02.05.2024

Mitgliedschaft & Beitragspflicht

1. Fragen zur Mitgliedschaft

Wer ist bei der IHK zugehörig, also Mitglied?

Der Gesetzgeber koppelt die IHK-Mitgliedschaft u. a. an die objektive Gewerbesteuerpflicht. Dies ist auch dann der Fall, wenn Freigrenzen unterschritten oder gar Verluste erzielt werden. Also, keine Gewerbesteuer zu zahlen ist. Was bedeutet, dass jeder der gewerblich tätig ist, ein IHK-Mitglied ist. Ausnahmen sind dabei Handwerker, Freiberufler sowie Land- und Forstwirte, es sei denn sie betreiben nebenher zusätzlich eine gewerbliche Tätigkeit, die auf eine IHK-Mitgliedschaft schließen lässt.

Wann beginnt die Kammerzugehörigkeit?

Als Gewerbetreibender ist man kraft Gesetzes, also automatisch, Pflichtmitglied seiner regionalen IHK. Bei Gründung eines Betriebes ist der Gewerbetreibende zur Gewerbeanmeldung verpflichtet. Das Gewerbeamt übermittelt der IHK eine Kopie der Gewerbeanzeige. Mit dem darin angegebenen Datum des Betriebsbeginns beginnt auch die Mitgliedschaft bei der IHK. Eine gesonderte Beitrittserklärung ist nicht notwendig. Ausnahmen bestehen bei Gewerben, die keine Anmeldepflicht haben.

Wann endet die Kammerzugehörigkeit?

Die Zugehörigkeit zur IHK besteht automatisch und so lange der Gewerbetrieb existiert. Ein vorzeitiger Austritt oder eine Kündigung bei der örtlich zuständigen Kammer ist nicht möglich. Wird ein Gewerbebetrieb eingestellt und das Gewerbe abgemeldet, erhält die IHK eine Kopie der Gewerbe-Abmeldung und die Zugehörigkeit endet, eine gesonderte Abmeldung ist nicht nötig. Sofern der Sitz eines Unternehmens in einen anderen Kammerbezirk verlegt wird, entsteht automatisch die Mitgliedschaft bei der dann örtlich zuständigen IHK. Besteht keine Abmeldepflicht, ist die IHK auf eine schriftliche Information des Mitgliedes angewiesen.

Wie berechnet sich der Mitgliedsbeitrag?

Er setzt sich aus Grundbeitrag und Umlage zusammen:
  • Der Grundbeitrag ist so gestaffelt, dass er der Leistungsstärke der Unternehmen entspricht. So startet er bereits bei 25 EUR pro Jahr.
  • Die Umlage richtet sich nach den Erträgen der Firmen. Also: Wer mehr Gewinne macht, der zahlt auch mehr. Der IHK-Beitrag orientiert sich dadurch an den finanziellen Möglichkeiten der Betriebe, er ist zugleich eine Form der solidarischen Finanzierung.
Weitere Informationen hierzu finden Sie im Anhang „Wirtschaftssatzung“.

Muss ich als Land- oder Forstwirt, Freiberufler etc. Beitrag zahlen, wenn ich als IHK-Mitglied nebenberuflich gewerblich tätig bin?

Ja, allerdings wird dieser nur auf die gewerblichen Erträge außerhalb der Land- oder Forstwirtschaft/ des Freiberufs etc. berechnet. Sollten diese unter 5.200 EUR im Jahr sein, ist die Mitgliedschaft beitragsfrei.

Muss ich als Handwerker Beitrag zahlen, wenn ich als IHK-Mitglied nebenberuflich außerhalb meiner Handwerkstätigkeit gewerblich tätig bin?

Wird zusätzlich zur Handwerkstätigkeit ein nicht-handwerkliches oder nicht-handwerksähnliches Gewerbe betrieben (z.B. Verkauf von nicht selbst hergestellten Waren), handelt es sich um eine Doppelmitgliedschaft bei beiden Kammern (IHK und HWK). In diesem Fall ist die Mitgliedschaft bei der IHK kostenfrei.

Wer beschließt über die Kammerbeiträge?

Die Unternehmer selbst! Ihre Vertreter in der Vollversammlung, dem von allen kammerzugehörigen Betrieben gewählten Parlament der Wirtschaft, beschließen jedes Jahr über die Höhe der Grundbeiträge und über den Prozentsatz der Umlage. Dieser Finanzierungstrom ist sinnvoll und allemal besser und billiger als eine Finanzierung auf Umwegen über Steuergelder. Da die Vollversammlung den Finanzbedarf der Kammer und die Höhe des Kammerbeitrages festsetzt und überwacht, existiert eine unmittelbare und effektive Kontrolle, nämlich durch die Betroffenen selbst!

Warum müssen nicht alle Unternehmen Beiträge zahlen?

Etliche Gewerbetreibende sind nur im Nebenberuf oder sonst in sehr geringem Umfang tätig. Sie erwirtschaften entsprechend niedrige Einnahmen. Seit 1999 sind diese „Bagatellgewerbetreibenden“ per Gesetz vom Beitrag freigestellt. Das heißt konkret:
  • Beitragsbefreit sind nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen und Personengesellschaften, wenn ihr Jahresertrag bestimmte Grenzen - im Regelfall 5.200 Euro - nicht überschreitet.
  • Darüber hinaus sind Existenzgründer beitragsbefreit: Seit 2004 müssen natürliche Personen, wenn sie erstmalig selbständig tätig werden, in den ersten beiden Jahren keinen Beitrag zahlen und in den beiden Jahren danach lediglich den Grundbeitrag. Erst danach müssen sie Grundbeitrag und Umlage leisten. Wieder ist die Voraussetzung, dass sie nicht im Handelsregister eingetragen sind und dass ihr Jahresertrag bestimmte Grenzen - im Regelfall 25.000 Euro - nicht überschreitet.

2. Fragen zur Beitragspflicht

Woraus ergeben sich die IHK-Zugehörigkeit und die Beitragspflicht?

Rechtliche Grundlage für die IHK-Zugehörigkeit und auch für die Beitragspflicht ist ein Bundesgesetz (Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern, kurz IHK-Gesetz oder IHKG). Eine Beitrittserklärung ist also nicht erforderlich. Die Information über Ihre Unternehmensgründung/Aufnahme eines Gewerbes erhalten wir auf gesetzlicher Grundlage von den Gewerbeämtern und Registergerichten. Die konkrete Höhe der Beiträge errechnet sich auf der Grundlage der Wirtschaftssatzung (früher Haushaltssatzung) der IHK-Vollversammlung, die jedes Jahr neu beschlossen wird. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der IHK-Beitragsordnung.

Wer ist bei der IHK beitragspflichtig?

Beitragspflichtig sind IHK-zugehörige Unternehmen. Das sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften, welche im IHK-Bezirk Heilbronn-Franken eine Betriebsstätte (z. B. Sitz der Geschäftsleitung, Zweigniederlassung, Filiale, Lager, Telefon-/Telefaxanschluss in der Wohnung) unterhalten, sofern sie „objektiv gewerbesteuerpflichtig“ sind. Dabei ist nicht relevant, ob im Beitragsjahr tatsächlich Gewerbesteuerzahlungen festgesetzt werden, sondern ob die Tätigkeit generell gewerblichen Charakters ist. Entscheidend ist letztlich die Zuordnung der Einkunftsart durch das Finanzamt. Bei einer GmbH besteht eine Gewerbesteuerpflicht regelmäßig schon aufgrund ihrer Rechtsform.

Beitragspflicht Photovoltaikanlagen

Die vom Netzbetreiber gewährten Einspeisungsvergütungen werden regelmäßig als Einnahmen aus gewerblicher Betätigung (§ 15 Abs. 2 EStG) festgesetzt und sind dem Grunde nach gewerbesteuerpflichtig. Damit ist die IHK Zugehörigkeit gegeben auch ohne dass eine Pflicht zur Gewerbeanzeige besteht. Ausnahme: Photovoltaikanlagen bis zu 30 kWp lt. Änderung des Gewerbesteuergesetzes rückwirkend ab 2022 und Photovoltaikanlagen bis zu 10 kWp lt. Änderung des Gewerbesteuergesetzes rückwirkend ab 2019.

Wann beginnt die IHK-Beitragspflicht?

Die Beitragspflicht beginnt mit der IHK-Zugehörigkeit. Die IHK-Zugehörigkeit wiederum beginnt für nicht im Handelsregister eingetragene Unternehmen (Kleingewerbetreibende), Einzelkaufleute und Personengesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG, GbR) mit der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit, das heißt mit der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Indiz dafür ist die Gewerbeanmeldung.
Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, auch ausländische Kapitalgesellschaften wie z. B. Ltd.) beginnt die IHK-Zugehörigkeit regelmäßig mit der Eintragung in das Handelsregister, ausnahmsweise früher, falls die gewerbliche Tätigkeit schon vorher aufgenommen wird. Eine gesonderte Beitrittserklärung oder Mitteilung des Unternehmens an die IHK ist nicht erforderlich. Wir erhalten eine Kopie der Gewerbeanmeldung vom zuständigen Gewerbeamt bzw. eine Kopie der Handelsregistereintragung vom zuständigen Registergericht.

Ist ein Austritt aus der IHK möglich? Wann endet die Beitragspflicht?

Ein Austritt aus der IHK ist nicht möglich. Die Mitgliedschaft ergibt sich direkt aus dem Gesetz und endet erst, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Sofern ein Unternehmen den Sitz verlegt, wird es Mitglied der dann örtlich zuständigen IHK.
Bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften endet die IHK-Zugehörigkeit mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebes. In der Regel ergibt sich dies aus der Gewerbeabmeldung. Bei Kapitalgesellschaften endet die IHK-Zugehörigkeit nicht schon mit der Aufgabe der gewerblichen Betätigung (Ruhen), sondern erst mit Beendigung jeglicher Tätigkeit überhaupt, also mit dem Zeitpunkt, an dem das Vermögen an die Gesellschafter verteilt worden ist und die Gesellschaft überhaupt kein Vermögen mehr hat. Wir erfahren dies regelmäßig dann, wenn die Löschung im Handelsregister erfolgt ist. Vor diesem Zeitpunkt können Sie uns aber die Betriebsaufgabe schon mitteilen. Bei ruhenden Betrieben, die keinen positiven Ertrag mehr erwirtschaften ist nur noch die Erhebung des Mindestbeitrags vorgesehen.
Der Grundbeitragsanteil ist ein Jahresbeitrag und nicht nach Monaten aufteilbar. Allerdings führt in der Regel die Tatsache, dass ein verkürztes Wirtschaftsjahr oder die Beendigung des operativen Geschäfts zu Grunde liegt, ohnehin zu einem niedrigeren Gewerbeertrag und damit ggf. zum geringeren IHK-Beitrag. Dies betrifft insbesondere die Höhe der Beitragsumlage, kann sich aber auch auf die Höhe des Grundbeitrags auswirken. Sollte die gewerbliche Tätigkeit im Beitragsjahr weniger als drei Monate bestanden haben, kann auf Antrag von der Erhebung des Grundbeitrags ganz oder teilweise abgesehen werden.
Bitte beachten Sie, dass wir nach Beendigung des Gewerbes die vor diesem Zeitpunkt liegenden Jahre erst endgültig abrechnen können, wenn uns die entsprechenden Bemessungsgrundlagen vom Finanzamt übermittelt worden sind. Sie können also, bei gegebenen Voraussetzungen, auch nach einer Gewerbeabmeldung noch Beitragsbescheide erhalten.