Erstinformationen zur Erlaubnis

Spielhallenbetrieb und Spielgeräte

Aufsteller von Spielgeräten benötigen gemäß § 33c der Gewerbeordnung (GewO) eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Neben der erforderlichen Zuverlässigkeit ist auch der Nachweis einer IHK-Unterrichtung sowie er Nachweis des Verfügens über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution erforderlich.

Wer benötigt eine Erlaubnis für das Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten nach § 33c GewO?

Der Aufsteller bzw. der Betreiber der Spielgeräte benötigt persönlich eine Erlaubnis, welche nicht übertragbar ist. Bei Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG) ist für jeden Gesellschafter eine Erlaubnis erforderlich. Bei juristischen Personen (GmbH, UG) beantragt die juristische Person die Erlaubnis, wobei die Unterlagen für die Zuverlässigkeitsprüfung von jedem Geschäftsführer einzureichen sind.

Wann bin ich Aufsteller eines Spielgerätes?

Aufsteller und damit erlaubnispflichtig ist, wer als Unternehmer oder Mitunternehmer gewerbsmäßig Spielgeräte aufstellt sowie z. B. als Gastwirt zumindest anteilmäßig Gewinn und Verlust der Spielgeräte tragen. Wichtig: Der tatsächliche Vorgang des Verbringens von Spielgeräten an Ort und Stelle genügt nicht als Merkmal.

Was ist ein „Spielgerät“ im Sinne der gesetzlichen Vorschrift?

Ein Spielgerät im Sinne des § 33 c GewO liegt immer dann vor, wenn das Gerät mit einer technischen Vorrichtung ausgestattet ist, die als "zweite Kraft" einen eigenständigen (selbstwirkenden) und für den Spielausgang ausschlaggebenden Einfluss auf den Spielerfolg ausübt. Der Spieler kann in diesem Fall den Spielablauf durch eigene Handlungen nicht unmittelbar bestimmen. Der Spielerfolg wird durch eine selbstwirkende, besonders konstruierte Vorrichtung entscheidend beeinflusst. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um einen Geldgewinn oder um einen Warengewinn handelt.

Welche Anforderungen stellt der Gesetzgeber an die Beschaffenheit des Spielgerätes?

Die Spielgeräte müssen von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen sein, wobei die Zulassung vom Hersteller beantragt werden muss.

Wo muss ich als Gewerbetreibender die Erlaubnis beantragen?

Zuständig für die Erlaubnis ist das jeweilige Ordnungs-/Gewerbeamt.

Welche Unterlagen werden für den Antrag benötigt?

  • Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (nicht älter als 3 Monate)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (nicht älter als 3 Monate)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts (nicht älter als 3 Monate)
  • Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis und im Insolvenzregister
  • Geeignetheitsbestätigung nach § 33c GewO (Raumbezogen)
Bitte beachten Sie, dass die genannten Unterlagen nur eine Orientierung darstellen. Setzen Sie sich vor Beantragung mit der örtlich zuständigen Erlaubnisbehörde (Ordnungs-/Gewerbeamt) in Verbindung.

Welche Pflichten kommen auf den Spieleveranstalter zu?

Aus § 6 Spieleverordnung (SpielV) ergeben sich folgende Pflichten, die bei der Aufstellung zu beachten sind:
  • es sind nur Geld- oder Warenspielgeräte aufzustellen, an denen das Zulassungszeichen deutlich sichtbar angebracht ist
  • Spielregeln und den Gewinnplan sind deutlich sichtbar anzubringen
  • Gegenstände, die nicht als Gewinne ausgesetzt sind, dürfen nicht so aufgestellt sein, dass sie dem Spieler als Gewinne erscheinen können
  • lebende Tiere dürfen nicht als Gewinn ausgesetzt werden
  • am Geldspielgerät sind deutlich sichtbare Warnhinweise anzubringen, die sich auf das übermäßige Spielen und auf den Jugendschutz beziehen sowie Hinweise auf Beratungsmöglichkeiten bei pathologischem Spielverhalten
  • der Aufsteller hat in einer Spielhalle Informationsmaterial über Risiken des übermäßigen Spielens sichtbar auszulegen
  • Einhaltung des Jugendschutzes

Können Automaten überall aufgestellt werden?

Nein, Geldspielgeräte dürfen nur in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben, Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher aufgestellt werden.
Ein Warenspielgerät darf nur in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben (mit Ausnahme von Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben), in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher oder auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden.

Benötigt der Unternehmer einen Sachkundenachweis?

Ja. Jeder Automatenaufsteller sowie die mit der Aufstellung betrauten Angestellten muss einen IHK-Unterrichtungsnachweis vorlegen. Die Unterrichtung führt die IHK Frankfurt zentral für Hessen durch.

Was ist ein Sozialkonzept?

Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen sind verpflichtet, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck haben sie Sozialkonzepte zu entwickeln, ihr Personal zu schulen und die „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ zu erfüllen.
Im Sozialkonzept ist darzulegen, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt wird. Das Sozialkonzept soll veranschaulichen, wie der Aufsteller und seine Beschäftigten frühzeitig problematisches Spielverhalten erkennen. Für Fragen zum Sozialkonzept wenden Sie sich bitte an die Hessische Landesstelle für Suchtfragen e.V. (HLS).

Sperrsystem zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Spielsucht

Spielhallen müssen seit dem 1. Juli 2013 verpflichtend an das Sperrsystem angeschlossen sein (§§ 6 und 11 Hess. Spielhallengesetz vom 29. Juni 2012), um Spieler zu schützen und eine mögliche Spielsucht zu bekämpfen. Ausführliche Hinweise zum Anschluss an das Sperrsystem OASIS stellt das Regierungspräsidium Darmstadt hier zur Verfügung.

Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit, § 33d GewO

Zu den Spielen mit Gewinnmöglichkeiten, die nicht unter § 33c GewO fallen gehören Geschicklichkeitsspiele ohne technische Spieleinrichtung, bei denen der Spieler den Spielablauf durch eigene Handlung unmittelbar bestimmen kann.

Warum wird eine Bescheinigung des Bundeskriminalamtes benötigt?

Es wird für diese Art von Spielen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung verlangt. Das Bundeskriminalamt prüft in diesem Zusammenhang, ob es sich beim beabsichtigten Spiel um ein zulässiges Geschicklichkeitsspiel im Sinne von § 33d GewO oder ein unerlaubtes Glücksspiel handelt.
Ein Geschicklichkeitsspiel ist gegeben, wenn nach den Spieleinrichtungen und Spielregeln der Durchschnitt der Betroffenen, denen das Spiel eröffnet ist, es mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Hand hat, durch Geschicklichkeit den Ausgang des Spiels zu bestimmen. Das unerlaubte Glücksspiel ist hingegen dadurch geprägt, dass der Spielerfolg allein oder überwiegend vom Zufall abhängt.

Welche Unterlagen werden in der Regel bei Antragstellung benötigt?

  • Entsprechender Antrag der zuständigen Behörde
  • Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (nicht älter als 3 Monate)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (nicht älter als 3 Monate)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts (nicht älter als 3 Monate)
  • Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis und im Insolvenzregister
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamtes, § 33d Abs. 2 GewO
  • Unterrichtungsnachweis einer IHK
Beachten Sie bitte, dass die genannten Unterlagen nur eine Orientierung darstellen. Setzen Sie sich vor Beantragung mit der örtlich zuständigen Erlaubnisbehörde in Verbindung.

Können die Spiele überall veranstaltet werden?

Nein, denn § 4 SpielV sieht vor, dass Spiele, bei denen der Gewinn in Geld besteht, nur in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen stattzufinden haben, wobei höchstens drei andere Spiele veranstaltet werden dürfen. Beim Warengewinn darf gemäß § 5 SpielV das Spiel nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten (als Reisegewerbe) oder in Gaststätten veranstaltet werden. Unzulässig ist die Veranstaltung in Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben oder in Einrichtungen, die überwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden.

Welche Pflichten kommen unter anderem auf den Veranstalter zu?

  • Spielregeln und den Gewinnplan sind deutlich sichtbar anzubringen
  • Gegenstände, die nicht als Gewinne ausgesetzt sind, dürfen nicht so aufgestellt sein, dass sie dem Spieler als Gewinne erscheinen können
  • Lebende Tiere dürfen nicht als Gewinn ausgesetzt werden
  • Die Unbedenklichkeitsbescheinigung oder den Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie den Erlaubnisbescheid sind ggf. zur Einsichtnahme bereithalten
  • Einhaltung des Jugendschutzes
Hinweis: Diese Informationen sollen nur erste Hinweise geben und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.