Vorrübergehende Ausfuhr von Waren ohne Carnet ATA

Es ist möglich, auch außerhalb des Carnet ATA-Verfahrens Waren vorübergehend ins Drittland auszuführen. Dabei sind jedoch die notwendigen Zolldokumente wie bei einem üblichen Export bzw. Import zu erstellen. Anstelle einer Handelsrechnung ist jedoch bei einem solchen Sachverhalt eine Proforma-Rechnung mit dem Hinweis der vorübergehenden Verwendung und der etwaigen Dauer zu erstellen.
Zusätzlich ist bei Ausfuhrsendungen über 1.000 € - darunter dann, wenn das Gewicht über 1.000 kg liegt - eine Ausfuhranmeldung in elektronischer Form über "ATLAS" erforderlich, die bei der zuständigen Ausfuhrzollstelle abzufertigen ist.
Innerhalb von drei Jahren besteht die Möglichkeit, eine Ware im unveränderten Zustand als Rückware zollfrei in die Europäische Union wiedereinzuführen. Zu diesem Zweck ist vor der Ausfuhr das Auskunftsblatt INF 3 zusammen mit der Ausfuhranmeldung für die spätere Wiedereinfuhr bei der zuständigen Ausfuhrzollstelle zu erstellen.


Zu 1.:
Es ist eine Proforma-Rechnung über die Ware, die vorrübergehend ausgeführt wird, zu erstellen. Am besten mehrfach, da diese an mehreren Zollstellen vorgelegt werden muss. In dieser sollten neben der Ware, der Zweck der vorrübergehenden Ausfuhr sowie die voraussichtliche Dauer angegeben werden.

Ab einem Warenwert von 1.000,- € oder einem Gewicht von 1.000,- kg muss die vorrübergehende Ausfuhr der Ware beim Zoll angemeldet werden. Die Ausfuhranmeldung erfolgt elektronisch über „ATLAS“.
Für die spätere zollfreie Wiedereinfuhr in die Europäische Union sollte das Auskunftsblatt INF 3 erstellt und der Ausfuhrzollstelle zur Abfertigung vorgelegt werden.

Zu 2.:
Bei der Einfuhr in das Drittland ist eine Proforma-Rechnung vorzulegen. Diese wird in der Regel einbehalten. Die Einfuhr der Ware muss bei der Zollstelle im Drittland angemeldet werden. Dies ist oft mit einer Hinterlegung von Einfuhrabgaben bzw. einer Kaution (Barsicherheit in der jeweiligen Landeswährung oder Bürgschaft eines nationalen Bankinstituts des Einfuhrlandes) verbunden. Häufig können die nationalen Zollanmeldungen nur ortsansässige Unternehmen (Grenzspeditionen, Zollagenten, etc.) vorbereiten und abgeben.

Zu 3.:
Mit der Anmeldung zur Wiederausfuhr und dem Vorführen der Ware beim Zoll wird die hinterlegte Sicherheitsleistung wieder (unter Umständen teilweise) zurückgegeben. Häufig können die nationalen Zollanmeldungen nur ortsansässige Unternehmen (Grenzspeditionen, Zollagenten, etc.) vorbereiten und abgeben.

Zu 4.:
Bei der Wiedereinfuhr in die EU ist eine Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr elektronisch zu erstellen. Für den Nachweis der Rückwareneigenschaft müssen bei der Wareneinfuhr neben der Zollanmeldung bestimmte Unterlagen und Informationen zur Verfügung gestellt werden, die der Zollstelle gleichzeitig als Beweis dafür dienen, dass es sich bei der Wiedereinfuhr um die nämliche Ware handelt wie bei der Ausfuhr seinerzeit. Das Auskunftsblatt INF 3 ist insbesondere in den Fällen geeignet, in denen eine Nämlichkeitssicherung über den Ausgangsvermerk nicht möglich ist.


Stand: 21.10.2024