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Im Rahmen des Freihandelsabkommens gewähren sich die EU und Neuseeland gegenseitig Zollpräferenzen. Bei der Einfuhr neuseeländischer Waren können EU-Importeure Präferenzgewährung über die Zollanmeldung beantragen. Zusätzlich zu der Anmeldung ist die Vorlage eines Präferenznachweises/Handelsdokumentes mit einer Erklärung zum Ursprung (EzU) notwendig. Dies gilt auch umgekehrt bei der Einfuhr der EU-Waren nach Neuseeland.
IHK-Formulare zum Download:
EU-Neuseeland Freihandelsabkommen in Kraft
Am 1. Mai 2024 ist das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und Neuseeland in Kraft getreten. Entsprechende Mitteilung wurde 9. April 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Das Abkommen selbst wurde bereits am 25. März 2024 im Amtsblatt der EU publiziert.
Im Rahmen des Freihandelsabkommens gewähren sich die EU und Neuseeland gegenseitig Zollpräferenzen. Bei der Einfuhr neuseeländischer Waren können EU-Importeure Präferenzgewährung über die Zollanmeldung beantragen. Zusätzlich zu der Anmeldung ist die Vorlage eines Präferenznachweises/Handelsdokumentes mit einer Erklärung zum Ursprung (EzU) notwendig. Dies gilt auch umgekehrt bei der Einfuhr der EU-Waren nach Neuseeland.
Haben die Waren die Präferenzursprungseigenschaft nach dem Abkommen erlangt, so kann ein Präferenznachweis in Form einer EzU ausgestellt werden.
Bei der Ausfertigung der EzU ist der Wortlaut aus Anhang 3-C des Abkommens zu verwenden.
- Wortlaut der Erklärung zum Ursprung (Englische Fassung) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 52 KB)
- Wortlaut der Erklärung zum Ursprung (Deutsche Fassung) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 53 KB)
Bei der Abgabe der EzU geben die Ausführer zur deren Identifizierung eine Referenznummer an.
Für Ausführer aus Neuseeland handelt es sich bei der Referenznummer um den von der neuseeländischen Zollverwaltung vergebenen „client code“.
Für Ausführer aus der EU gibt es zwei Möglichkeiten der Abgabe einer EzU:
- die EzU eines jeden Ausführers, sofern der Wert der Ursprungserzeugnisse in einer Sendung 6.000 Euro nicht überschreitet
- die EzU eines registrierten Ausführers (REX); die REX-Nummer ist in der EzU anzugeben
Nicht registrierte Ausführer können sich über das örtlich zuständige Hauptzollamt, welchem das ausgefüllte Online-Formular Nr. 0442 über das Zoll-Portal zuzuleiten ist, registrieren lassen.
Die Ermittlung der Präferenzursprungseigenschaft erfolgt nach den Ursprungs- und Verfahrensregeln aus dem Anhang 3-B des Freihandelsabkommens. Zur Ursprungsermittlung kann auch die Online-Fachanwendung der deutschen Zollverwaltung „Warenursprung- und Präferenzen online“ genutzt werden.
In (Langzeit-)Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft, die vielen Ausführern als Vornachweise über die Präferenzursprungseigenschaft und damit als Grundlage für die Ausfertigung der EzU dienen, kann Neuseeland ebenfalls genannt werden. Die IHK-Organisation hat in ihren Vordrucken der Lieferantenerklärungen Neuseeland bei den Hinweisen auf der zweiten Seite aufgenommen.
IHK-Formulare zum Download:
- Einzel-Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft (pdf) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 807 KB)
- Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft (pdf) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1040 KB)
Stand: 01.11.2024