Recht und Steuern

40-Euro-Mahnpauschale

Obwohl das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr bereits seit geraumer Zeit gilt, herrscht noch immer häufig bei vielen Gläubigern Unsicherheit darüber, ob die gesetzliche 40-Euro-Mahnpauschale auf externe Rechtsverfolgungskosten oder gar auf Gerichtsgebühren anzurechnen ist. Die IHK erklärt die Rechtslage.
Im Fall des Zahlungsverzugs kommen mehrere Ansprüche des Gläubigers in Betracht. Neben einem Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens, auf Zahlung von Verzugszinsen hat der Gläubiger auch Anspruch auf Zahlung einer Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB.
In einem Praxisfall hatte sich ein Streit entzündet, ob die 40-Euro-Mahnpauschale auf die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts anzurechnen ist, den der Gläubiger im Vorfeld einer gerichtlichen Geltendmachung beauftragt hatte. Inzwischen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass ein Gläubiger sich nicht nur die internen Rechtsverfolgungskosten, sondern auch die externen Kosten der Rechtsverfolgung anrechnen lassen muss, das heißt eben auch etwaige vorgerichtliche Rechtsanwalts- oder Inkassodienstkosten (EuGH, Beschluss vom 11. April 2019 – AZ: C-131/18).
Auf den ersten Blick erscheint diese Betrachtungsweise nicht ganz stimmig, da dem Gläubiger letztlich nur der anwaltliche Vergütungsanspruch zusteht, wenn die Pauschale wegen der Anrechnung auf die Anwaltskosten teilweise oder sogar vollständig aufgezehrt wird. In der Praxis kommt man aber nicht an der EuGH-Rechtsprechung vorbei, zumal auch der Wortlaut von § 288 Absatz 5 Satz 3 BGB für eine Anrechnung spricht.
Eine Anrechnung auf andere Schadenspositionen, wie insbesondere Verzugszinsen, scheidet aber aus.
Wie bereits gesagt, ist die 40-Euro-Mahnpauschale zwar sowohl auf interne als auch auf externe Rechtsverfolgungskosten anzurechnen, wenn diese im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung entstanden sind. Anders verhält es sich aber hinsichtlich der Kosten für ein etwaiges gerichtliches Mahn- oder Klageverfahren. Im gerichtlichen Mahn- oder Klageverfahren richtet sich die Kostenerstattung nicht nach den materiell-rechtlichen Regeln zum Verzug, wie etwa § 288 Abs. 5 BGB, sondern es handelt sich um die notwendigen Kosten des Rechtsstreits, die nach §§ 91 ff Zivilprozessordnung von der unterliegenden Partei zu tragen sind. Eine Anrechnung kommt insoweit also nicht in Betracht.
Stand: 20.10.2023