Gewerberecht

Rückgabe einer gewerberechtlichen Erlaubnis

Wer eine Erlaubnis nach § 34c, § 34d, § 34f, § 34h oder § 34i Gewerbeordnung besitzt, muss diese bei vollständiger Einstellung der Tätigkeit im Original an die IHK (in Niedersachsen sind die IHKn zuständig) zurückgeben. Eine Gewerbeab- oder -ummeldung bei der Kommune führt nicht automatisch zum Erlöschen der o. g. Erlaubnis.
In der Regel sind nämlich die genannten Erlaubnisse mit gesetzlichen Versicherungs-, Prüfungs- und/ oder Weiterbildungspflichten verbunden, die mit einer freiwilligen Rückgabe entfallen.
Die Original-Erlaubnis kann jederzeit mit einer formlosen Verzichtserklärung zurückgegeben werden. Falls das Original nicht mehr auffindbar sein sollte, kann der Verzicht in Kombination mit einer Verlustmeldung erfolgen. Das Recht zur Rückforderung der Erlaubnisurkunde durch die Erlaubnisbehörde ergibt sich aus § 52 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).
Stand: 29.07.2024