Recht und Steuern

Steuerfreie Warenlieferungen in der EU zwischen Unternehmen

1. Voraussetzungen für die Steuerfreiheit

Die Lieferungen von Waren eines Unternehmers mit Sitz in Deutschland an einen Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat (innergemeinschaftliche Lieferungen) sind regelmäßig umsatzsteuerfrei. Die Umsatzbesteuerung erfolgt im Empfangsland mit dem dort geltenden Steuersatz. Umgekehrt unterliegt der Erwerb von Waren aus dem EU-Ausland in Deutschland der Besteuerung (innergemeinschaftlicher Erwerb). Dies entspricht dem EU-weit geltenden „Bestimmungslandprinzip“: Steuerbefreiung der Warenlieferung im Ursprungsland und Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland.
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern.
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist aus der Europäischen Union ausgetreten. Für Nordirland wurde im Austrittsabkommen ein besonderer Status vereinbart: Während Großbritannien ab dem 1. Januar 2021 als Drittland zu behandeln ist, wird Nordirland für die Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs auch nach dem 31. Dezember 2020 als zum Gemeinschaftsgebiet gehörig behandelt.
Die Steuerfreiheit ist an folgende Voraussetzungen gebunden, die zum 1. Januar 2020 verschärft wurden:
  • die gelieferte Ware ist in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt,
  • der Abnehmer ist ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat,
  • der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung, d. h. der Abnehmer ist verpflichtet, in einem anderen EU-Staat die Erwerbsbesteuerung durchzuführen,
  • der Abnehmer hat gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) verwendet und
  • der Unternehmer kommt seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM) nach.

2. Beantragung und Erteilung einer USt-IdNr.

Die Erteilung einer USt-IdNr. erfolgt grundsätzlich auf Antrag durch das Bundeszentralamt für Steuern entweder online oder schriftlich unter folgender Anschrift:
Bundeszentralamt für Steuern
Dienstsitz Saarlouis
66738 Saarlouis
Fax: +49-(0)228 406-3801
Dem schriftlichen Antrag sind unbedingt folgende Informationen beizufügen:
  • Name und Anschrift des Antragstellers.
  • Die Steuernummer, unter der das Unternehmen geführt wird.
  • Das Finanzamt, das die Umsatzbesteuerung vornimmt.
Ist ein Unternehmen noch nicht steuerlich erfasst (steuerliche Neuerfassung), kann der Antrag auf eine USt-IdNr. auch beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Das Finanzamt leitet den Antrag dann an das Bundeszentralamt für Steuern weiter.

3. Zweifel an der USt-IdNr.

Nach den Regelungen des UStG ist der Unternehmer verpflichtet, die Angaben des Abnehmers mit der „Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns” zu prüfen. Aufgrund der Regelung, dass die Verwendung einer gültigen USt-IdNr des Abnehmers materiell-rechtliche Voraussetzung der Steuerfreiheit ist, und der strikten Handhabung der Finanzverwaltung muss der Unternehmer, die Angaben des Erwerbers überprüfen, um sich so weit als möglich vor Haftungsrisiken zu schützen. Hierzu wendet er sich an das Bundeszentralamt für Steuern. Dieses bestätigt auf Anfrage die Gültigkeit einer USt-IdNr. sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die USt-IdNr. von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde. Das Bestätigungsverfahren kann über eine Abfragemaske auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern eingeleitet werden. Bitte beachten Sie dabei, dass Sie Vertrauensschutz nur über die qualifizierte Bestätigungsabfrage erhalten können.

4. Nachweispflichten

Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung müssen vom Lieferer nachgewiesen werden. Kann der Nachweis nicht geführt werden, darf die Steuerbefreiung nicht in Anspruch genommen werden.

4.1. Belegnachweise

Allgemein gilt für die vorzuhaltenden Belege, dass diese sich grundsätzlich im Besitz des nachweispflichtigen Unternehmers befinden und zehn Jahre aufbewahrt werden müssen. Es genügt nicht, wenn sich diese im Besitz eines anderen Unternehmers (zum Beispiel Spediteur) oder einer Behörde befinden.
Für den Zeitpunkt des Belegnachweises gilt, dass die Belege als Bestandteil des Buchnachweises gegebenenfalls noch bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung beigebracht werden können. Der Unternehmer kann den Belegnachweis erforderlichenfalls bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht nachholen (vgl. Abschnitt 6a.3 Abs.1 Umsatzsteueranwendungserlass - UStAE).
Für die konkrete Art des Belegnachweises wird unterschieden, ob es sich um einen sogenannten Beförderungs- oder einen Versendungsfall handelt.
  • Ein Beförderungsfall liegt vor, wenn der Lieferant oder Abnehmer den Gegenstand der Lieferung selbst oder durch eigene Mitarbeiter, zum Beispiel mit dem eigenen Werks-Lkw, ins Gemeinschaftsgebiet transportiert.
  • Ein Versendungsfall liegt dagegen vor, wenn der Lieferant oder Abnehmer den Gegenstand durch einen selbstständigen Dritten, beispielsweise durch einen Spediteur, ins Gemeinschaftsgebiet transportieren lassen.
Die Unterscheidung ist wichtig, da sich die Nachweise je nach Art des Transports wesentlich unterscheiden.

4.1.1. Gelangensvermutung

Zum 1. Januar 2020 wurde in § 17a Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) eine (zusätzliche) Vermutungsregelung eingeführt, wonach bei Vorlage bestimmter Belege eine gesetzliche Vermutung besteht, dass der Liefergegenstand in einen anderen Mitgliedstaat transportiert wurde. Die Finanzverwaltung kann die gesetzliche Vermutung widerlegen. Die Vermutungsregelung ist allerdings nur eine zusätzliche Möglichkeit, die innergemeinschaftliche Lieferung nachzuweisen. Sie tritt neben die in der Praxis bekannten und bewährten Belegnachweise, die nunmehr in § 17b UStDV als sogenannter Gelangensnachweis geregelt sind.

4.1.2. Gelangensnachweis im Beförderungsfall

Eine Beförderung liegt vor, wenn die Ware vom Lieferanten oder vom Abnehmer selbst in den anderen EU-Mitgliedstaat verbracht wird, z.B. durch eigene Werk-Lkws von Lieferer oder Abnehmer. Grundlage für die Belegnachweise für den Beförderungsfall sind die Regelungen des § 17b Abs. 2 UStDV. Im Einzelnen sind kumulativ folgende Belege erforderlich:
  1. Doppel der Rechnung
  2. Bestätigung des Abnehmers, dass der Liefergegenstand ins Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (Gelangensbestätigung)
Bei der Gelangensbestätigung handelt es sich um einen einzelnen oder einen zusammengesetzten Beleg, der folgende Angaben enthält:
  • Name und Anschrift des Abnehmers,
  • die Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware, ggf. Fahrzeug-Identifikationsnummer,
  • Ort* und Monat des Erhalts des Gegenstandes bzw. des Endes der Beförderung im Gemeinschaftsgebiet, wenn der Abnehmer die Waren befördert hat,
  • Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie
  • Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten (z.B. ein zuständiger Mitarbeiter oder bei Ablieferung in einem Lager der Lagerhalter oder in einem Reihengeschäft der tatsächliche (letzte) Abnehmer).
* Der Ort muss nach Land und Gemeinde genau angegeben werden. Angaben, wie "die Ware wurde in die Gemeinschaft verbracht" reichen nicht aus.

Folgende Erleichterungen sind für eine Gelangensbestätigung in § 17b Abs. 2 Nr. 2 UStDV bzw. in Abschnitt 6a.4 UStAE zu finden:
  • Die Gelangensbestätigung kann in jeder die erforderlichen Angaben enthaltenen Form erbracht werden. Es muss nicht zwingend das von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellte Muster Gelangensbestätigung verwendet werden.
  • Die Gelangensbestätigung kann auch aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben. Eine gegenseitige Bezugnahme in den entsprechenden Dokumenten ist nicht erforderlich.
  • Die Gelangensbestätigung oder die die Gelangensbestätigung bildenden Dokumente können auch in englischer oder französischer Sprache abgefasst werden. Entsprechende Nachweise in anderen Sprachfassungen bedürfen einer amtlich beglaubigten Übersetzung.
  • Es ist nicht erforderlich, die Gelangensbestätigung für jeden einzelnen Liefergegenstand auszustellen. Stattdessen kann eine Sammelbestätigung ausgestellt werden, in der Umsätze aus bis zu einem Quartal zusammengefasst werden. Als Zeitpunkt des Warenerhalts bzw. des Beförderungsendes ist der jeweilige Monat anzugeben.
  • Die Bestätigung kann elektronisch, zum Beispiel per E-Mail, ggf. mit PDF- oder Textdateianhang, per Computer-Telefax oder Fax-Server, per Web-Download oder im Wege des elektronischen Datenaustauschs (EDI) übermittelt werden. Im Fall der elektronischen Übermittlung kann auf die Unterschrift des Abnehmers verzichtet werden, wenn erkennbar ist, dass die Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat, zum Beispiel aus dem Header-Abschnitt der E-Mail. Dabei ist es unschädlich, wenn die E-Mail-Adresse nicht vorher bekannt war oder die Domain weder auf den Ansässigkeitsstaat des Abnehmers noch den Bestimmungsmitgliedstaat der Lieferung hinweist.
  • Wird die Gelangensbestätigung per E-Mail übersandt, soll, um den Nachweis der Herkunft des Dokuments vollständig führen zu können, auch die E-Mail archiviert werden. Für umsatzsteuerliche Zwecke ist es zwar ausreichend, wenn sowohl die per E-Mail erhaltene Gelangensbestätigung als auch die E-Mail in ausgedruckter Form aufbewahrt wird. Zu beachten ist aber, dass der Ausdruck und die Aufbewahrung in Papierform nicht den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) entsprechen. Das heißt, elektronisch übermittelte Dokumente müssen elektronisch aufbewahrt werden (vgl. Tz 131 GoBD).

4.1.3. Belegnachweis im Versendungsfall

Wird der Transport der Ware durch einen vom Lieferanten oder Abnehmer eingeschalteten selbstständigen Beauftragten (beispielsweise Spediteur) durchgeführt, also versendet, so kann der Nachweis der Steuerfreiheit geführt werden durch:
  1. das Doppel der Rechnung und
  2. eine Gelangensbestätigung nach dem vorstehend beschriebenen Muster.
Alternativ zur Gelangensbestätigung sind auch andere Nachweise zugelassen. Dies sind insbesondere:

a) Versendungsbelege
Insbesondere durch einen handelsrechtlichen Frachtbrief (z.B. Eisenbahnfrachtbrief, Luftfrachtbrief), wenn der Frachtbrief vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist und die Unterschrift des Empfängers als Bestätigung des Erhalts des Liefergegenstands enthält. Beim Eisenbahnfrachtbrief kann die Unterschrift des Auftraggebers durch einen Stempelaufdruck oder einen maschinellen Bestätigungsvermerk ersetzt werden. Beim Seawaybill oder Airwaybill kann von der Unterschrift des Auftraggebers des Frachtführers abgesehen werden. Für den CMR-Frachtbrief sind die Unterschrift des Absenders als Auftraggeber des Frachtführers (Feld 22) sowie die Empfängerunterschrift (Feld 24) erforderlich. Hinsichtlich der Ausstellung des Versendungsbelegs als Sammelbestätigung und der Form der Ausstellung sind die Regelungen in Abschnitt 6a.4 Absatz 4 bis 6 UStAE entsprechend anzuwenden. Das bedeutet, auch bei Versendungsbelegen sind Erleichterungen, wie Sammelbestätigungen, Nachweis anhand mehrerer Dokumente sowie die elektronische Übermittlung, möglich.
b) Spediteurbescheinigung
Wird ein Spediteur vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragt, die Ware zu transportieren, kann der Nachweis mittels einer Spediteurbescheinigung geführt werden. Der Spediteur muss die erfolgte und nicht die beabsichtigte Beförderung bescheinigen. Welche Angaben die Spediteurbescheinigung enthalten muss, kann § 17b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b UStDV entnommen werden. Ein Muster einer Spediteurbescheinigung ist in Anlage 4 zu Abschnitt 6a.5 UStAE zu finden. Das Muster kann, muss aber nicht zwingend verwendet werden.
Die Spediteurbescheinigung kann auch in elektronischer Form abgegeben werden. In dem Fall muss sie keine Unterschrift enthalten. Es ist dann jedoch erforderlich, dass erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers begonnen hat, zum Beispiel über den Header-Abschnitt der E-Mail. Insoweit gelten die Ausführungen zur Gelangensbestätigung entsprechend.
Ebenso wie die Gelangengsbestätigung kann auch die Spediteurbescheinigung aus mehreren Dokumenten bestehen, d.h. die Bezeichnung des Liefergegenstands kann sich z.B. aus dem Lieferschein oder Rechnung ergeben.
c) Spediteurversicherung
Für den Fall, dass der Spediteur vom Abnehmer beauftragt wird, kann der Nachweis auch mittels einer Spediteurversicherung über die beabsichtigte Beförderung geführt werden. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass bei Beauftragung durch den Abnehmer kein Vertragsverhältnis zwischen Lieferer und Spediteur besteht und deswegen ein rechtlicher Zugriff des Lieferers auf den Spediteur bezüglich der Nachweise im Nachhinein nur schwer möglich sein wird. Neben der Spediteurversicherung muss der Lieferer zusätzlich die Bezahlung des Liefergegenstands über ein Bankkonto des Abnehmers nachweisen. Das bedeutet, dass bei Liefergeschäften mit Barzahlung der Nachweis mittels Spediteurversicherung nicht möglich ist. Das Bankkonto des Abnehmers kann dabei ein ausländisches oder inländisches Konto, z.B. auch ein inländisches Konzernverrechnungskonto sein. Auch die Bezahlung über ein internes Abrechnungssystem (inter company clearing) wird akzeptiert.
Welche Angaben die Spediteurversicherung enthalten muss, kann § 17b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UStDV entnommen werden. Ein Muster einer Spediteurversicherung ist in Anlage 5 zu Abschnitt 6a.5 UStAE zu finden. Zu beachten ist, dass an die Spediteurversicherung höhere Anforderungen gestellt werden als an andere Nachweisformen. Hat die Finanzverwaltung Zweifel daran, dass der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist, kann sie den Unternehmer auffordern, den Nachweis mit anderen in der UStDV genannten Belegen, zum Beispiel mit der Gelangensbestätigung, zu führen.
d) Tracking & Tracing
In den Fällen, in denen der Sendungsverlauf elektronisch überwacht wird - beispielsweise bei Kurierdiensten -, genügt zur Nachweisführung die schriftliche oder elektronische Auftragserteilung sowie ein vom Transporteur erstelltes Protokoll, das den Transport lückenlos bis zur Ablieferung beim Empfänger nachweist (tracking-and-tracing-Protokoll). Welche Angaben die Auftragserteilung enthalten muss ist Abschnitt 6a.5 Abs. 6 UStAE zu entnehmen.
Auch hier kann aus Vereinfachungsgründen der Nachweis:
  • aus mehreren Dokumenten bestehen;
  • bezüglich der Angaben zur handelsüblichen Bezeichnung und Menge der beförderten Gegenstände auf die Rechnung durch Angabe der Rechnungsnummer verwiesen werden, wenn auf dieser die Nummer des Versendungsbelegs angegeben ist;
  • hinsichtlich der schriftlichen bzw. elektronischen Auftragserteilung auf schriftliche Rahmenvereinbarungen oder schriftliche Bestätigungen des Kurierdienstes über den Beförderungsauftrag, wie z.B. Einlieferungslisten oder Versandquittungen, verwiesen werden.
  • Das Tracking & -Tracing-Protokoll muss Monat und Ort des Endes der Versendung im übrigen Gemeinschaftsbiet enthalten. Wird das Sendungsprotokoll elektronisch übermittelt, kann es für umsatzsteuerliche Zwecke in ausgedruckter Form aufbewahrt werden. Auch an dieser Stelle der Hinweis: Den Anforderungen der GoBD genügt das nicht. Elektronisch übermittelte bzw. abgerufene Dokumente müssen auch elektronisch aufbewahrt werden.
  • Im Abschnitt 6a.5 Abs. 5 UStAE ist eine Erleichterung aufgenommen worden, die im Massengeschäft hilfreich sein kann: Bei Warensendungen, deren Wert 500 Euro nicht übersteigt, kann auf das Tracking & Tracing-Protokoll verzichtet werden, wenn zusätzlich der Nachweis über die Bezahlung der Lieferung geführt werden kann.
e) Empfangsbescheinigung eines Postdienstleisters
Bei Postsendungen, in denen eine Nachweisführung mittels Tracking & Tracing nicht möglich ist, genügt zum Nachweis
  • eine Empfangsbescheinigung des Postdienstleisters über die Entgegennahme der an den Abnehmer adressierten Postsendung und
  • der Nachweis über die Bezahlung der Lieferung.
Die Angaben, die eine Empfangsbescheinigung eines Postdienstleisters enthalten muss, sind in Abschnitt 6a.5 Abs. 8 UStAE zu finden. Auch die Empfangsbescheinigung kann aus mehreren Dokumenten bestehen. Die Angaben über den Empfänger und die gelieferten Gegenstände können durch einen Verweis auf die Rechnung, einen Lieferschein oder entsprechend andere Dokumente über die Lieferung ersetzt werden. Die Prüfbarkeit muss durch ein entsprechendes Verweissystem leicht möglich sein. Der Zahlungsnachweis ist grundsätzlich mit Hilfe des Kontoauszugs oder im Fall der Barzahlung mit einem Doppel der Zahlungsquittung zu führen. Zahlungen über die Verrechnung im Rahmen eines sogenannten "inter company clearing" werden anerkannt.
Bitte beachten Sie: Die vorstehenden Ausführungen geben nur die häufigsten Nachweisformen und nur einen Teil der maßgeblichen Hinweise der Finanzverwaltung und der Rechtsprechung wieder. Weitere Details zum Belegnachweis sind in § 17b UStDV und in den Abschnitten 6a.3 bis 6a.6 UStAE zu finden.

4.2. Buchnachweis

Der liefernde Unternehmer muss die Voraussetzungen der Steuerbefreiung in seiner Buchführung nachweisen. Hierzu hat er Folgendes aufzeichnen:
  • ausländische USt-IdNr. des Abnehmers,
  • Name und Anschrift des Abnehmers,
  • Name und Anschrift des Beauftragten des Abnehmers bei einer Lieferung, die im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise erfolgt,
  • Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers,
  • handelsübliche Bezeichnung und Menge des Liefergegenstandes inklusive der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen,
  • Tag der Lieferung,
  • vereinbartes Entgelt oder bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,
  • Art und Umfang einer Be- oder Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung,
  • Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet,
  • Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.
Wichtig zu beachten für den Zeitpunkt des Buchnachweises ist, dass der Buchnachweis grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt der Umsatzsteuervoranmeldung geführt werden muss, in der der entsprechende Umsatz als steuerfrei behandelt wird (siehe Abschnitt 6a.7 Abs. 8 UStAE). Dennoch sind nachträgliche Berichtigungen bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht möglich. Wenn also die genannten Umsätze zum Zeitpunkt der Voranmeldung dem Grunde nach buchmäßig als steuerfreie Umsätze erfasst sind, bestimmte Angaben aber erst nachträglich ergänzt werden, ist der Buchnachweis dennoch als erbracht anzusehen.

5. Rechnungstellung

Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen ausführen, sind verpflichtet, spätestens am 15. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist, eine Rechnung auszustellen.
Die Rechnung muss neben den allgemein üblichen Angaben nach § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) zusätzlich folgende Punkte enthalten (§ 14a Abs. 3 UStG):
  • die eigene USt-IdNr.,
  • die USt-IdNr. des Abnehmers,
  • ein Hinweis auf die Steuerbefreiung der Lieferung.
Die vom Lieferer und vom Abnehmer verwendeten USt-IdNrn. müssen von jeweils unterschiedlichen Mitgliedstaaten erteilt worden sein.
Für den Hinweis auf die Steuerbefreiung reicht es aus, umgangssprachlich auf den Grund der Steuerbefreiung hinzuweisen, wie zum Beispiel "steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung". Es müssen nicht die genauen Paragraphen genannt werden. Es ist auch nicht erforderlich, den Rechnungshinweis in die Landessprache des Abnehmers zu übersetzen. Allerdings sind Unternehmen oft an einem Zusatz in der jeweiligen Landessprache interessiert. Eine Übersetzung des Hinweises in die Landessprachen der EU siehe Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen: Rechnungshinweise in Landessprachen.

6. Erklärungs- und Meldepflichten

Der Unternehmer muss die Bemessungsgrundlagen seiner steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen in der Umsatzsteuervoranmeldung und in der Umsatzsteuererklärung gesondert aufführen.
Des Weiteren muss er sie für jeden Kunden separat in der ZM an das Bundeszentralamt für Steuern angeben. Seit dem 1. Januar 2020 ist die Abgabe der ZM materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit.
  • Die ZM ist bis zum 25. Tag des Folgemonats der Lieferung abzugeben.
  • Soweit die Summe der innergemeinschaftlichen Lieferungen und Dreiecksgeschäfte weder für das laufende Kalendervierteljahr noch für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr als 50.000 Euro beträgt, kann die ZM quartalsweise abgegeben werden und zwar bis zum 25. Tag nach Ablauf des Quartals. Es ist jedoch möglich, auch unterhalb der Meldeschwelle (freiwillig) monatliche Meldungen abzugeben.
Außerdem muss der Unternehmer seine innergemeinschaftlichen Lieferungen monatlich im Rahmen der Intrastat-Meldungen dem Statistischen Bundesamt in Wiesbaden mitteilen, sofern der Wert der Lieferungen bzw. Erwerbe im Vorjahr 500.000 Euro bzw. 800.000 Euro überschritten hat. Die Auskunftspflicht tritt auch bei Überschreitung dieser Schwelle im laufenden Kalenderjahr ein, und zwar in dem Monat, der auf den Monat der erstmaligen Überschreitung folgt. Weitere Informationen siehe: Leitfaden zur Intrahandelsstatistik.

7. Muster Gelangensbestätigung und Alternativnachweise

Stand: 22.07.2024