Recht und Steuern

Grundzüge des Handelsrechts

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Handelsrecht: Vertretung

Grundsätzlich kann nur derjenige wirksam Verträge für einen Gewerbebetrieb abschließen, der vom Geschäftsinhaber hierzu bevollmächtigt wurde.

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Vertretungsregeln im Geschäftsverkehr

Grundsätzlich ist nur der Geschäftsinhaber oder gesetzliche Vertreter berechtigt wirksame Verträge für seinen Gewerbebetrieb abzuschließen. Dies ist aufgrund der Komplexität des Wirtschaftslebens heute jedoch häufig nicht mehr praktikabel. Daher ist es notwendig, Verantwortung durch Delegation von Aufgaben an Mitarbeiter abzugeben und diese mit entsprechenden Vollmachten auszustatten.

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Geschäftsbezeichnungen der nicht im Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden

Wie darf man sich als Gewerbetreibender nennen? Was ist der Unterschied zwischen einer Firma und einer Geschäftsbezeichnung? Wichtige Informationen dazu finden Sie hier.

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Die Prokura

Das Handelsrecht kennt verschiedene Vertretungsformen im Rahmen des Handelsverkehrs des Kaufmanns. Eine generelle Vertretung in allen denkbaren Bereichen des Handelsgeschäfts bietet allein die Pro­kura.

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Der Handelsverteter

Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Handelsvertreter gibt es in allen denkbaren Branchen und Unternehmensbereichen unabhängig von der Art der Rechtsform.

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Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

Ob und in welcher Höhe der Handelsvertreter bei Beendigung des Vertragsverhältnisses einen Ausgleichsanspruch hat, hängt von zahlreichen verschiedenen Voraussetzungen ab. Einzelheiten regelt § 89 b des Handelsgesetzbuches (HGB).