22.05.2024

Digitale Meldung als arbeitssuchend bei der Bundesagentur für Arbeit

Im Rahmen der  Beendigung eines Arbeitsverhältnisses (Kündigung, Befristung oder Aufhebungsvertrag) sollen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer darüber  informieren, dass sie verpflichtet sind, sich bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend zu melden. Anderenfalls drohen ihnen Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB 3 (gesetze-im-internet.de).
In der  Praxis ist dem Arbeitgeber zu empfehlen, den Hinweis zur Meldepflicht ins Kündigungsschreiben bzw. in den Aufhebungsvertrag aufzunehmen.
Die Pflicht des Arbeitnehmers zur Meldung als arbeitssuchend ergibt sich aus § 38 Abs. 1 SGB 3 (gesetze-im-internet.de).
Die Meldung muss spätestens drei Monate vor der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erfolgen. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sich Arbeitnehmer innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes  zu melden. 
Die Bundesagentur für Arbeit bietet den Arbeitnehmern die schnelle und unkomplizierte Möglichkeit, sich online arbeitsuchend bzw. arbeitslos zu melden und einen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen. Den entsprechenden Hinweis auf die Online-Meldung bei der Agentur für Arbeit kann der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben geben und auf den folgenden Link verweisen:
Arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen (arbeitsagentur.de).

Quelle: Karolin Fischer