Recht und Steuern

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Allgemeines

Seit vielen Jahren ist die GmbH bundesweit die mit Abstand beliebteste Rechtsform, weil sie vielseitig verwendbar und das Haftungsrisiko durch Beschränkung auf das Vermögen der GmbH kalkulierbar und überschaubar ist. Durch die Gründung einer GmbH wird eine juristische Person mit eigenen Rechten und Pflichten und einem eigenen Namen geschaffen. Die Rechte und Pflichten der GmbH sind losgelöst von denen der Gesellschafter.

Die Gründung

Eine GmbH kann durch mehrere, aber auch durch nur eine Person (Ein-Personen-GmbH) gegründet werden. Der Gesellschaftsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Gesellschafter können neben natürlichen Personen auch Gesellschaften sein. Ausländer können ebenfalls das
Stammkapital ganz oder teilweise übernehmen, ohne dass sie dazu einer besonderen Genehmigung bedürfen. Ausländern aus Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, wird empfohlen, sich rechtzeitig über die deutschen ausländerrechtlichen Bestimmungen zu informieren, wenn sie sich in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter oder als Mitarbeiter, vor allem in leitender Funktion der GmbH, in der Bundesrepublik aufhalten wollen.

Die Haftung

Das Haftungsrisiko ist grundsätzlich auf das Vermögen der GmbH beschränkt. Eine persönliche Haftung der Gesellschafter ist im Grundsatz ausgeschlossen. Bei einer Insolvenz der GmbH haften die Gesellschafter demnach über ihre Einlage hinaus nicht mit ihrem Privatvermögen.
Soweit sie ihre Einlage noch nicht erbracht haben, beschränkt sich ihre Haftung im Insolvenzfall auf den noch ausstehenden Betrag ihrer zu erbringenden Einlage.

Haftung im Gründungsstadium

Vor der Eintragung in das Handelsregister besteht die GmbH als solche nicht. Wer vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft handelt, zum Beispiel Miet- oder Dienstverträge abschließt, haftet für die Erfüllung der Verträge grundsätzlich persönlich.

Das Stammkapital

Das Stammkapital der GmbH muss mindestens 25.000 Euro betragen. Mit der Neuregelung des GmbH-Rechts zum 1.11.2008 wurde darüber hinaus die Möglichkeit der Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) geschaffen. Diese stellt als Einstiegsvariante zur GmbH eine Alternative zur klassischen GmbH dar und kann bereits mit einem Stammkapital von einem Euro je Gesellschaftsanteil im Handelsregister eingetragen werden.
Das Stammkapital der GmbH setzt sich aus den jeweiligen Geschäftsanteilen der Gesellschafter zusammen. Der geforderte Mindestbetrag für den einzelnen Geschäftsanteil liegt bei einem Euro. Die Gesellschafter müssen auf jeden Geschäftsanteil eine Einlage leisten. Die konkrete Höhe der Einlage richtet sich dabei nach dem Nennbetrag des Geschäftsanteils, der im Gesellschaftsvertrag festzusetzen ist. Ein Gesellschafter kann auch mehrere Geschäftsanteile übernehmen.

Bei Geldeinlagen darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil ein Viertel des Nennbetrages, insgesamt aber mindestens 12.500 Euro eingezahlt sind. In der Anmeldung der GmbH zur Eintragung in das Handelsregister haben die Geschäftsführer zu versichern, dass die entsprechenden Beträge zu ihrer freien Verfügung stehen. Bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung kann das Gericht Nachweise (z. B. Einzahlungsbelege) verlangen. Nicht voll eingezahlte Einlagen werden durch einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss, oder - wenn der Gesellschaftsvertrag dies bereits vorsieht - auf Anforderung der Geschäftsführer fällig.
Sollen Sacheinlagen (z. B. Maschinen, Patentrechte oder Forderungen, unter Umständen auch ein ganzes Unternehmen) geleistet werden, müssen der Gegenstand der Sacheinlage und der Betrag der Stammeinlage, auf die sich die Sacheinlage bezieht, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden. In einem Sachgründungsbericht müssen die Gesellschafter die für die Angemessenheit der Leistungen für die Sacheinlage wesentlichen Umstände darlegen und beim Übergang eines Unternehmens auf die GmbH die Jahresergebnisse der beiden letzten Geschäftsjahre angeben. Das Gericht überprüft die Bewertung und verweigert die Eintragung, wenn eine nicht unwesentliche Überbewertung vorliegt.
Sacheinlagen müssen immer in voller Höhe erbracht werden. Eine Bargründung ist in der Regel einfacher zu vollziehen als eine Gründung über Sacheinlagen.

Der Gegenstand des Unternehmens

Im Gesellschaftsvertrag ist der Gegenstand des Unternehmens derart zu bezeichnen, dass den Teilnehmern am wirtschaftlichen Verkehr eine konkrete Vorstellung des Tätigkeitsbereichs der Gesellschaft ermöglicht wird (z. B. Herstellung von Beleuchtungskörpern, Großhandel mit landwirtschaftlichen Produkten, Einzelhandel mit Möbeln). Unzureichend sind Leerformeln wie z. B. Produktion und Vertrieb von Waren aller Art oder Betreiben von Handelsgeschäften.
Anders als bisher muss dem Registergericht bei zulassungsbeschränkten Tätigkeitsfeldern (z. B. Betrieb einer Gaststätte, Vermittlung von Versicherungen, Tätigkeit als Makler) die staatliche Genehmigung nicht mehr vorgelegt werden. Durch den Wegfall dieser Eintragungs-voraussetzung wird zwar das Eintragungsverfahren beschleunigt, es ändert sich jedoch nichts am spezialgesetzlichen Tätigkeitsverbot bis zur Erteilung der Genehmigung.

Die Firma

Aus der Firma einer GmbH muss die Rechtsform deutlich hervorgehen. Des Weiteren muss die Firma der GmbH zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Sie kann als Personenfirma (Mustermann GmbH), Sachfirma (ABC Schuhhandels GmbH), Mischfirma (Mustermann Schuhhandels GmbH, Alpha Schuhhandels GmbH) oder Fantasiefirma (Alpha GmbH) gebildet werden. Bei Sachfirmen ist zu beachten, dass allgemeinen Sachzusätzen immer ein kennzeichnender Zusatz, der Unterscheidungs-kraft hat (Fantasiewort, Buchstabenkombination, Gesellschaftername), hinzuzufügen ist. Des Weiteren darf die Firma der GmbH keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Dies kann z. B. der Fall sein bei Ortsangaben ohne Bezug zum Unternehmen oder tatsächlich nicht gegebenen Allein-stellungsbehauptungen ("erster", "führender", "größter"). Letztlich ist zu beachten, dass sich jede neue Firma von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firma deutlich unterscheiden muss. Die Überprüfung der Firma durch die IHK erfolgt nach den genannten Kriterien.
Eine Prüfung, ob der Verwendung der Firma wettbewerbs-, marken- oder namensrechtliche Ansprüche Dritter entgegenstehen, erfolgt nicht. Das Risiko, die Firma später ändern zu müssen kann durch eine Recherche, z. B. bei dem elektronischem Handelsregister (www.handelsregister.de), dem Deutschen Patent- und Markenamt (www.dpma.de) oder auch anderen Recherchemöglichkeiten im Internet, zwar verringert, letztlich aber nie ganz ausgeschlossen werden.

Der Sitz der Gesellschaft

Im Rahmen der Neufassung des GmbH-Gesetzes sind auch die Vorschriften zum Sitz der GmbH geändert worden. Es kann nunmehr, unabhängig davon, wo sich die Geschäftsleitung der GmbH befindet, jeder Ort im Inland als Geschäftssitz der GmbH im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden (sog. Satzungssitz). Der Verwaltungssitz kann vom Satzungssitz abweichen, z. B. auch im Ausland liegen.
Hierdurch wird eine ausschließliche Geschäftstätigkeit im Rahmen einer Niederlassung im EU-Ausland möglich. Es muss jedoch stets eine inländische Geschäftsanschrift, die ständig zu aktualisieren ist, zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Missachtet die
Gesellschaft die Verpflichtung, eine Änderung der inländischen Geschäftsanschrift mitzuteilen, und kann Post an die Gesellschaft nicht zugestellt werden, kann das Gericht unter der zuletzt bekannten inländischen Geschäftsanschrift öffentlich zustellen. Neben der inländischen Geschäftsanschrift kann auch eine Person, die Dritten gegenüber berechtigt ist, Willenserklärungen und Zustellungen an die GmbH entgegen zu nehmen, in das Handelsregister eingetragen werden.

Die Erhaltung des Stammkapitals

Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf grundsätzlich nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Etwas anderes kann gelten, wenn die GmbH Teil eines Konzerns ist, wenn ein vollwertiger Gegenleistungs- bzw. Rückzahlungsanspruch gegen den
Gesellschafter besteht, oder wenn ein Gesellschafterdarlehen zurückgezahlt wird. In den ersten beiden Fällen wird lediglich eine Geldsumme durch eine Forderung ausgetauscht. Ein zurückgezahltes Darlehn ist im Insolvenzfall bis zu einem Jahr in die Vergangenheit hinein
anfechtbar.
Wird die Gesellschaft zahlungsunfähig oder ergibt eine Bilanz, dass das tatsächliche Vermögen der Gesellschaft die Schulden nicht mehr deckt und ist die Fortführung des Unternehmens nicht überwiegend wahrscheinlich, sind die Geschäftsführer verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Sollte kein Geschäftsführer mehr vorhanden sein, trifft diese Verpflichtung die Gesellschafter.

Die Übertragung eines Geschäftsanteils

Geschäftsanteile können an einen anderen Gesellschafter oder einen Dritten durch Abtretungsvertrag übertragen werden. Es ist aber zu beachten, dass im Gesellschaftsvertrag für die Veräußerung von Geschäftsanteilen bestimmte Beschränkungen vorgesehen sein können. Der Abtretungsvertrag bedarf für seine Wirksamkeit der notariellen Beurkundung.

Die Geschäftsführer

Um handlungsfähig zu sein, muss jede GmbH einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Diese werden durch die Gesellschafterversammlung bestimmt. Ihnen obliegt die Geschäftsführung der Gesellschaft im Innenverhältnis und die Vertretung nach außen. Gesellschafter können die GmbH nur dann vertreten, wenn sie zugleich Geschäftsführer sind. Halten sich Geschäftsführer nicht an die Weisungen der Gesellschafter, können sie zwar intern zur Rechenschaft gezogen werden, Dritten gegenüber sind Beschränkungen der Vertretungsbefugnis jedoch unwirksam.
Wer wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt worden ist oder wem durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufes, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges untersagt worden ist, kann für bestimmte Zeiträume nicht zum Geschäftsführer bestellt werden. Ein Bestellungshindernis besteht auch für Geschäftsführer, die sich wegen Betruges oder Untreue strafbar gemacht oder gewisse Wirtschaftsstraftaten begangen haben. Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht in Bücher und Schriften zu gestatten. Eine Verweigerung ist nur unter besonderen gesetzlich geregelten Voraussetzungen zulässig. Der Gesellschaftsvertrag kann die Auskunfts- und Einsichtsrechte der Gesellschafter nicht abweichend regeln.

Geschäftsbriefe

Auf Geschäftsbriefen sind die vollständige Firma (wie im Handelsregister eingetragen), die Rechtsform und der Sitz der GmbH, das Registergericht und die Nummer der Handelsregistereintragung sowie die Vor- und Zunamen aller Geschäftsführer und gegebenenfalls der Vor- und Zuname des Aufsichtsratsvorsitzenden anzugeben. Es empfiehlt sich, mit dem Druck der Geschäftsbriefe möglichst bis zum Abschluss des Handelsregistereintragungsverfahrens zu warten. Erst dann besteht Gewissheit über die Zulässigkeit der gewählten Firmenbezeichnung und ist die Handelsregister-Nummer bekannt. Der Begriff "Geschäftsbrief" ist weit auszulegen und umfasst jede an einen bestimmten Empfänger außerhalb der GmbH gerichtete geschäftsbezogene Mitteilung. Die äußere Form ist unerheblich, so dass auch E-Mails, Telefaxe oder Postkarten Geschäftsbriefe sein können. Die Geschäftsführer können vom Amtsgericht mit einem Zwangsgeld bis zu 5.000 Euro zur Beachtung der Vorschriften über die Angaben auf den Geschäftsbriefen angehalten werden.

Die Auflösung

Auflösungsgründe für eine GmbH sind z. B. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder der Zeitablauf. Die Gesellschaft kann aber auch durch Gesellschafterbeschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden. Die Auflösung ist von den Liquidatoren zu drei verschiedenen Malen in den Geschäftsblättern, in der Regel dem elektronischen Bundesanzeiger, bekannt zu machen (sog. Gläubigeraufruf). Bei der nachfolgenden Liquidation ist bei der Vermögensverteilung das sog. Sperrjahr zu beachten. Das heißt, die Verteilung des Vermögens darf nicht vor Tilgung oder Sicherstellung der Schulden und nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tag des letzten Gläubigeraufrufs vorgenommen werden (Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt “Auflösung. Liquidation und Löschung einer GmbH”). Vermögenslose Gesellschaften mit beschränkter Haftung werden von Amts wegen im Handelsregister gelöscht.

Strafvorschriften

Strafbar sind unter anderem falsche Angaben gegenüber dem Gericht hinsichtlich der Einzahlungen auf das Stammkapital, unwahre Darstellung oder Verschleierung der Vermögenslage der GmbH und schuldhaft verzögerte Stellung des Insolvenzantrages. Strafbar machen sich auch Geschäftsführer, die es unterlassen, den Gesellschaftern einen Verlust in der Höhe der Hälfte des Stammkapitals anzuzeigen. Die unbefugte Offenbarung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen durch Geschäftsführer, Mitglieder des Aufsichtsrates oder Liquidatoren ist ebenfalls mit Strafe bedroht.
Das GmbHG kann im Internet unter www.gesetze-im-internet.de abgerufen werden.

Hinweis: Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK Hannover - nur erste Hinweise geben und
erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt
wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: 09.01.2024