Ausbildung

Auslandsaufenthalte für Azubis: Was ist rechtlich zu beachten?

Seit der Novellierung des Berufsbildungsgesetz (BBiG) im Jahr 2005 können Unternehmen ihre Auszubildenden für ein Praktikum ins Ausland entsenden. Voraussetzung ist, dass die im Ausland vermittelten Ausbildungsinhalte dem Ausbildungsziel dienen und der Ausbildungsbetrieb seine Zustimmung gibt. Es besteht also kein Rechtsanspruch darauf.
Die Gesamtdauer des Auslandsaufenthalts darf ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten. Bei einer dreijährigen Ausbildung entspricht dies z.B. neun Monaten. Es ist möglich, die Zeit am Stück zu nehmen oder auch in einzelne Auslandspraktika aufzuteilen. Anrechnungen bzw. Verkürzungen der Ausbildungszeit nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes haben auf die Maximaldauer keine Auswirkung.
Wird Berufsschulunterricht verpasst, muss der oder die Auszubildende eine Beurlaubung von der Berufsschulpflicht (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 23 KB) beantragen. In den Bundesländern gibt es dazu unterschiedliche Regelungen. Während des Auslandspraktikums muss im Ausland keine vergleichbare Berufsschule besucht werden. Der versäumte Unterrichtsstoff ist eigenständig nachzuholen.
Die jeweilige Kammer ist gem. BBiG über Auslandsaufenthalte von Auszubildenden zu informieren, damit sie ihren gesetzlichen Beratungs- und Überwachungspflichten nachkommen kann. Insofern ergibt sich aus § 76 Abs. 3 BBiG die Pflicht der Unternehmen zur Anzeige von Auslandsaufenthalten. Dieser kann entweder direkt in den Ausbildungsvertrag als „Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte“ bei Ziffer D mit Zeitraumangabe aufgenommen werden oder nachträglich in Form einer Zusatzvereinbarung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 71 KB), die der Kammer zuzuschicken ist.
Zu beachten ist, dass es neben dieser integralen Gestaltung von Auslandspraktika weiterhin möglich ist, Auslandsaufenthalte im Rahmen von Beurlaubungen beziehungsweise Freistellungen durchzuführen und die jeweilige Kammer danach über die Anrechnung – das heißt über eine Verkürzung der Ausbildungszeit – entscheiden zu lassen.

Beratung und weiterführende Informationen
Weitere Informationen zu Auslandsaufenthalten während und direkt nach der Berufsausbildung sowie Unterstützung bei der Umsetzung erhalten Interessierte bei der Mobilitätsberatung der IHK Hannover.
Einen umfassenden Überblick zu diesem Thema bietet ebenfalls das Mobilitätsberaternetzwerk
Stand: 03.01.2022