Nr. 1784
Recht

Sachverständige

Zu den Aufgaben der IHK gehört es, für bestimmte Sachgebiete Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen. Sachverständige müssen laut Gewerbeordnung (§ 36) eine besondere Sachkunde nachweisen. Sie zeichnen sich zudem durch Objektivität sowie Vertrauenswürdigkeit aus und unterliegen der Aufsicht durch die Bestellungskörperschaft. Die IHK prüft entsprechende Vereidigungsanträge und benennt Sachverständige gegenüber Gerichten, Behörden und Institutionen sowie Unternehmen und Verbrauchern.

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