Gründung, Sicherung, Nachfolge

Organschaft: EuGH bestätigt Nichtsteuerbarkeit von Innenumsätzen

Nachdem der Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Anfang Dezember 2022 die Selbstständigkeit der Mitglieder einer Mehrwertsteuergruppe (Organschaft) hervorgehoben hatte, stand für den Bundesfinanzhof (BFH) die Frage nach der Steuerbarkeit der Umsätze zwischen den Gruppenmitgliedern (Innenumsätze) im Raum. Anfang 2023 legte er dem EuGH deshalb die folgenden beiden Fragen vor:
  • Vorlagefrage 1: Sind – entgegen der bisherigen BHF-Rechtsprechung – sämtliche entgeltlichen Leistungen zwischen Organgesellschaft und Organträger steuerbar?
  • Vorlagefrage 2: Gilt das zumindest in dem Fall, wenn es sich um Umsätze an einen Leistungsempfänger handelt, der nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, da dann die Gefahr von Steuerverlusten bestünde?
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 11. Juli 2024, AZ: C-184/23, in der Rechtssache Finanzamt T, beseitigt die Rechtsunsicherheit. Der EuGH stellt klar, dass gegen Entgelt erbrachte Leistungen zwischen Personen, die derselben Mehrwertsteuergruppe angehören (Innenumsätze), nicht der Mehrwertsteuer unterliegen. Er stellt darauf ab, dass im Fall einer Mehrwertsteuergruppe nur noch ein einziger Steuerpflichtiger besteht und die Gruppenmitglieder nicht mehr als getrennte Steuerpflichtige betrachtet werden dürfen. In der Folge fehle es an einer Leistung von einem Steuerpflichtigen an eine andere Partei. Die sei aber Voraussetzung eines steuerbaren Umsatzes.
Innenumsätze sind auch dann nicht steuerbar, wenn die vom Empfänger der Leistungen geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden darf.

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Stand: 18.07.2024