Sachkunde

Wenn Sie als Versicherungsvermittler*in tätig sein wollen, müssen Sie Ihre Sachkunde nachweisen. Aus dem Sachkundenachweis soll erkennbar sein, dass Sie über ausreichendes versicherungsfachliches und rechtliches Wissen verfügen und für qualifizierte Kundenberatungen geeignet sind. Sachkunde können Sie auf verschiedenen Wegen nachweisen:
  • im Bereich der Versicherungsvermittlung oder -beratung
  • für Versicherungsvermittler*innen, die seit dem 31. August 2000 selbstständig oder unselbstständig ununterbrochen in ihrem Berufsfeld tätig sind

Anerkannte Qualifikationen

  • Abschluss als Versicherungsfachmann/-frau BWV
    (sofern der Abschluss vor dem 1. Januar 2009 abgelegt worden ist)
  • Abschluss als Versicherungskaufmann/-frau oder Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen
  • Abschluss als Versicherungsfachwirt/-wirtin oder Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen (IHK)
  • Abschluss als Fachwirt/ -in für Finanzberatung
  • abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften
  • abgeschlossenes betriebswirtschaftliches Studium der Fachrichtung Versicherungen (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss)
  • Abschluss als Fachberater/ -in für Finanzdienstleistungen, wofür dann allerdings eine gewisse Berufserfahrung nachgewiesen werden muss:
    • zusätzlicher Abschluss als Bank- Sparkassenkaufmann/-frau: Nachweis von einem Jahr Berufserfahrung
    • zusätzlicher Abschluss einer allgemeinen kaufmännischen Ausbildung: Nachweis von einem Jahr Berufserfahrung
    • Kein weiterer Abschluss: Nachweis von zwei Jahren Berufserfahrung
  • Abschluss als Bank- und Sparkassenkaufmann/-frau mit zusätzlichem Nachweis von zwei Jahren Berufserfahrung
  • Abschluss als Investmentfondskaufmann/ -frau mit zusätzlichem Nachweis von zwei Jahren Berufserfahrung
  • Abschluss als Finanzfachwirt (FH), wenn ein abgeschlossenes weiterbildendes Zertifikatsstudium an einer Hochschule und eine mindestens einjährige Berufserfahrung nachgewiesen wird.
  • Anerkennungsmöglichkeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie durch die IHK, sofern die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller vorliegt, was in der Regel mind. 3 Jahre Berufserfahrung voraussetzt.
Der Nachweis der Abschlüsse muss durch die Prüfungszeugnisse erfolgen. Der BWV-Ausweis beim Versicherungsfachmann BWV reicht zum Beispiel nicht aus, da dieses Dokument teilweise auch ohne bestandene Prüfung herausgegeben worden ist.
Mit Berufserfahrung ist immer Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder -beratung gemeint. Sie kann durch Arbeitszeugnisse, eine ergänzende Bestätigung des Arbeitgebers oder – im Falle der Selbstständigkeit – durch die Gewerbeanmeldung (zusätzlich Provisionsabrechnungen) belegt werden.

Nachweis der Sachkunde durch Stellvertreter des Erlaubnisinhabers

Ein Gewerbetreibender, der den Sachkundenachweis nicht in eigener Person erbringen kann oder will, kann den für die Erlaubniserteilung notwendigen Sachkundenachweis führen, indem er nachweist, dass er
  • vertretungsberechtigte Personen (Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte im Sinne des HGB),
  • denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung von Versicherungen betrauten Personen übertragen ist
  • und die den erforderlichen Sachkundenachweis erbringen
  • in ausreichender Zahl beschäftigt.
Diese Personen werden im nicht-öffentlichen Teil des Registers hinterlegt. Änderungen müssen der IHK unverzüglich mitgeteilt werden.
Hinweis: In diesem Fall darf der an sich sachkundepflichtige Gewerbetreibende (bei Einzelunternehmen), der Geschäftsführer oder der Vorstand nicht selbst als Versicherungsvermittler tätig werden, da eine Aufsicht von unten nach oben selbstverständlich nicht denkbar ist.
Diese Regelung geht von einer 'ausreichenden Zahl' von sachkundigen Aufsichtspersonen für das Personal aus, ohne zu präzisieren, was ausreichend ist. Die IHKs setzen als Orientierungsgröße 50 Mitarbeiter pro Aufsichtsperson. Dies kann allerdings nur eine Richtgröße sein. Die Beurteilung muss bezogen auf den Einzelfall erfolgen.
Sollte die sachkundige Person aus dem Unternehmen ausscheiden, ist umgehend und ohne Aufforderung eine neue Person zu nennen, die den Sachkundenachweis erbringen kann. Bei Nichteinhaltung kann die erteilte Erlaubnis widerrufen werden.

Sachkundeprüfung

Wer keine andere Möglichkeit hat, seine Sachkunde zu belegen, der muss eine Sachkundeprüfung vor der IHK bestehen. Der Versicherungsvermittler oder -berater kann sich die IHK aussuchen, vor der er die Sachkundeprüfung ablegen will.
Nicht jede IHK bietet die Sachkundeprüfung an. Es wird eine Konzentration auf Hauptprüfungsstandorte angestrebt, die ein ausreichendes Prüfungsaufkommen und damit auch ausreichend viele Prüfungstermine ermöglichen. Unsere IHK kann die Sachkundeprüfung zum Beispiel aus Mangel an Interessenten nicht abnehmen. Nahe liegende Prüfungsstandorte sind die Handelskammern in Hamburg, Bremen, Hannover und Braunschweig.
Die Sachkundeprüfung, die sich auf Wunsch des Gesetzgebers inhaltlich am heutigen Versicherungsfachmann (BWV) orientieren wird, besteht aus einem theoretischen und einem verkaufspraktischen Teil.
Der theoretische Teil findet EDV-gestützt am Bildschirm statt. Die Prüfung hat einen zeitlichen Umfang von rund 120 Minuten.
Der praktische Teil beinhaltet ein simuliertes Kundengespräch, in dem der Prüfling seine Kommunikations- und Beratungskompetenz unter Beweis stellt. Das Gespräch hat pro Teilnehmer eine Dauer von 20 Minuten. Im Vorfeld werden dem Teilnehmer 15 Minuten Vorbereitungszeit eingeräumt. Die Aufgabe kann wahlweise aus dem Bereich Vorsorge oder Sach-/Vermögensversicherung kommen. Die Wahl steht dem Teilnehmer zu.
Im Falle des Nicht-Bestehens kann der Teilnehmer die Prüfung wiederholen. Die Wiederholungsmöglichkeiten sind unbegrenzt.

Bestandschutz für langjährig tätige Vermittler

Versicherungsvermittler*innen, die seit dem 31. August 2000 selbstständig oder unselbstständig ununterbrochen in ihrem Berufsfeld tätig waren, bedürfen keiner Sachkundeprüfung.
Jemand, der gegenwärtig im Angestelltenverhältnis Versicherungen vermittelt und eine Erlaubnis beantragen will, kann sich beim Sachkundenachweis auf den Bestandsschutz berufen, wenn er rückwirkend bis mindestens zum 31. August 2000 lückenlos eine selbstständige oder angestellte Tätigkeit als Versicherungsvermittler nachweisen kann. Der Nachweis erfolgt in der Regel durch Vorlage von Gewerbean- und -abmeldungen, von Arbeitszeugnissen oder von Bestätigungsschreiben der Arbeitgeber. Da der Bestandsschutz auf eine Tätigkeit in der Versicherungsvermittlung abstellt, kann und muss die IHK unter Umständen ergänzende Belege (z.B. Bestätigungsschreiben des Versicherungsunternehmens, Provisionsauszügen) anfordern. Kurze Unterbrechungen, insbesondere wenn sie durch Mutterschaft, Wehr- oder Zivildienst begründet waren, sind zulässig.