Unternehmensnachfolge und Firmenrecht
1. Wahl der geeigneten Rechtsform
Zur Bestandsaufnahme gehört die Überprüfung der Rechtsform und der Organisation des Unternehmens. Die Vorbereitung der Übergabe an einen Nachfolger ist eine gute Gelegenheit, das Unternehmen zeitgemäß zu strukturieren und ggf. eine neue Rechtsform zu finden. Die Wahl der geeigneten Rechtsform sollte dabei nicht nur unter steuerlichen Aspekten geschehen, sondern alle persönlichen und unternehmerischen Zielvorstellungen berücksichtigen.
Es gibt keine standardisierten Lösungen für die Rechtsformwahl. Die möglichen Rechtsformen müssen auf ihre Eignung für die Realisierung ihrer Vorstellungen und Anforderungen geprüft werden.
Damit ein Einzelunternehmen nicht durch eine Erbengemeinschaft geführt werden muss, sollte möglichst zu Lebzeiten des Unternehmers eine Gesellschaft gebildet werden. Die Fortführung eines Unternehmens durch eine Erbengemeinschaft ist oft schon wegen der komplizierten Willensbildung schwierig.
Tipp:
Achten Sie darauf, dass die testamentarischen Anordnungen in Einklang mit dem Gesellschaftsvertrag stehen! Die gesellschaftsvertraglichen Bindungen und ihre Rechtsfolgen können nicht mit erbrechtlichen Verfügungen beseitigt oder geändert werden!
Achten Sie darauf, dass die testamentarischen Anordnungen in Einklang mit dem Gesellschaftsvertrag stehen! Die gesellschaftsvertraglichen Bindungen und ihre Rechtsfolgen können nicht mit erbrechtlichen Verfügungen beseitigt oder geändert werden!
2. Der Gesellschaftsvertrag
Bei Gründung einer Gesellschaft muss ein Gesellschaftsvertrag geschlossen werden, der über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Regelungen enthält, die sich auf die Nachfolge beziehen. Im Rahmen der Nachfolgeplanung ergeben sich häufig Probleme, wenn die Möglichkeit einer Übertragung im Vorwege nicht bedacht wurde und daher nicht gesellschaftsvertraglich geregelt wurde. Das Ausscheiden der Gesellschafter sollte daher im Gesellschaftsvertrag klar geregelt werden. Grundsätzlich muss hierbei zwischen Personengesellschaften (OHG, KG) und Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) unterschieden werden.
Personengesellschaften
Fehlende oder unzureichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag können den Eintritt in eine Personengesellschaft für den Nachfolger erschweren. Sofern eine gesellschaftsrechtliche Regelung ganz fehlt, kann ein Neueintritt nur aufgrund eines Aufnahmevertrags erfolgen.
Typische Vertragsklauseln für die Gesellschafternachfolge sind:
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Fortsetzungsklausel: Grundsätzlich ist der Tod eines Gesellschafters einer Personengesellschaft ein Auflösungsgrund. Dabei bildet der Tod eines Kommanditisten eine Ausnahme. Eine Auflösung der Gesellschaft kann in diesem Fall durch eine Fortsetzungsklausel vermieden werden. Ist im Gesellschaftsvertrag eine derartige Klausel vereinbart, setzen die überlebenden Gesellschafter die Gesellschaft ohne die Erben fort. Für den Anteil des verstorbenen Gesellschafters steht den Erben lediglich ein Abfindungsanspruch zu, der zum Nachlass gehört.
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Eintrittsklausel: Durch eine Eintrittsklausel im Gesellschaftsvertrag wird festgelegt, dass die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt werden soll und den Erben lediglich ein Recht zum Eintritt in die Gesellschaft eingeräumt wird. In diesem Fall erfolgt der Eintritt jedes einzelnen Erben durch einen Aufnahmevertrag.
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Einfache Nachfolgeklausel: Bei der einfachen Nachfolgeklausel wird die Gesellschaft mit den Erben des verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt. Die Erben werden mit dem Erbfall im Verhältnis ihrer Erbteile Gesellschafter. Die Nachfolge erfolgt hier auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages nach erbrechtlichen Grundsätzen. Einer Aufnahme der Erben durch die übrigen Gesellschafter bedarf es nicht.
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Qualifizierte Nachfolgeklausel: Eine qualifizierte Nachfolgeklausel wird in einem Gesellschaftsvertrag aufgenommen, wenn die Gesellschaft nur mit einem oder einigen von mehreren Erben fortgesetzt werden soll. Die Rechtsfolgen entsprechen für den nachfolgeberechtigten Erben ganz denjenigen bei der einfachen Nachfolgeklausel. Er wird im Zeitpunkt des Erbfalls automatisch Gesellschafter mit dem ganzen Erbteil des Verstorbenen.
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Kapitalgesellschaften
Bei Kapitalgesellschaften können die Unternehmensanteile grundsätzlich frei veräußert und vererbt werden. Sofern der Gesellschaftsvertrag nicht anderes vorsieht, geht der Geschäftsanteil eines GmbH-Gesellschafters bei dessen Tod auf die Erben über. Um den Eintritt von Erben zu verhindern, bleibt nur die Möglichkeit im Gesellschaftsvertrag, die Einziehung des Geschäftsanteils vorzusehen (Einziehungsklausel) oder die Erben zu verpflichten, den Geschäftsanteil an eine bestimmte Person, zum Beispiel einen Gesellschafter, abzutreten (Abtretungsklausel).
Checkliste zur Rechtsform und zum Gesellschaftsvertrag
1.
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Seit wann wird das Unternehmen in der derzeitigen Rechtsform geführt?
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2.
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Warum wurde diese Rechtsform gewählt? Ist sie für den Unternehmenszweck noch aktuell?
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3.
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Wann wurde der Gesellschaftsvertrag zuletzt überprüft?
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4.
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Sind neue Gesellschafter aufgenommen worden?
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5.
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Welche Vorstellungen hat Ihr Nachfolger? In welcher Rechtsform sollen Ihre Erben Ihr Unternehmen fortführen?
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6.
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Wie sollen sie Ihre Beteiligung an einer Personen- oder an einer Kapitalgesellschaft fortführen?
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