Gewerberecht

Wissenswertes zur Gewerbean-, ab- und -ummeldung

Wer ein Gewerbe nicht, zu spät oder falsch anmeldet, dem drohen Geldbußen bis zu 1000 Euro. Damit es nicht soweit kommt, beantwortet die IHK hier zehn wichtige Fragen rund um die An-, Um- und Abmeldung eines Gewerbes.
Die Begriffe „Gewerbebetrieb“ und „Gewerbe“ sind gesetzlich nicht definiert. Allerdings gibt es zur Begriffsbestimmung eine höchstrichterliche Rechtsprechung. Danach ist ein Gewerbe jede erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte, selbständig ausgeübte Tätigkeit. Der Gewerbebegriff erfasst nicht die Bereiche Urproduktion (Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, Jagd, Bergbau), die sogenannten freien Berufe (persönliche Dienstleistungen höherer Art, wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische Tätigkeit höherer Art) und die Verwaltung eigenen Vermögens.

Kann jeder ein Gewerbe ausüben?
In der Gewerbeordnung (GewO) ist der Grundsatz der Gewerbefreiheit festgelegt. Das bedeutet, dass jeder grundsätzlich berechtigt ist ein Gewerbe auszuüben. Auch Minderjährige können ein Gewerbe betreiben, wenn die Eltern oder ihre gesetzlichen Vertreter dazu die Genehmigung des Familiengerichts eingeholt haben.

Gibt es besondere Voraussetzungen für die Aufnahme eines Gewerbes?
Für die Aufnahme bestimmter gewerblicher Tätigkeiten ist eine Erlaubnis erforderlich; beispielsweise für Immobilienmakler und Versicherungsvermittler. Dabei sind die subjektiven Zulassungsbeschränkungen an die Person gebunden. Hierzu gehören zum Beispiel Qualifikationserfordernisse, persönliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse oder finanzielle Leistungsfähigkeit. Zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeiten nach Anlage A der Handwerksordnung (HwO) setzen die Eintragung bei der Handwerkskammer voraus.

Wer muss das Gewerbe anmelden?
Jeder, der ein sogenanntes stehendes Gewerbe von einer gewerblichen Niederlassung (Büro, Ladengeschäft, ortsfester Verkaufsstand) aus betreiben will. Ausgenommen sind das Reisegewerbe und das Marktwesen. Anzeigepflichtig sind natürliche und juristische Personen.

Bei den Personengesellschaften sind nicht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG) als solche Gewerbetreibende, sondern deren geschäftsführungsbefugte Gesellschafter. Daher muss bei einer GbR und OHG jeder Gesellschafter eine Gewerbeanmeldung vornehmen, und bei der KG jeder persönlich haftende Gesellschafter.

Sind für verschiedene Tätigkeiten mehrere Anmeldungen nötig?
Soweit es nicht ausdrücklich untersagt ist, können verschiedene Gewerbe in räumlichem und organisatorischem Zusammenhang oder auch getrennt ausgeübt werden. Wird ein Gewerbe über die Hauptniederlassung auf Zweigniederlassungen oder unselbständige Betriebsstätten oder andere Branchen ausgeweitet, unterliegt dies der Gewerbeanzeigepflicht.

Wann muss das Gewerbe angemeldet werden?
Grundsätzlich muss vor Aufnahme der Tätigkeit auf dem amtlichen Formular die Gewerbeanmeldung gemäß § 14 Gewerbeordnung (GewO) vorgenommen werden. Dabei muss in der Regel bereits eine erforderliche Gewerbegenehmigung (Erlaubnis o. ä.) oder bei zulassungspflichtigen Gewerben (Anlage A HwO) der Nachweis der Eintragung bei der Handwerkskammer vorgelegt werden. Dies gilt auch bei Übernahme eines bereits bestehenden Gewerbebetriebs.

Wo wird das Gewerbe angemeldet und welche Kosten entstehen?
Zuständig sind die Ordnungs- beziehungsweise Gewerbeämter der Stadt oder Gemeindeverwaltung am Betriebssitz. Werden Zweigniederlassungen oder unselbständige Betriebsstätten unterhalten, ist auch dort das Gewerbe anzumelden. Bei der Anmeldung muss die Tätigkeit näher bezeichnet und angeben werden, ob das Gewerbe haupt- oder nebenberuflich betrieben wird.

Für die Gewerbemeldung wird eine Gebühr erhoben, die sich nach dem Gebührentarif des Landes Niedersachsen richtet. Als Bestätigung der Anmeldung händigt die Stadt oder Gemeinde eine mit Dienstsiegel und Unterschrift versehene Ausfertigung des Gewerbeformulars aus. Umgangssprachlich wird diese Meldebestätigung häufig als „Gewerbeschein“ bezeichnet.

Was macht die Behörde mit einer Gewerbemeldung?
Die Gewerbemeldestelle darf Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig übermitteln an:
  • die Industrie- und Handelskammer
  • die Handwerkskammer
  • das Finanzamt
  • die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde
  • die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz, einschließlich den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde
  • die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben, die im Mess- und Eichgesetz und in den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegt sind
  • die Bundesagentur für Arbeit
  • die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung ausschließlich zur Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft
  • die Behörden der Zollverwaltung
  • das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- und Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung handelt
  • die statistischen Ämter der Länder
  • die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden
Die Datenübermittlung muss auf das zur jeweiligen Aufgabenwahrnehmung Erforderliche beschränkt werden. Die Gewerbeanzeige gilt gleichzeitig als Anzeige nach der Abgabenordnung bei dem für den angemeldeten Betrieb zuständigen Finanzamt.

Wann ist eine Gewerbeummeldung vorzunehmen?
Sie ist u. a. erforderlich
  • bei der Verlegung eines Betriebes innerhalb einer Gemeinde sowie
  • der Änderung der Betriebstätigkeit, etwa Umwandlung eines Großhandels in einen Einzelhandel oder Erweiterung um neue Sortimente oder Leistungen oder deren Reduzierung.
Was ist bei einer Gewerbeabmeldung zu beachten?
Es muss eine vollständige und endgültige Beendigung des Gewerbes vorliegen. Auch bei einer Verlegung des Betriebssitzes in eine andere Kommune ist am alten Standort eine Gewerbeabmeldung und am neuen Standort eine Gewerbeanmeldung vorzunehmen.

Achtung: Eine Gewerbeabmeldung bei der Kommune führt nicht automatisch zum Erlöschen einer gewerberechtlichen Erlaubnis.

Was folgt bei Nichterfüllung der Anzeigepflicht?
Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Gewerbeanzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig. Es kann eine Geldbuße bis zu 1000 Euro verhängt werden.
Stand: 21.11.2024