Handwerksrecht

Sicherheitstechnik

Dieses Merkblatt ist uns vom Arbeitskreis Handwerksrecht des DIHK zur Verfügung gestellt worden. Es wurde zusammen mit der Handwerksorganisation ausgearbeitet.
(Stand: Juni 2019)
Das vorliegende Merkblatt soll bei der Beurteilung helfen, welche Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Sicherheitstechnik stehen, ohne oder mit einer Handwerksrolleneintragung ausgeübt werden dürfen. Durch die Beschreibung der Tätigkeiten und durch die Feststellung der für die Ausführung erforderlichen Qualifikationen gibt dieses Merkblatt Hilfestellung bei dieser Abgrenzungsfrage. Sie ist auch für die Feststellung wichtig, ob aufgrund von sicherheitstechnischen Vorkehrungen Versicherungen ihre Prämien reduzieren. Erforderlich hierfür ist eine fachmännische Installation.
Grundsätzlich sollten bei der Installation und dem Anbringen von Sicherheitstechnik mögliche versicherungstechnische Klauseln und Vereinbarungen beachtet werden.

Die Landeskriminalämter führen eine sogenannte Errichterliste von Betrieben, die mechanische Sicherungseinrichtungen einbauen. Unternehmen müssen für die Aufnahme in diese Liste bestimmte Qualifikationsnachweise erbringen.
1. Alarmanlagen

a) Einbruchmeldeanlagen
Einbruchmeldeanlagen signalisieren über Sensoren Störungen im Objekt und leiten diese an eine Einbruchmeldezentrale weiter. Die Meldeanlage muss an das 230-Volt-Netz angeschlossen werden. Hierzu müssen die einschlägigen Bestimmungen, wie VDS-Richtlinien, eingehalten werden. Diese Tätigkeiten dürfen daher nur von einem Fachmann ausgeführt werden, der besondere Kenntnisse im Bereich der Fernmeldeanlagenelektronik, der Elektromechanik und der Elektroinstallation hat. Diese Tätigkeiten werden ausschließlich dem zulassungspflichtigen Handwerk zugeordnet (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.04.2006 - 8 LA 63/05, GewArch 2006, 399).

b) Funkalarmanlagen
Funkalarmanlagen können einfach und schnell installiert werden, sofern die Anlage lediglich mit der Steckdose verbunden werden muss, sich automatisch in das Funknetz einschaltet und die Zentrale alarmiert. Eine Leitungsverlegung ist hierfür nicht nötig. Diese Tätigkeit kann von jedermann ausgeführt werden. Wenn allerdings das Verlegen von Leitungen und der Anschluss an das Stromnetz sowie die Einstellung von ISM-Frequenzen erforderlich ist, müssen diese nach VDS-Richtlinien erfolgen, die nur von einem Fachmann vorgenommen werden dürfen. Diese Tätigkeiten unterliegen dann dem zulassungspflichtigen Handwerk. Gleiches gilt, wenn Alarmmeldungen über ein Wählgerät an Wachdienste, Privatpersonen oder Funkrufempfänger weitergeleitet werden sollen (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.04.2006 - 8 LA 63/05 GewArch 2006, 339).

c) Glasbruchmelder
Glasbruchmelder werden zwar durch einfaches Anbringen direkt auf die Glasscheiben von Türen und Fenstern installiert, jedoch werden Piezo, Bandpass, Verstärker, Speicher und Alarmkontakt nachgeschaltet, so dass hierfür Kenntnisse aus dem Beruf des Elektrotechnikers vorausgesetzt werden müssen. Daher ist diese Tätigkeit dem zulassungspflichtigen Handwerk zuzurechnen.

d) Hausalarmanlagen Typ A und Typ B
Die Hausalarmanlage muss nach der VDE-Norm 0833 errichtet werden, aus der dann gegebenenfalls der Alarm an Dritte weitergeleitet wird (Leitungsanlagenrichtlinie (LAR). Die Tätigkeit ist daher dem zulassungspflichtigen Handwerk zuzurechnen (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.04.2006 - 8 LA 63/05 GewArch 2006, 339).

e) Infrarotbewegungsmelder und Dualmelder
Sofern nur das Verbinden mit dem Verstärker und das Anschließen an die Steckdose erforderlich ist, kann dies von jedermann ausgeführt werden. Anderenfalls ist die Arbeit einem Fachmann zu überlassen und damit zulassungspflichtigen Handwerk.
Soweit – was häufig der Fall sein wird – Infrarotbewegungsmelder in ein Gesamtkonzept eingebunden sind, handelt es sich um zulassungspflichtiges Handwerk.

f) Sprachalarmanlage
Eine Sprachalarmanlage (SAA, auch Sprachalarmsystem - SAS) ist eine elektroakustische Anlage (Beschallungsanlage), die aufgrund ihres besonderen Aufbaus und ihrer hohen Sprachverständlichkeit für Alarmierungs- und Evakuierungsaufgaben (Evakuierungsanlage) geeignet ist. Anforderungen an Aufbau und Betrieb finden sich z. B. in DIN EN 60849, DIN VDE 0833 Teil 4, DIN EN 54-16, DIN EN 54- 24, EN 54-4 und seit April 2012 in der neuen DIN 14675 "Brandmeldeanlagen - Aufbau und Be-trieb" mit den Anforderungen an die Qualifikation von Fachfirmen und Personen für den Bereich Sprachalarmierunganlagen.
Daher ist diese Tätigkeit dem zulassungspflichtigen Handwerk zuzurechnen.
2. Bildermelder
Bildermelder sichern jede Art von Wertgegenständen, indem sie einen Alarm zentral auslösen. Dies erfordert das Legen und Verbinden von Leitungen, was besondere Kenntnisse im Bereich der Elektrotechnik, Leitungsnetz- und Übertragungstechnik sowie der Elektroakustik voraussetzt. Insofern ist dies eine Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks.
3. Brandmeldeanlagen
Brandmeldeanlagen sind Gefahrenmeldeanlagen, die Brand und Feuer frühzeitig erkennen und melden. Die automatischen und nichtautomatischen Sensoren werden dabei an eine Brandmeldezentrale angeschlossen, durch die Feuerwehr, Sicherheitskräfte und/oder die Öffentlichkeit alarmiert werden. Dies erfordert besondere Kenntnisse über Brandschutzpläne, Elektrotechnik sowie Leitungs- und Übertragungstechnik, die die Arbeit eines Fachmanns der Elektrotechnik notwendig machen. Die Tätigkeit ist daher dem zulassungspflichtigen Handwerk zuzuordnen. Bei der Errichtung von Brandmeldeanlagen sind die VDS-Richtlinien zu beachten. Daraus ergibt sich, dass die Überprüfung und Instandhaltung der Brandmeldeanlagen nur von Fachfirmen ausgeführt werden dürfen, die den Anforderungen nach der VDE-Norm 0833, DIN 14675 und LAR genügen.
4. Feuerlöscher / Feuerlöschanlagen
Das Befestigen von Handfeuerlöschern an der Wand ist keine handwerkliche Tätigkeit. Dies gilt auch für die Wartung der Feuerlöscher. Das Errichten von stationären Löschanlagen, wie zum Beispiel Sprinkler-, Sprühflut-, Sprühwasser-, Kohlensäure-, Schaum- oder Pulver-Löschanlagen unterfällt aber dem zulassungspflichtigen Handwerk (Installateur und Heizungsbauer), da besondere Fachkenntnisse über Löschmittel, Brandschutzpläne sowie die Errichtung, Instandhaltung und Wartung der Anlagen notwendig sind. Insbesondere wird auf VDS-Richtlinien verwiesen, die die Zuständigkeit für die Errichter der Löschanlagen regeln.
5. Fenstersicherungen
Die Herstellung von Fenstern aus Stahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen, von Beschlägen sowie von Raum- und Diebstahlsicherungen wird grundsätzlich dem Berufsbild des Metallbauers zugeordnet. Jedoch fällt darunter nicht notwendig die Montage von Fenstern und vorgefertigten Sicherheitsbeschlägen, so dass hier im Einzelfall zwischen Tätigkeiten des zulassungspflichtigen Handwerks oder des Nichthandwerks abzugrenzen ist.

a) Einbruchhemmende Fenster
Die gewerblich betriebene Montage von Fertigfenstern mit einbruchshemmendem Glas oder glasähnlichem Kunststoff ist eine handwerksähnliche Tätigkeit (Anlage B, Abschnitt 2, Nr. 24 der Handwerksordnung).

b) Fenstergitter
Die Herstellung von Fenstergittern ist grundsätzlich zulassungspflichtiges Handwerk (Metallbauer). Stellt die Verankerung des Fenstergitters besondere Anforderungen an die Kenntnisse von Oberflächenmaterialien der Hauswände, handelt es sich um eine zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeit. Die Anbringung industriell gefertigter Fenstergitter ist jedoch grundsätzlich nicht dem Handwerk zuzuordnen.

c) Sicherheitsverriegelungen
Sicherheitsverriegelungen mit einem Pilzbolzen, Sicherheitsschieber oder Verschlussbolzen sowie absperrbare Griffe mit Druckzylinder oder abschließbare Fenstersicherungen sind aufgrund der unkomplizierten Montage mit einfachen Werkzeugen und wegen des geringen Kraftaufwands keine in der Handwerksrolle eintragungspflichtige Tätigkeit.
6. Kellerschachtabdeckungen / Lichtschachtabdeckung
Sofern die Kellerschachtabdeckungen/ Lichtschachtabdeckungen vorgefertigt sind, ist das Einsetzen der Abdeckungen auch für einen Ungeübten ausführbar und somit kein Handwerk. Für die Anfertigung der Abdeckungen sind Kenntnisse im Umgang mit Metall notwendig. Diese Arbeiten sind dem Berufsbild des Metallbauers vorbehalten und damit zulassungspflichtigen Handwerk.
7. Rauchwarnmelder
Der batteriebetriebene Rauchmelder kann an der Decke von Wohnhäusern, Büros etc. angebracht werden. Hierzu bedarf es eines Kompetenznachweises nach DIN 14676. Grundsätzlich ist dies keine handwerkliche Tätigkeit.
8. Sprechanlagen
a) Gegensprechanlagen
Da für eine Gegensprechanlage eine Verbindung von der Wohnung zur Türstation hergestellt werden muss, ist es erforderlich, umfangreiche Kenntnisse der Leitungs- und Verteilungstechnik sowie der Elektrizitätslehre, Elektrotechnik, Elektroakustik und Impulstechnik zu haben. Diese Kenntnisse entsprechen dem Kernbereich des Tätigkeitsfeldes des Elektrotechnikers und unterfallen somit dem zulassungspflichtigen Handwerk.
b) Videosprechanlagen
Die Videosprechanlage ist eine gekoppelte optische und akustische Anlage, die zwar bei der Montage der Videokamera und des Bildschirms keine besonderen Kenntnis-se eines Fachmanns erfordert, jedoch hinsichtlich der Installation und Verbindungsherstellung zur Gegensprechanlage umfangreiche Kenntnisse entsprechend eines Fernmeldeanlagenelektronikers, Elektromechanikers bzw. eines Elektroinstallateurs erfordert. Daher ist die Tätigkeit dem zulassungspflichtigen Handwerk zuzuordnen.
9. Tresore
Der Einbau eines vorgefertigten Tresors, der beispielsweise in eine Schrankwand einzubauen ist, kann von ungeübten Personen, die nur über geringes Geschick verfügen, vorgenommen werden. Die Tätigkeit unterfällt daher dem Nichthandwerk. Komplexere Tätigkeiten, die mit dem Tresoreinbau verbunden werden, können auch im Einzelfall dem zulassungspflichtigen Handwerk unterfallen.
10. Türsicherungen
Grundsätzlich unterliegt zwar die Herstellung von Türen und Toren aus Stahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen sowie von Beschlägen und Raum- und Diebstahlsicherungen dem Berufsbild des Metallbauers. Jedoch ist die Montage von vorgefertigten Sicherheitsbeschlägen von diesem Berufsbild nicht umfasst, sodass im Einzelfall entschieden werden muss, ob die Tätigkeit dem zulassungspflichtigen Handwerk oder dem Nichthandwerk zuzuordnen ist.
a) Panzerriegel
Das Montieren eines Panzerriegelschlosses erfordert zwar einige Übung im Umgang mit Materialien und Werkzeug, jedoch ist dafür durchschnittliches Geschick notwendig, so dass dies keine handwerkliche Tätigkeit ist.

b) Schließzylinder
Das Auswechseln des Schließzylinders ist dem Nichthandwerk zuzuordnen, es sei denn, es werden zusätzliche Sicherheitsvorrichtungen wie elektronische Abfragen installiert, die die Fertigkeiten eines Fachmanns voraussetzen und damit diese Tätigkeit dem zulassungspflichtigen Handwerk zuordnen.

c) Sicherheitsbeschläge/ Sicherheitsschließblech
Das Anmontieren von Sicherheitsbeschlägen zum Schutz des Zylinders bzw. die Montage von Schließblechen im Türrahmen und/oder Mauerwerk ist eine Tätigkeit, die der Ungeübte auch mit geringem Geschick ausführen kann. Damit handelt es sich bei der Montage des Sicherheitsbeschlags nicht um eine handwerkliche Tätigkeit.

d) Türbefestigungen
Die Montage von absperrbaren Hebetürbeschlägen, die durch Knopfdruck verriegelt werden, oder Türbefestigungen am Türrahmen erfordern keine besonderen zulassungspflichtigen handwerklichen Fertigkeiten und gehören damit nicht zum Handwerk.

e) Türspion
Der Einbau eines Türspions erfordert zwar einige Übung und Geschick im Sägen und Bohren, dazu ist jedoch nur eine kurze Anlernzeit notwendig, wodurch diese Tätigkeit nicht handwerklich ist.

f) Zusatzschloss mit Sperrbügel
Das Anbringen eines solchen Schlosses ist durch einfache Montage möglich und damit keine handwerkliche Tätigkeit.
g) Zylinderschloss
Das Einsetzen eines Zylinderschlosses erfordert keine zulassungspflichtigen handwerklichen Fertigkeiten. Allerdings liegt dann eine Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks vor, wenn eine mit dem Schließzylinder verbundene externe Steuerung zusätzliche Zutrittsberechtigungen abfragt, zulässt oder sperrt.

11. Videokameras
Die Montage von Videokameras erfordert zwar einige Übung im Umgang mit Material und Werkzeug, dafür ist aber nur durchschnittliches Geschick erforderlich, was noch nicht in den Bereich des Elektrotechnikers fällt und somit keine handwerkliche Tätigkeit ist. Sollte es sich allerdings um elektrische Anschlüsse mit 230 Volt handeln und eine Einbindung in ein Gesamtkonzept vorliegen, so ist diese Tätigkeit dem zulassungspflichtigen Handwerk zuzuordnen.
12. Zutrittskontrollen
Eine hochwertige Zutrittskontrolle besteht aus Kartenlesegerät und Tastatur für den persönlichen Code. Mit einer Magnetkarte und einem Code wird Eintritt gewährt. Der Ausweisleser wandelt die Codierung des Ausweises in elektronische Impulse um und leitet diese weiter an ein Steuergerät, das die übermittelten Informationen verarbeitet und über den Zutritt entscheidet. Für diese Arbeit sind daher besondere Kenntnisse der Datenübertragung und Datenverarbeitung, der Impulstechnik, Leitungsnetz- und Übertragungstechnik sowie der Elektrizitätslehre notwendig, die dem Berufsbild des Elektrotechnikers vorbehalten und somit dem zulassungspflichtigen Handwerk zuzuordnen sind.