Verkehrsgewerbe

Ab 1. Juli: Maut für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen

Nachdem die Lkw-Maut in Deutschland bereits zum 1. Dezember 2023 deutlich erhöht wurde, wird sie ab dem 1. Juli 2024 auf kleinere Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von mehr als 3,5 Tonnen ausgeweitet. Fahrzeugkombinationen werden nur mautpflichtig, wenn das Zugfahrzeug (Motorfahrzeug) eine tzGm von mehr als 3,5 Tonnen hat. Ein Zugfahrzeug mit einer tzGm von nicht mehr als 3,5 Tonnen, das einen Anhänger zieht, bleibt weiterhin mautbefreit.
Wie wird die Maut berechnet?

Die Maut wird aus der zurückgelegten mautpflichtigen Strecke des Fahrzeugs und einem Mautsatz in Cent pro Kilometer berechnet, der jeweils einen Anteil für die verursachten CO₂-Emissions-, Luftverschmutzungs-, Lärmbelastungs- und Infrastrukturkosten enthält. Eine Tabelle (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 73 KB) mit den ab dem 1. Juli 2024 geltenden Tarifen ist auf der Seite des Mautbetreibers Toll Collect hinterlegt.

Erfasst werden kann die Maut mithilfe einer für diesen Zweck eingebauten On-Board-Unit (OBU), alternativ kann jede einzelne Fahrt manuell eingebucht werden. Auch hierzu sind weitere Informationen auf der Seite von Toll Collect verfügbar.

Handwerkerausnahme ist streng gefasst

Fahrzeuge, die von Handwerksbetrieben eingesetzt werden, sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Mautpflicht befreit. Die Handwerkerausnahme gilt nur für Fahrzeuge mit einer tzGm von mehr als 3,5 und weniger als 7,5 Tonnen, die von einem Handwerksbetrieb eingesetzt werden. Für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer tzGm von 7,5 Tonnen oder mehr gibt es keine Handwerkerausnahme.

Die Handwerkerausnahme gilt, wenn das Fahrzeug von einer oder einem Mitarbeitenden des Handwerksbetriebs gefahren wird und dabei
  • Material, Ausrüstung oder Maschinen transportiert werden, die zur Ausführung der Dienst- und Werkleistungen notwendig sind, einschließlich Werkzeuge, Arbeitsmittel, Ersatzteile, Baustoffe, Kabel, Geräte oder Zubehör, und/oder
  • handwerklich gefertigte Güter transportiert werden, die im eigenen Handwerksbetrieb hergestellt, weiterverarbeitet oder repariert werden.
Werden stattdessen industriell gefertigte Güter ausgeliefert, sind die Fahrten nicht mautbefreit. Von industrieller Fertigung ist nach Informationen von Toll Collect auszugehen, wenn der Herstellungsprozess durch einen hohen Maschineneinsatz und/oder standardisierte Produktionsabläufe gekennzeichnet ist. Im Gegensatz zur serienmäßigen Massenproduktion zeichnet sich die handwerkliche Fertigung in der Regel durch begrenzte Stückzahlen und häufigere Produktabweichungen aus. Nicht handwerklich, sondern industriell hergestellt sind in der Regel z. B. Teigrohlinge oder Backwaren, die in arbeitsteiligen Prozessen durch einen hohen Grad an Mechanisierung und Automatisierung in großen Mengen produziert werden, um in Filialen aufgebacken oder verkauft zu werden.

Bei der Beförderung darf es sich nicht um einen gewerblichen Transport für Dritte handeln, auch nicht für einen anderen Handwerksbetrieb, sondern nur um eine Hilfstätigkeit im Rahmen der Gesamttätigkeit des Unternehmens. Weitere häufig gestellte Fragen und Antworten zur Handwerkerausnahme sind auf der Seite von Toll Collect hinterlegt.

Eine Liste aller Berufe (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 208 KB), die die Voraussetzungen für die Handwerkerausnahme erfüllen, finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Logistik und Mobilität. Handwerksbetriebe können auf der Toll Collect-Website Fahrzeuge mit mehr als 3,5 und weniger als 7,5 Tonnen tzGm melden, die unter den Voraussetzungen der Handwerkerausnahme unterwegs sind. Weitere Informationen zur Meldung von Handwerkerfahrzeugen sind auf der Seite von Toll Collect zu finden.

Dass eine Fahrt unter diese Handwerkerausnahme fällt, ist bei einer Mautkontrolle nachzuweisen. Dazu müssen beispielsweise die Handwerks-/Gewerbekarte, eine Kopie der Gewerbeanmeldung, ein Lieferschein, oder Kundenaufträge vorgelegt werden.

Betroffen von der Neuregelung ist nicht nur der Güterkraftverkehr, sondern auch Gewerbe wie Messebauunternehmen, Gartenbaubetriebe, Veranstaltungstechniker oder Hausmeisterdienste, die zwar als handwerksähnliche Gewerbe angesehen werden können, aber bei der Ausnahmeregelung bisher nicht berücksichtigt wurden.

Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) setzt sich derzeit bei der Bundesregierung dafür ein, dass weitere Gewerbe unter die Ausnahmeregelung fallen. Gleichwohl müssen sich die betroffenen Unternehmen jetzt auf die Gesetzesänderung einstellen. Betroffene Unternehmen müssen ihre Kalkulation überarbeiten und die aus der Mautpflicht resultierenden Mehrkosten gegenüber ihren Kunden erläutern. Selbst wenn es gelingt, die durch Maut entstehenden Mehrkosten vollständig an die Kunden weiterzugegeben, wird dies zu Einbußen bei der Liquidität führen, da zwischen der Mautzahlung und dem Zahlungseingang durch die Kunden häufig sechs bis acht Wochen vergehen.

Stand: 20.06.2024