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Einigung beim Lieferkettengesetz: Großunternehmen müssen handeln

Das Bundeskabinett hat Anfang März den Entwurf eines „Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ beschlossen, kurz Sorgfaltspflichten- oder Lieferkettengesetz. Es soll Rechtsklarheit für die Wirtschaft schaffen und die Einhaltung von Menschenrechten durch Unternehmen stärken.

Ziel

Durch das Gesetz werden in Deutschland ansässige Unternehmen ab einer bestimmten Größe verpflichtet, ihrer Verantwortung in der Lieferkette in Bezug auf die Achtung international anerkannter Menschenrechte durch die Umsetzung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht besser nachzukommen.

Unternehmensgröße

Das Gesetz gilt ab 2023 verbindlich für große Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten in Deutschland (ca. 600 Unternehmen), und ab 2024 dann für alle Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten in Deutschland (ca. 2.900 Unternehmen).
Besserer Schutz der Menschenrechte und Rechtsicherheit für Unternehmen Durch das Gesetz sollen in Deutschland ansässige Unternehmen ab einer bestimmten Größe verpflichtet werden, ihrer Verantwortung in der Lieferkette in Bezug auf die Achtung international anerkannter Menschenrechte durch die Umsetzung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten besser nachzukommen. Dadurch sollen zum einen die Rechte der von Unternehmensaktivitäten betroffenen Menschen in den Lieferketten gestärkt, zum anderen den legitimen Interessen der Unternehmen an Rechtssicherheit und fairen Wettbewerbsbedingungen Rechnung getragen werden.

Umfang der Verantwortung in der Lieferkette

Die Verantwortung der Unternehmen erstreckt sich auf die gesamte Lieferkette, wobei die Unternehmensverantwortung nach dem Grad der Einflussmöglichkeit abgestuft ist. Die Elemente menschenrechtlicher Sorgfalt gelten zunächst für die Unternehmen selbst, sowie für unmittelbare Zulieferer. Menschenrechtsrisiken bei mittelbaren Zulieferern, d.h. in den tieferen Gliedern der Lieferkette, müssen analysiert und adressiert werden, wenn Unternehmen darüber substantiiert Kenntnis erlangen.
Zu den Sorgfaltspflichten der Unternehmen zählen:
• die Feststellung einer betriebsinternen Zuständigkeit,
• das Einrichten eines Risikomanagements,
• das Durchführen regelmäßiger Risikoanalysen,
• die Abgabe und Veröffentlichung einer Grundsatzerklärung,
• die Verankerung von Präventionsmaßnahmen,
• das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen,
• die Einrichtung von Beschwerdeverfahren und
• die Dokumentation und Berichterstattung über das Lieferkettenmanagement.

Opfer von Menschenrechtsverletzungen und Zivilgesellschaft werden gestärkt

Im Entwurf des Sorgfaltspflichtengesetzes ist der Umweltschutz erfasst, soweit Umweltrisiken zu Menschenrechtsverletzungen führen können. Zudem werden umweltbezogene Pflichten etabliert, die sich aus zwei internationalen Abkommen zum Schutz vor den Gesundheits- und Umweltgefahren durch Quecksilber und langlebige organische Schadstoffe ergeben. Der Gesetzentwurf ist damit ein wichtiger Schritt und ein Signal für die Stärkung von Umweltschutz in Lieferketten. Wir werden uns dafür einsetzen, auf dieser Basis sowie auf Basis der Ratsschlussfolgerungen zu „Menschenrechten und menschenwürdiger Arbeit in globalen Lieferketten“ (Ratsdokument 12945/20) die umweltbezogenen Sorgfaltspflichten im Rahmen kommender Gesetzgebungsprozesse auf EU-Ebene europaeinheitlich zu stärken.
Künftig können Betroffene sich vor deutschen Gerichten von Nichtregierungsorganisationen und Gewerkschaften vertreten lassen und sie zur Prozessführung ermächtigen, wenn sie sich durch einen Verstoß gegen die unternehmerische Sorgfaltspflicht in überragend wichtigen Rechtspositionen verletzt sehen. (Prozessstandschaft).

Basis für gemeinsames internationales Verständnis für Sorgfaltspflicht

Das Lieferkettengesetz schafft die Grundlage für ein gemeinsames internationales Verständnis der Sorgfaltspflicht. Es wird dazu beitragen, die rechtlichen Anforderungen an die unternehmerische Sorgfaltspflicht zu harmonisieren und die Debatte um eine EU-Gesetzgebung prägen.

Erstmals umfangreiche behördliche Kontrolle

Für die Durchsetzung der gesetzlichen Anforderungen wird eine Kontrollbehörde sorgen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bekommt hierfür ein Mandat, die Wirtschaft mit konkreten Informationen für die Umsetzung zu unterstützen und gleichzeitig Kontrollinstanz zu sein. Sie wird entsprechend mit personellen und finanziellen Ressourcen ausgestattet. Die Behörde kann bei Verstößen geeignete Buß- und Zwangsgelder verhängen. Der Bußgeldrahmen reicht bei schweren Verstößen bis zu 2 Prozent des weltweiten Konzernumsatzes. Je nach Art des Verstoßes kann das Unternehmen ab einer Geldbuße von 175.000 Euro von der öffentlichen Auftragsvergabe ausgeschlossen werden.

Vorbereitung für Unternehmen

Verschiedene Institutionen bieten umfassendes Material zur Umsetzung der neuen Sorgfaltspflichten in Unternehmen an. Auch Schulungen und Webinare für Mitarbeitende die mit der Umsetzung betraut sind, sind vorhanden. Weitere Informationen dazu stehen in folgendem Artikel auf den Internetseiten der IHK Hannover:
Stand: 02.11.2023