelung macht es zunächst möglich, ohne Sachkundenachweis ins Register eingetragen zu werden. Ob und wann dennoch eine Qualifikation vorgewiesen werden muss, hängt von der Präzisierung des Begriffs 'angemessen' in Bezug auf die Sachkunde durch die Bundesregierung und von der Geschäftspolitik des Versicherers ab.
  • Durch die Haftungsübernahme des Versicherungsunternehmens ist zumindest mit Blick auf die gesetzlichen Anforderungen eine ergänzende Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des/der Vermittlers/Vermittlerin nicht mehr erforderlich. Hierbei darf aber nicht vergessen werden, dass sich die Haftungsübernahmeerklärung zunächst nur auf den Verbraucher erstreckt und das Binnenverhältnis zwischen Versicherungsunternehmen und Vermittler*in zu klären ist. Im Falle einer fehlerhaften Beratung könnte das Versicherungsunternehmen den/die Vermittler*in z. B. in Regress nehmen.
  • Eine Registrierung als gebundener/gebundene Vermittler*in über das Versicherungsunternehmen erspart dem/der Vermittler*in die einmalige Gebühr für die Erlaubnis, die bei 240 Euro liegen wird. Gerade für nebenberufliche Vermittler*innen, die nicht wissen, wie lange sie in diesem Bereich tätig sein werden, hätte dies ggf. Relevanz.

Nachteile der Registrierung über das Versicherungsunternehmen

  • Sofern die Haftungserklärung des Versicherungsunternehmen entzogen oder das Vertragsverhältnis beendet ist, wird das Versicherungsunternehmen die Löschung aus dem Register veranlassen. Für die Fortsetzung der Tätigkeit mit einem anderen Versicherungsunternehmen ist dann eine Neueintragung erforderlich. Wenn nicht schnell eine Neuregistrierung durch ein anderes Versicherungsunternehmen erfolgt, muss die Ordnungsbehörde das Gewerbe untersagen.
  • Schnelle Veränderungen des Auftretens am Markt sind deshalb schwierig, der unternehmerische Spielraum eingeschränkt.
  • Die Haftungserklärung des Versicherungsunternehmen ist unter Umständen mit der Möglichkeit von Regressforderungen gegenüber dem/der Vermittler*in verknüpft, sofern dieser nachweislich fehlerhaft beraten hat. Eine eigene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung oder eine Rahmenvereinbarung über die Gesellschaft kann unter Umständen einen besseren Versicherungsschutz bieten, ist aber nicht billig.
  • Die ausgewiesene Tätigkeit als Vermittler*in mit Erlaubnis könnte unter Umständen durch den Verbraucher als qualifizierter und höherwertiger eingestuft werden als die Tätigkeit als gebundener/gebundene Vermittler*in. Entscheidend hierfür dürfte auch die Kommunikation und Transparenz der Versicherungsunternehmen gegenüber den Kunden sein.

Was empfiehlt die IHK?

  1. Jeder/Jede gebundene Vermittler*in kann als Selbstständige*r entscheiden, ob er/sie als Vermittler*in mit Erlaubnis über die IHK die Registrierung selbst erwirken will oder ob er/sie sich als gebundener/gebundene Agent*in über sein/ihr Versicherungsunternehmen zum Register melden lassen will. Lassen Sie sich nicht von allgemeinen Hinweisen bei Ihrer Entscheidung lenken, sondern klären Sie auf Ihren individuellen Fall bezogen die Rahmendaten für einen fundierten Entschluss ab.
  2. Prüfen Sie Ihre Haftungssituation als gebundener/gebundene Vermittler*in! Welchen Umfang hat die Haftungserklärung Ihres Versicherungsunternehmens? Wird eine ergänzende Vermögensschadenhaftpflichtversicherung angeboten? Wie teuer ist diese im Vergleich zur Vollabsicherung des eigenen Haftpflichtrisikos?
  3. Wenn Sie sich langfristig als Vermittler*in frei im Markt bewegen wollen, ist aus unserer Sicht die Beantragung einer Gewerbeerlaubnis empfehlenswert!

Wichtige Hinweise

Die Wahrung des Bestandsschutzes ist nach der Versicherungsvermittlerverordnung über den 1. Januar 2009 gesichert, also nicht mehr, wie vor der Verabschiedung diskutiert, an eine Erlaubnis bzw. Registrierung bis zum 1. Januar 2009 geknüpft. Vermittler*innen, die sich über ihr Versicherungsunternehmen zum Register eintragen haben lassen oder die im Angestelltenverhältnis vermittelt haben, können den Bestandsschutz noch für den Sachkundenachweis im Erlaubnisbeantragungsverfahren nutzen.
Lediglich das Vorliegen einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung muss für jeden/jede gewerblichen Vermittler*in gesichert sein.
Versicherungsvermittler*innen, die keine Registrierung vorweisen können, droht eine Gewerbeuntersagung.

Produktakzessorische Vermittler*innen

Produktakzessorische Vermittler*innen sind Gewerbetreibende, die neben ihrer Haupttätigkeit produktergänzende Versicherungen vermitteln. Dabei ist "produktergänzend" sehr eng auszulegen. Die vermittelte Versicherung muss in einem unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang zum Hauptprodukt des Gewerbetreibenden stehen und diesem in der Bedeutung untergeordnet sein. Die Vermittlung einer Kfz-Versicherung im Zusammenhang mit einem Autokauf oder einer Gebäudeversicherung im Zusammenhang mit einem Immobilienverkauf ist in diesem Sinne produktakzessorisch. Die Vermittlung einer Lebensversicherung im Zusammenhang mit einer Anlageberatung hingegen nicht.
Bei den produktaktzessorischen Vermittler*innen sind einige Ausnahmeregelungen im Versicherungsvermittlerrecht zu berücksichtigen. Dabei sind zwei Gruppen zu unterscheiden:
  • Die sogenannten Annexvermittler*innen, eine Untergruppe der produktaktzessorischen Vermittler*innen, deren Vermittlungstätigkeit geringfügig ist, sind nach § 34d, Abs. 8 GewO von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht grundsätzlich befreit.
  • Alle anderen produktakzessorischen Vermittler*innen können sich nach § 34d, Abs. 6 GewO unter bestimmten Umständen von der Erlaubnispflicht befreien lassen.

Annexvermittler*innen

Der/Die Annexvermittler*in nach § 34d Abs. 8 GewO bedarf keiner Erlaubnis und muss sich auch nicht ins Register eintragen lassen.
Annexvermittler*innen nach diesem Paragrafen sind drei Personengruppen:
(1) Gewerbetreibende, die alle folgenden Bedingungen gleichzeitig' erfüllen:
Versicherungsvermittlung, wenn,
  • nicht hauptberuflich,
  • als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung,
  • abdecken von (a) Risiko eines Defekt, eines Verlusts oder einer Beschädigung der Ware, (b) der Nichtinanspruchnahme der Dienstleistung oder (c) die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder anderen Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise und
  • die Prämie (a) bei zeitanteiliger Berechnung auf Jahresbasis einen Betrag von 600 Euro nicht übersteigt oder (b) die Prämie je Person einen Betrag von 200 Euro nicht übersteigt, wenn die Versicherung eine Zusatzleistung zu einer einleitend genannten Dienstleistung mit einer Dauer von höchstens drei Monaten darstellt.
Beispiele:
  • Brillenhändler*innen (z.B. Kaskoversicherung)
  • Reifenhändler*innen (z.B. Reifenversicherung)
  • Versand- und Einzelhandel (z.B. Garantieversicherung zur Verlängerung der Gewährleistung)
  • Elektrohändler*innen (z.B. Garantie- und Reparaturversicherung)
  • Fahrradhändler*innen, -hersteller*innen (z.B. Unfall- und Diebstahlversicherung)
  • Reisebüros (z.B. Reiserücktritts- und Reisekrankenversicherung)
(2) Bausparkassenvermittler*innen
Von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht ausgenommen sind auch Gewerbetreibende, die als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragte Vermittler*innen für Bausparende Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermittelt, die Bestandteile der Bausparverträge sind, und die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern.
(3) Vermittler*innen von Restschuldversicherungen
Ebenfalls keiner Erlaubnis und Registrierung bedarf der Gewerbetreibende, der als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasingverträgen Restschuldversicherungen vermittelt, deren Jahresprämie den Betrag von 500 Euro nicht übersteigt.
Alle drei Personengruppen sind von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht befreit. Nur die Gruppe (1) ist auch von den Dokumentations- und Informationspflichten des neuen Gesetzes befreit.

Andere produktakzessorische Vermittler*innen

Alle anderen so genannten produktakzessorischen Versicherungsvermittler*innen, die Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit angebotenen Waren oder Dienstleistungen vermitteln, können sich nach § 34d Abs. 6 GewO bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von der Erlaubnispflicht befreien lassen. Hierfür ist ein Antrag bei der IHK erforderlich.
Beispiele für solche produktergänzenden Versicherungsvermittlungen:
  • Kfz-Versicherungen im Kfz-Handel (Der 'Verkauf von Doppelkarten' an Kfz-Käufer ist dabei im Sinne des Gesetzes Versicherungsvermittlung, da der 'Kaufpreis' als eine Provision zum Abschluss eines Versicherungsvertrages zu verstehen ist.)
  • Lebensversicherung als Sicherheit bei Abschluss eines Darlehensvertrages
  • Transportversicherung im Zusammenhang mit Lieferleistungen
  • Gebäudeversicherungen im Zusammenhang mit einer Immobilienvermittlung oder einem Immobilienverkauf
Versicherungsvermittler*innen können auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreit werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  1. Vermittlung von Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen der Haupttätigkeit gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen (nebenberuflich, tatsächlich produktergänzende Versicherungen)
  2. Ausübung ihrer Tätigkeit unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler*innen mit Erlaubnis oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen
  3. Nachweis einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (siehe entsprechender Beitrag in diesem Verzeichnis)
  4. Erklärung des Auftraggebers, dass der/die Vermittler*in zuverlässig und angemessen qualifiziert ist und nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt.
Der/Die produktakzessorische Vermittler*in kann sich zwar bei Vorliegen der geschilderten Bedingungen bei seiner IHK die Befreiung von der Erlaubnispflicht beantragen. Nach der Bewilligung des Antrages ist aber dennoch eine Eintragung ins Versicherungsvermittlerregister als produktakzessorischer Vermittler*in nach § 34d, Abs. 3 GewO erforderlich. (siehe 'Antragswege' und 'Registrierung').
Andere Wege ins Register können unter Umständen sinnvoll sein...,
wenn gegenwärtig oder perspektivisch eine Ausdehnung der Tätigkeit über rein produktergänzende Vermittlung hinaus angestrebt wird, wenn die Versicherungsvermittlung also nicht mehr ein Hauptprodukt aufwerten soll, sondern ein zweites Geschäftsstandbein werden soll.
Der/Die produktakzessorische Vermittler*in kann dann z.B. den Weg wählen, sich über ein Versicherungsunternehmen als gebundener/gebundene Vermittler*in zum Register melden zu lassen (§ 34d, Abs. 7 Nr. 1 GewO) oder freiwillig eine eigene Erlaubnis zu beantragen (§ 34d, Abs. 1 GewO). Die Meldung durch ein Versicherungsunternehmen setzt insbesondere voraus, dass die Bereitschaft zur Abgabe einer uneingeschränkten Haftungsübernahmerklärung beim auftraggebenden Versicherer besteht. Für die Beantragung einer eigenen Erlaubnis müssen mehr Unterlagen vorgelegt werden als bei einer Befreiung, da die Prüfung geordneter Vermögensverhältnisse, der persönlichen Zuverlässigkeit und einer ausreichenden Sachkunde erforderlich sind. Langjährig tätige produktakzessorische Vermittler*innen können beim Sachkundenachweis auf die Bestandsschutzregelung zurückgreifen.

Versicherungsberater*innen

Wer gewerbsmäßig als selbstständiger/selbstständige Versicherungsberater*in tätig werden will, bedarf der Erlaubnis nach § 34d Abs. 2 GewO.
Versicherungsberater*in ist aus juristischer Sicht, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein.
Im Gegensatz zum/zur Versicherungsvermittler*in berät der/die Versicherungsberater*in Kunden also ausschließlich zu einem optimierten Versicherungskonzept. Dafür erhält er/sie ein Honorar. Der Bezug von Provisionen seitens Versicherungsgesellschaften ist ihm/ihr untersagt. Nach dem Versicherungsvermittlerrecht darf auch ein/eine Versicherungsmakler*in solche Rechtsberatungen gegen Honorar durchführen, sofern die Kunden Unternehmen sind. Vom Versicherungsmakler*innen unterscheiden sich Versicherungsberater*innen dadurch, dass sie auch Privatpersonen beraten dürfen.
Die Erlaubnis nach § 34d Abs. 2 GewO ist bei der zuständigen IHK zu beantragen. Die vorzulegenden Unterlagen entsprechen 1:1 dem Erlaubnisverfahren für Versicherungsvermittler*innen. Zum Verfahren können Sie sich unter der Rubrik "Antragsverfahren" näher informieren.
Anders als bei den Versicherungsvermittler*innen ist für Versicherungsberater*innen kein Übergangszeitraum für das Erwirken von Erlaubnis und Registrierung vorgesehen. Beides muss seit 2007 erfolgt sein. Die im Unternehmensbestand verpflichtend vorhandenen Erlaubnisse nach dem Rechtsberatungsgesetz (Artikel 1, Abs. 1, Nr. 2 RechtsbG) können dann aber ohne weitere Prüfung von Sachkunde, gutem Leumund oder geordneten Vermögensverhältnissen von den IHKs gewährt werden. Neben der Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz ist dann nur ein Nachweis über eine bestehende Vermögensschadenhaftpflicht-versicherung vorzulegen. Die Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz erlöscht nach Erteilung der Erlaubnis nach § 34d Abs. 2 GewO durch die IHK.

Echte Mehrfachagenten und Versicherungsmakler

Ein "ungebundener Versicherungsvermittler" im Sinne des Versicherungsvermittlerrechts ist derjenige, der "gewerbsmäßig als selbstständiger Versicherungsvertreter oder -makler, und nicht im Auftrag eines Versicherungsunternehmen, den Abschluss von Versicherungsverträgen vermittelt". Er/Sie braucht die Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO. Betroffen sind in der Praxis die klassischen Versicherungsmakler*innen und die so genannten echten Mehrfachagent*innen, die konkurrierende Versicherungsprodukte für mehrere Gesellschaften vermitteln. Darüber hinaus können aber auch andere Versicherungsvermittler*innen freiwillig die Gewerbeerlaubnis beantragen. Die Erlaubnis wird entweder als "Versicherungsvertreter mit Erlaubnis" oder als "Versicherungsmakler" erteilt. Der/Die Versicherungsmakler*in unterscheidet sich von Versicherungsagent*innen dadurch, dass er/sie im Auftrag des Kunden tätig wird und seinen/ihren Rat entsprechend ausrichten muss. Er/Sie muss bei seinen Empfehlungen auf einen ausreichenden Marktüberblick zurückgreifen können. Auch in der Registereintragung ist erkennbar, ob es sich um eine klassische Vertretertätigkeit oder eine Maklertätigkeit handelt.
Für die Erlaubniserteilung sind gegenüber der IHK 240 Euro zu entrichten. Nach der Erlaubniserteilung wird der Vermittler entweder als 'Versicherungsvertreter mit Erlaubnis' oder als 'Versicherungsmakler' in das Register eingetragen. Hierfür ist eine Gebühr von 25 Euro gegenüber der IHK zu entrichten.