Recht und Steuern
Der Kaufmann im Handelsrecht
I. Der Kaufmannsbegriff
§ 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) bestimmt, dass Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Dies ist jeder Gewerbebetrieb, der einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Die damit gemeinten kaufmännischen Einrichtungen sind jene, welche das Kaufmannsgewerbe herausgebildet hat, um den Unternehmer und seine Hilfspersonen, die Kunden und die Gläubiger des Unternehmers vor den Nachteilen mangelnder Übersicht und Ordnung zu schützen.
Einige Rechtsformen haben zur Folge, dass sie automatisch per Gesetz als Kauffrau bzw. Kaufmann gelten und die entsprechenden Vorschriften des HGB für Kaufleute beachten müssen. Wenn sie die folgenden Rechtsformen wählen, sind sie in jedem Fall Kaufmann bzw. Kauffrau:
- Offene Handelsgesellschaft (OHG)
- Kommanditgesellschaft (KG)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
- GmbH & Co. KG
- Aktiengesellschaft (AG)
Alle übrigen Gewerbetreibenden, die sogenannten Kleingewerbetreibenden, sind grundsätzlich „Nichtkaufleute“. Die Grenze wann ein Gewerbebetrieb einen nach Art oder Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, ist nicht leicht zu ziehen. Anhaltspunkte sind: Gar keine oder jedenfalls nur wenige Beschäftigte, keine Niederlassungen und kleine Geschäftsräume, geringe Anzahl von Geschäftsbeziehungen und Geschäftsvorfällen, niedrige Jahresumsätze, geringe Kapitalausstattung, Nichtvorhandensein von Kredit- und Wechselgeschäft, kleines Sortiment beziehungsweise nur geringes Waren- und Dienstleistungsspektrum.
Für diese „Nichtkaufleute“ besteht jedoch die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis eine Eintragung in das Handelsregister herbeizuführen und dadurch den „Kaufmannsstatus“ – mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten – zu erlangen.
Für diese „Nichtkaufleute“ besteht jedoch die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis eine Eintragung in das Handelsregister herbeizuführen und dadurch den „Kaufmannsstatus“ – mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten – zu erlangen.
II. Rechte und Pflichten des Kaufmanns
Besondere Beachtung verdienen die Vorschriften des HGB, denn das dort enthaltene Recht ist das „Sonderrecht der Kaufleute“. So ist im HGB unter anderem geregelt, dass nur der Kaufmann berechtigt ist, eine Firma als Name zu führen, unter dem er seine Geschäfte betreibt, klagen darf und verklagt werden kann. Mit Einwilligung des Kaufmanns kann diese Firma von Erben oder Erwerbern des Unternehmens fortgeführt werden. Das Recht zur Erteilung von Prokura ist dem Kaufmann vorbehalten. Neben den steuerrechtlichen hat der Kaufmann zudem die handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften zu beachten. Dies bedeutet aber nicht zwingend, dass eine Bilanz erstellt werden muss. Einzelkaufleute trifft diese Verpflichtung nur dann, wenn am Ende von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren die Umsätze mehr als 600.000 Euro und der Jahresüberschuss mehr als 60.000 Euro betragen. Ist dies nicht der Fall, reicht die weniger aufwendige Einnahmen-Überschuss-Rechnung aus. Des Weiteren sind alle juristischen Personen des Privatrechts (u.a. AG, GmbH) und alle im Handelsregister eingetragenen Personengesellschaften (u.a. oHG, KG) verpflichtet, sich im Transparenzregister einzutragen.
III. Das Handelsregister
Kaufleute müssen sich beim Amtsgericht in ein öffentliches Verzeichnis, das Handelsregister, eintragen lassen. Das Handelsregister gibt zuverlässig Auskunft über wichtige Tatsachen, die für den Abschluss von Verträgen eine Rolle spielen können. Dazu gehören:
- die genaue Firmenbezeichnung,
- der Sitz des Unternehmens,
- die Inhaberverhältnisse,
- eventuelle Haftungsbeschränkungen, vertretungsberechtigte Personen
- Löschungen und Ankündigungen über beabsichtigte Löschungen
Jedermann kann in das Register Einsicht nehmen. Wegen der Bedeutung dieses öffentlichen Registers müssen Neueintragungen, Änderungen und Löschungen in öffentlich beglaubigter Form, das heißt über einen Notar, elektronisch angemeldet werden. Alle Eintragungen werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Seit Januar 2009 werden Handelsregistereintragungen nur noch elektronisch bekannt gemacht. Die Bekanntmachungen können über die Internetseite https://www.handelsregisterbekanntmachungen.de eingesehen werden. Dadurch werden die wesentlichen Rechtsverhältnisse für alle Interessierten offengelegt.
Unterlässt ein Kaufmann eine Eintragung in das Handelsregister (zum Beispiel eine Haftungsbeschränkung), kann er sich gegenüber einem Geschäftspartner nicht auf die nicht erfolgte Eintragung berufen (negative Publizität). Umgekehrt muss der Geschäftspartner eine eingetragene Tatsache (zum Beispiel Erlöschen einer Prokura) gegen sich gelten lassen, selbst dann, wenn ihm diese gar nicht bekannt war. Bei eintragungspflichtigen Tatsachen wird der Geschäftspartner sogar in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit der Eintragung geschützt (positive Publizität).
Die Einsichtnahme in das Handelsregister ist unter http://handelsregister.de möglich.
Das Handelsregister ist nicht mit dem Gesellschaftsregister zu verwechseln. Hier können Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbRs) eingetragen werden. Das Register kann von Jedermann eingesehen werden und beinhaltet neben dem Namen und dem Sitz der GbR auch die Namen aller Beteiligten. Die Beteiligung von Gesellschaftern an der GbR ist daher fortan öffentlich einsehbar.
Ist die GbR in dem Register eingetragen, führt sie im Geschäftsverkehr die Bezeichnung „eGbR“ oder „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“. Im Handelsregister wird sie weiterhin nicht eingetragen. Auch wenn einige der Funktionen des Unternehmensregisters wie z.B. die Publizität dem Handelsregister ähneln, gelten die hier dargestellten Inhalte nicht für eingetragene GbRs.
Ist die GbR in dem Register eingetragen, führt sie im Geschäftsverkehr die Bezeichnung „eGbR“ oder „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“. Im Handelsregister wird sie weiterhin nicht eingetragen. Auch wenn einige der Funktionen des Unternehmensregisters wie z.B. die Publizität dem Handelsregister ähneln, gelten die hier dargestellten Inhalte nicht für eingetragene GbRs.
IV. Die Firmenbezeichnung
Zulässig sind, nach freier Wahl des Unternehmers, sogenannte Personen-, Sach-, Phantasie- und Mischfirmen. Erfüllt sein müssen bei der Firmenwahl jedoch folgende Kriterien:
- Die Firma muss Unterscheidungskraft besitzen und für das Unternehmen Kennzeichnungswirkung („Namensfunktion“) haben.
- Aus der Firma muss die Rechtsform des Unternehmens eindeutig hervorgehen.
- Die Haftungsverhältnisse müssen offengelegt werden.
Daraus folgt, dass alle Kaufleute ihrer Firma einen eindeutigen Rechtsformzusatz – entweder in ausgeschriebener oder allgemein verständlicher, abgekürzter Form - beifügen müssen. Dies gilt auch für in das Handelsregister eingetragene Einzelkaufleute. Sie führen den Zusatz „eingetragener Kaufmann“, eingetragene Kauffrau“ beziehungsweise „e.K“, „e.Kfm.“ oder „e.Kfr.“. Dies sind bei Personengesellschaften die Rechtsformzusätze „offene Handelsgesellschaft“ oder „OHG“ und „Kommanditgesellschaft“ oder „KG“. Bei den Kapitalgesellschaften lauten die Zusätze „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“, „UG (haftungsbeschränkt)“, „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, „Gesellschaft mbH“ beziehungsweise „GmbH“ oder „Aktiengesellschaft“ beziehungsweise „AG“. Einer Firma dürfen weitere, ebenfalls einzutragende Zusätze beigefügt werden. Derartige Zusätze dürfen nicht über Art oder Umfang des Geschäftes oder seine Verhältnisse täuschen. Hierzu haben die Gerichte in zahlreichen Entscheidungen Maßstäbe entwickelt.
Die Industrie- und Handelskammern unterstützen die Registergerichte durch die Abgabe von gutachterlichen Stellungnahmen in Fällen, in denen die Zulässigkeit einer beantragten Handelsregistereintragung, zum Beispiel hinsichtlich einer gewählten Firmenbezeichnung, für diese zweifelhaft ist. Die abschließende Entscheidung, ob und in welcher Weise eine Eintragung zu erfolgen hat, liegt bei den Amtsgerichten.
Die Überprüfung der Firmenbezeichnung durch die IHK erfolgt ausschließlich nach firmenrechtlichen Grundsätzen (Firmenwahrheit, Firmenklarheit, deutliche Unterscheidbarkeit von bereits in demselben Ortsbereich eingetragenen Firmen). Identische oder ähnliche Firmennamen außerhalb derselben Gemeinde stehen dagegen firmenrechtlich der Eintragung in das Handelsregister nicht entgegen. Insoweit kann jedoch aus wettbewerbs- bzw. markenrechtlicher Sicht ein Unterlassungsanspruch begründet sein. Das Risiko, die Firma später aus einem solchen Grund ändern zu müssen, kann durch eigene Recherche, zum Beispiel über das elektronische Handelsregister (www.handelsregister.de) oder das Deutsche Patent- und Markenamt (www.dpma.de) verringert werden.
Die Überprüfung der Firmenbezeichnung durch die IHK erfolgt ausschließlich nach firmenrechtlichen Grundsätzen (Firmenwahrheit, Firmenklarheit, deutliche Unterscheidbarkeit von bereits in demselben Ortsbereich eingetragenen Firmen). Identische oder ähnliche Firmennamen außerhalb derselben Gemeinde stehen dagegen firmenrechtlich der Eintragung in das Handelsregister nicht entgegen. Insoweit kann jedoch aus wettbewerbs- bzw. markenrechtlicher Sicht ein Unterlassungsanspruch begründet sein. Das Risiko, die Firma später aus einem solchen Grund ändern zu müssen, kann durch eigene Recherche, zum Beispiel über das elektronische Handelsregister (www.handelsregister.de) oder das Deutsche Patent- und Markenamt (www.dpma.de) verringert werden.
Empfehlenswert: Absprache mit der IHK
Zur Vermeidung von Beanstandungen empfiehlt es sich, die IHK vor der notariellen Anmeldung zu fragen, ob sie die gewählte Firmenbezeichnung für zulässig hält. Hierdurch können Verzögerungen beim Eintragungsverfahren und unnötige Kosten vermieden werden.
Zur Vermeidung von Beanstandungen empfiehlt es sich, die IHK vor der notariellen Anmeldung zu fragen, ob sie die gewählte Firmenbezeichnung für zulässig hält. Hierdurch können Verzögerungen beim Eintragungsverfahren und unnötige Kosten vermieden werden.
V. Die Firmenfortführung
Wenn ein Kaufmann ein bestehendes Handelsgeschäft im Ganzen erwirbt, so wird ihm durch § 22 HGB erlaubt, die bisherige Firma entweder unverändert oder aber mit einem Nachfolgezusatz fortzuführen, wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen Erben einwilligen. Dies gilt auch für den Fall, dass der in der Firmenbezeichnung enthaltene Personenname mit dem des Erwerbers nicht übereinstimmt. In diesem Falle durchbricht der Grundsatz der Kontinuität der Firma den Grundsatz der Firmenwahrheit. Eine unveränderte Fortführung der Firma ist nach § 24 HGB grundsätzlich auch dann möglich, wenn ein Gesellschafter in ein bestehendes Handelsgeschäft aufgenommen wird oder ein Gesellschafter ausscheidet. Allerdings müssen in diesem Falle unzutreffend gewordene Gesellschaftszusätze korrigiert werden. In dem Spezialfall des Eintritts einer GmbH als alleinige persönlich haftende Gesellschafterin in eine KG ist der bisherigen Firma der Zusatz „GmbH & Co. KG“ zwingend anzufügen.
Stand: 17.09.2024