19.07.2023
Erlaubnispflicht im Güterkraftverkehr
1. Erlaubnispflicht im gewerblichen Güterkraftverkehr
Wer als Unternehmer gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) über 3,5 Tonnen im nationalen Verkehr, bzw. Fahrzeugen mit einer zGM über 2,5 Tonnen im grenzüberschreitenden Verkehr betreiben will, benötigt dazu eine Erlaubnis der hierfür zuständigen Verkehrsbehörde. Somit sind Transporte mit Fahrzeugen, die mit oder ohne Anhänger unter diesen Gewichtsgrenzen liegen, nicht genehmigungspflichtig.
Wird die zGM von 3,5 Tonnen - bzw. 2,5 Tonnen im grenzüberschreitenden Verkehr - überschritten, so unterliegen auch Fahrzeugkombinationen mit Personenkraftwagen und Anhänger der Erlaubnispflicht, wenn die Fahrzeugkombination im Güterverkehr eingesetzt wird.
Für grenzüberschreitende Güterkraftverkehre mit Staaten der Europäischen Union (EU) und den zusätzlichen, nicht zur EU gehörenden Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), d. h. Norwegen, Island und Liechtenstein, wird eine sog. Gemeinschaftslizenz (auch ”EG-Lizenz” genannt) benötigt. Diese kann ebenfalls für innerdeutsche Verkehre eingesetzt werden und berechtigt darüber hinaus auch zu innerstaatlichen Verkehren in anderen EU-/EWR-Staaten (sog. Kabotageverkehre). Seit Inkrafttreten des Landesverkehrsabkommens EU - Schweiz können mit einer EU-Lizenz auch Transporte in die Schweiz und aus der Schweiz durchgeführt werden (keine Kabotage).
Verkehre mit nicht zur EU/zum EWR gehörenden Drittstaaten können u. a. mit der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr (für den innerdeutschen Streckenanteil) in Kombination mit sog. bilateralen Genehmigungen (für die Drittstaaten-Streckenanteile) durchgeführt werden.
Ob Güterbeförderungen überhaupt dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) und somit u. a. der Erlaubnispflicht unterliegen, können Sie dem Merkblatt „Abgrenzung gewerblicher Güterkraftverkehr – Werkverkehr/Erlaubnisfreie Güterverkehre“ entnehmen. Das Merkblatt finden Sie unter “Weitere Informationen”.
Für die Erteilung einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr bzw. einer Gemeinschaftslizenz sind in Baden-Württemberg die Landratsämter bzw. im Stadtkreis Heilbronn das Ordnungsamt zuständig (siehe Adressen untenstehend).
2. Voraussetzungen für die Erlaubnis bzw. Lizenzerteilung
Voraussetzung für die Erlaubnis- bzw. Lizenzerteilung ist neben der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit seines Betriebes, dass der Unternehmer oder der Verkehrsleiter die fachliche Eignung zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens nachweist.
Finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens
Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ist es u. a. erforderlich, dass das Unternehmen genügend Eigenkapital und Reserven nachweisen kann. Dazu werden folgende Werte angesetzt:
Finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens
Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ist es u. a. erforderlich, dass das Unternehmen genügend Eigenkapital und Reserven nachweisen kann. Dazu werden folgende Werte angesetzt:
Unternehmen, die Fahrzeuge über 3,5 t zGM einsetzen:
- 9.000 EUR für das erste genutzte Kraftfahrzeug
- 5.000 EUR für jedes weitere genutzte Kraftfahrzeug oder jede weitere genutzte Fahrzeugkombination
- 900 EUR für jedes weitere genutzte Kraftfahrzeug oder für jede weitere genutzte Fahrzeugkombination, dessen/deren zGM 2,5 t, jedoch nicht 3,5 t überschreitet.
Unternehmen, die ausschließlich Fahrzeuge über 2,5 t aber höchstens 3,5 t zGM einsetzen:
- 1.800 EUR für das erste genutzte Fahrzeug
- 900 EUR für jedes weitere genutzte Kraftfahrzeug oder für jede weitere genutzte Fahrzeugkombination.
Dabei sind nur die Fahrzeuge zu berücksichtigen, die im genehmigungspflichtigen Verkehr eingesetzt werden. Hat ein Unternehmen bspw. 3 Fahrzeuge/Kombinationen über 3,5 t und 5 Fahrzeuge über 2,5 t aber max. 3,5 t und setzt aber nur 3 der kleinen Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr ein, so ergibt sich folgende Rechnung: 1. Fahrzeug 9.000 EUR, plus 2 x 5.000 EUR und 3 x 900 EUR, also müssen dem Unternehmen 21.700 EUR als Eigenkapital und Reserven zur Verfügung stehen.
Als weitere Nachweise für die finanzielle Leistungsfähigkeit kann die Erlaubnisbehörde weitere Auskünfte anfordern, wie etwa Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Krankenkasse oder der Berufsgenossenschaft.
Nachweis der Zuverlässigkeit
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers und ggf. des Verkehrsleiters sind der Erlaubnis-/Lizenzbehörde verschiedene Dokumente vorzulegen (in der Regel polizeiliches Führungszeugnis, Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes und der Krankenkasse, Auszug aus dem Gewerbezentralregister). Nähere Einzelheiten zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Zuverlässigkeit erfahren Sie im Rahmen der Antragstellung bei der Verkehrsbehörde.
Nachweis der fachlichen Eignung
Die fachliche Eignung muss für den Unternehmer oder den internen, bzw. externen Verkehrsleiter nachgewiesen werden. Der Nachweis kann auf drei Wegen erbracht werden:
Nachweis der Zuverlässigkeit
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers und ggf. des Verkehrsleiters sind der Erlaubnis-/Lizenzbehörde verschiedene Dokumente vorzulegen (in der Regel polizeiliches Führungszeugnis, Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes und der Krankenkasse, Auszug aus dem Gewerbezentralregister). Nähere Einzelheiten zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Zuverlässigkeit erfahren Sie im Rahmen der Antragstellung bei der Verkehrsbehörde.
Nachweis der fachlichen Eignung
Die fachliche Eignung muss für den Unternehmer oder den internen, bzw. externen Verkehrsleiter nachgewiesen werden. Der Nachweis kann auf drei Wegen erbracht werden:
- Durch eine mindestens zehnjährige leitende Tätigkeit in dem Zeitraum vor dem 4. Dezember 2009 (d. h. mindestens im Zeitraum vom 4. Dezember 1999 bis zum 4. Dezember 2009) ohne Unterbrechung in einem Unternehmen, das Güterkraftverkehr betreibt. Die leitende Tätigkeit muss in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbracht worden sein. Sie muss die zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf den maßgeblichen Sachgebieten vermittelt haben. Eine entsprechende Bescheinigung ist bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu beantragen
- wenn Sie die nachfolgend aufgeführten Abschlussprüfungen bestanden haben und der Ausbildungsbeginn vor dem 4. Dezember 2011 liegt:
- Speditionskaufleute
- Kaufleute im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Fachrichtung Güterverkehr)
- Verkehrsfachwirte
- Diplom-Betriebswirte im Ausbildungsbereich Wirtschaft, Fachrichtung Spedition der Berufsakademien Lörrach und Mannheim oder im Fachbereich Wirtschaft I, Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik, Fachrichtung Güterverkehr der Fachhochschule Heilbronn
- Bachelor of Arts, Studiengang Betriebswirtschaftslehre/Spedition, Transport und Logistik der Berufsakademien Lörrach und Mannheim oder im Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Verkehrslogistik der Hochschule Heilbronn
- durch eine Fachkundeprüfung vor der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer. Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Bezirk der Prüfling seinen Wohnsitz hat. Die IHK Region Stuttgart ist zuständig für die Bezirke der IHKs Region Stuttgart, Heilbronn-Franken und Ostwürttemberg. Unter “Weitere Informationen” finden Sie unser Merkblatt zum Thema „Fachkunde im Güterkraftverkehr“.
Unternehmerinnen und Unternehmer können im Rahmen eines Erlaubnisverfahren für ausschließlich grenzüberschreitende Verkehre mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit einer zGM zwischen 2,5 t und 3, 5 t auf Antrag von der Fachkunde befreit werden. Voraussetzung ist, dass sie im Zeitraum von 10 Jahren vor dem 20. August 2020 durchgehend ein Transportunternehmen mit Fahrzeugen unter 3,5 t zGM geleitet haben. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist im Rahmen der Antragstellung durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Ansprechpartner ist die zuständige Genehmigungsbehörde.
3. Versicherungspflicht
Der Unternehmer hat sich nach § 7a GüKG in Form einer ”Güterschaden-Haftpflichtversicherung” gegen alle Schäden zu versichern, für die er bei innerstaatlichen Güterbeförderungen nach dem Vierten Abschnitt des Handelsgesetzbuches (HGB) in Verbindung mit dem Frachtvertrag haftet. Er hat dafür zu sorgen, dass während der Beförderung ein gültiger Versicherungsnachweis mitgeführt wird.
4. Subunternehmer und das Problem der sogenannten Scheinselbstständigkeit
”Outsourcing” - das Ausgliedern von Tätigkeiten aus Unternehmen mit der Vergabe an Externe - ist im Transportwesen geübte Praxis. Der Einsatz als Subunternehmer ist für viele der erste Schritt in eine selbstständige Tätigkeit, da damit ein Hauptproblem für einen Existenzgründer, der Aufbau eines eigenen Kundenstammes und das Akquirieren von Aufträgen, zum Großteil entfällt. Dennoch gibt es eine Grauzone zwischen Selbstständigkeit und Arbeitnehmerstatus, die für beide Vertragsseiten des Subunternehmerverhältnisses Risiken birgt. Die Abgrenzung, ob eine selbstständige oder abhängige Beschäftigung vorliegt, ist kompliziert und muss jeweils für den Einzelfall betrachtet werden. Ein Merkblatt und Informationen hierzu erhalten Sie bei der IHK Heilbronn-Franken, Rechtsabteilung, Tel. 07131 9677-443.
Bei Fragen zur Fachkundeprüfung wenden Sie sich bitte an die:
Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart
Claudia Bürkle
Jägerstraße 30
70174 Stuttgart
Telefon 0711 2005-1281
E-Mail: claudia.buerkle@stuttgart.ihk.de
Claudia Bürkle
Jägerstraße 30
70174 Stuttgart
Telefon 0711 2005-1281
E-Mail: claudia.buerkle@stuttgart.ihk.de
Bei Fragen zur Erlaubnis-/Lizenzerteilung wenden Sie sich bitte an die für Sie örtlich zuständige Erlaubnisbehörde. Erlaubnisbehörden in der Region Heilbronn sind:
Stadt Heilbronn
- Ordnungsamt -
Weststr. 53, 74072 Heilbronn
Telefon 07131 56-3285
Telefax 07131 56-3197
- Ordnungsamt -
Weststr. 53, 74072 Heilbronn
Telefon 07131 56-3285
Telefax 07131 56-3197
Landratsamt Heilbronn
Bauen, Umwelt und Planung
Lerchenstr. 40, 74072 Heilbronn
Telefon 07131 994-372, -5327, -346
Telefax 07131 994-83 346
Bauen, Umwelt und Planung
Lerchenstr. 40, 74072 Heilbronn
Telefon 07131 994-372, -5327, -346
Telefax 07131 994-83 346
Landratsamt Schwäbisch Hall
- Ordnungs- und Straßenverkehrsamt -
Münzstr. 1, 74523 Schwäbisch Hall
Telefon 0791 755-7205
Telefax 0791 755-299
- Ordnungs- und Straßenverkehrsamt -
Münzstr. 1, 74523 Schwäbisch Hall
Telefon 0791 755-7205
Telefax 0791 755-299
Landratsamt Hohenlohekreis
- Ordnungs- und Verkehrsamt -
Allee 17, 74653 Künzelsau
Telefon 07940 18-210
Telefax 07940 18-475
- Ordnungs- und Verkehrsamt -
Allee 17, 74653 Künzelsau
Telefon 07940 18-210
Telefax 07940 18-475
Landratsamt Main-Tauber-Kreis
- Verkehrsamt -
Gartenstr. 1, 97941 Tauberbischofsheim
Telefon 09341 82-5863
Telefax 09341 82-5860
- Verkehrsamt -
Gartenstr. 1, 97941 Tauberbischofsheim
Telefon 09341 82-5863
Telefax 09341 82-5860