Ausbildung
Verkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit
Im Ausbildungsvertrag werden Beginn und Ende der Berufsausbildung genannt. Die tatsächliche Dauer der Ausbildung ergibt sich aus der in der Ausbildungsordnung festgelegten generellen Ausbildungszeit unter Berücksichtigung möglicher Verkürzungen oder Verlängerungen.
(Mit Klick auf das Bild öffnet sich das Video im YouTube-Kanal der IHK Hannover.)
Verkürzung im Einzelfall auf Antrag
Das Berufsbildungsgesetz eröffnet die freiwillige Möglichkeit, auf Antrag die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht.
Den Antrag auf Verkürzung kann sowohl vom Auszubildenden als auch vom Ausbildenden gestellt werden. Vor einer Entscheidung muss die IHK beide Seiten anhören, so dass sich ein gemeinsamer Antrag von Auszubildendem und Ausbildendem durch die Einreichung eines Änderungsvertrags über die verkürzte Zeit empfiehlt. Die vorherige Kontaktaufnahme zum zuständigen Ausbildungsberater ist sinnvoll.
In der Ausbildungspraxis haben sich folgende Kriterien für die Abkürzung der Ausbildungszeit herausgebildet:
Das Berufsbildungsgesetz eröffnet die freiwillige Möglichkeit, auf Antrag die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht.
Den Antrag auf Verkürzung kann sowohl vom Auszubildenden als auch vom Ausbildenden gestellt werden. Vor einer Entscheidung muss die IHK beide Seiten anhören, so dass sich ein gemeinsamer Antrag von Auszubildendem und Ausbildendem durch die Einreichung eines Änderungsvertrags über die verkürzte Zeit empfiehlt. Die vorherige Kontaktaufnahme zum zuständigen Ausbildungsberater ist sinnvoll.
In der Ausbildungspraxis haben sich folgende Kriterien für die Abkürzung der Ausbildungszeit herausgebildet:
- Bei Auszubildenden mit Allgemeiner Hochschulreife oder einer in der Fachoberschule erworbenen Fachhochschulreife kann eine Verkürzung der Ausbildungszeit um 12 Monate erfolgen.
- Bei Auszubildenden mit schulischem Teil der Fachhochschulreife kann eine Verkürzung um 12 Monaten erfolgen, wenn
- das Abgangszeugnis der 12. oder 13. Klasse des Gymnasiums und ein 12monatiges Praktikum bzw. eine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegt oder
- das Abgangszeugnis der 11. Klasse des Gymnasiums und eine mindestens zweijährige abgeschlossene Berufsausbildung nachgewiesen wird.
- Bei Auszubildenden mit schulischer Fachhochschulreife (Abgangszeugnis 11. bis 13. Klasse ohne entsprechende Praktika bzw. Berufsausbildung) kann eine Verkürzung um 6 Monate erfolgen.
- Der Sekundarabschluss I und der erweiterte Sekundarabschluss I kann zu einer Verkürzung um 6 Monate führen.
- Darüber hinaus kann bei Nachweis einer einschlägigen beruflichen Grundbildung im Berufsfeld diese angemessen (bis zu 12 Monaten) berücksichtigt werden.
- Betriebliche Ausbildungszeiten, die dem gleichen Ausbildungsziel dienten, können in voller Höhe angerechnet werden.
- Betriebliche Ausbildungszeiten in einem verwandten Ausbildungsberuf können auf das erste Ausbildungsjahr voll angerechnet werden; darüber hinaus je nach Ausbildungsstand.
- Praktikumszeiten im Rahmen von Einstiegsqualifizierungen können angerechnet werden.
- Bei Teilzeitberufsausbildung, z. B. aufgrund der Betreuung eines eigenen Kindes, kann sowohl bei der täglichen als auch bei der wöchentlichen Ausbildungszeit gekürzt werden. Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf 50 Prozent einer Vollzeitausbildung nicht übersteigen. Die Dauer der Ausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum anderthalbfachen der regulären Ausbildungsdauer. Das heißt, bei einer regulär dreijährigen Ausbildung darf die Ausbildung in Teilzeit maximal 4,5 Jahre dauern. Der Antrag auf Eintragung des Berufsausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse für eine Teilzeitausbildung kann mit einem Antrag auf Verkürzung der Ausbildungsdauer nach § 8 BBiG Absatz 1 verbunden werden.
Verkürzung durch vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung
Jeder Auszubildende kann vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen.
Nähere Informationen hierzu finden Sie HIER.
Verlängerung der Ausbildungszeit
In Ausnahmefällen kann die IHK auf Antrag des Auszubildenden die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
Als Ausnahmegründe für eine Verlängerung der Ausbildungszeit vor Ablegen der Abschlussprüfung können z. B. gelten: erkennbare schwere Mängel in der Ausbildung, längere vom Auszubildenden nicht zu vertretende Ausfallzeiten (z. B. längere Krankheit, vorübergehende Betriebsschließung aufgrund der Corona-Pandemie), körperliche, geistige oder seelische Behinderungen des Auszubildenden sowie Betreuung eines eigenen Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen. Auch Spitzensportler können einen Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit stellen.
In Ausnahmefällen kann die IHK auf Antrag des Auszubildenden die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
Als Ausnahmegründe für eine Verlängerung der Ausbildungszeit vor Ablegen der Abschlussprüfung können z. B. gelten: erkennbare schwere Mängel in der Ausbildung, längere vom Auszubildenden nicht zu vertretende Ausfallzeiten (z. B. längere Krankheit, vorübergehende Betriebsschließung aufgrund der Corona-Pandemie), körperliche, geistige oder seelische Behinderungen des Auszubildenden sowie Betreuung eines eigenen Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen. Auch Spitzensportler können einen Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit stellen.
Bei der Festlegung der Verlängerungszeit sind die Prüfungstermine zu berücksichtigen.
Haben Sie Fragen zu diesem oder einem anderem Ausbildungsthema? Unsere Mitarbeiter stehen Ihnen gerne zur Verfügung. Ihren richtigen Ansprechpartner finden Sie hier.
Stand: 12.09.2024