Reisegewerbe

Was ist ein Reisegewerbe?

Unter dem so genannten Reisegewerbe versteht die Gewerbeordnung das ambulante Gewerbe, z.B. "fliegende Händler" oder Standinhaber auf privaten Märkten.

Wer benötigt eine Reisegewerbekarte?

Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf einer Erlaubnis, der so genannten Reisegewerbekarte. Reisegewerbetreibender ist, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung, z. B. ohne vorherige Terminvereinbarung, außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, Waren vertreibt oder ankauft, oder derjenige, der Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht (§ 55 GewO).
Angestellte im Reisegewerbe benötigen keine eigene Reisegewerbekarte. Es genügt, wenn der Inhaber des Reisegewerbes über eine Reisegewerbekarte verfügt. Er muss denjenigen Angestellten, die Kundenkontakt haben, jedoch eine beglaubigte Kopie seiner eigenen Reisegewerbekarte überlassen.
Nicht zum Reisegewerbe gehört die Teilnahme an so genannten "festgesetzten Märkten". Wer also einen Marktstand auf einem vom Ordnungs- oder Gewerbeamt festgesetzten Wochenmarkt eröffnen will, muss sich lediglich an den Marktleiter wenden.
Einige Tätigkeiten sind von den Reisegewerbekartenpflichten befreit. Das betrifft u. a. den Vertrieb von Lebensmitteln oder anderen Waren des täglichen Bedarfs, wenn diese von Verkaufswagen oder -ständen in regelmäßigen kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle verkauft werden. Auch das Feilbieten von Druckwerken im Straßenverkauf ist ausgenommen. Eine Reisegewerbekarte ist ferner nicht erforderlich, soweit der Gewerbetreibende andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsucht. Dies gilt auch für Handlungsreisende und andere Personen, die im Auftrag und im Namen eines Gewerbetreibenden tätig werden.

Wo wird die Reisegewerbekarte beantragt?

Die Reisegewerbekarte wird in der Regel unbefristet erteilt. Ansprechpartner für die Erteilung ist die für den Wohnsitz zuständige Behörde (Ordnungs-/Gewerbeamt) des Antragstellers. Dort ist auch die reisegewerbekartenfreie Tätigkeit von mobilen Verkaufsständen und des Straßenverkaufs von Druckwerken anzuzeigen. Die Reisegewerbekarte gilt für das gesamte Bundesgebiet. Für eine Tätigkeit im Ausland kann eine so genannte Gewerbelegitimationskarte erteilt werden.
Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies dem Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

Was muss weiterhin beachtet werden?

Nach der Gewerbeordnung (GewO) ist der Inhaber einer Reisegewerbekarte verpflichtet, diese während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Verlangen den zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und seine Tätigkeit auf Verlangen bis zur Herbeischaffung der Reisegewerbekarte einzustellen, sofern diese nicht mitgeführt wurde. Übt der Reisegewerbetreibende seine Tätigkeit nicht in eigener Person aus, muss er demjenigen Angestellten, der Kundenkontakt hat, eine beglaubigte Kopie seiner Reisegewerbekarte auszuhändigen.
Außerdem muss der Name mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen oder die Firma des Gewerbetreibenden an den Verkaufseinrichtungen wie Autos, Handkarren, Tischen usw. (z. B. in Form von Schildern, die für die Kunden deutlich lesbar sind) angebracht werden.
Zu beachten sind ggf. weitere gesetzliche Vorschriften wie beispielsweise bei dem Vertrieb von Lebensmitteln.
Der Reisegewerbetreibende muss die Vorschriften des Ladenschlussgesetzes sowie des Feiertagsgesetzes beachten.
Grundsätzlich hat er ein so genanntes Steuerheft zu führen. Nähere Auskünfte erteilt das Finanzamt.
Eine Liste von im Reisegewerbe verbotenen Tätigkeiten findet sich in § 56 GewO. Darunter fallen etwa der Vertrieb von Giften, bestimmten medizinischen Produkten, Edelmetallen und Wertpapieren.
Mit der Reisegewerbekarte ist es oft nicht getan. Will der Reisegewerbetreibende auf öffentlichen Straßen und Wegen tätig werden, so benötigt er den so genannten "Standschein", also eine Sondernutzungserlaubnis der zuständigen Behörde. Keiner Sondernutzungserlaubnis bedarf das Feilbieten von Waren aus so genannten Bauchläden, sofern keine Gegenstände auf der Straße abgestellt werden. Bei Tätigkeiten auf öffentlichem Straßenland ist außerdem eine Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrsordnung erforderlich.

Besonderheiten für Drittstaatsangehörige

Bei der Ausübung eines Reisegewerbes handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit. EU-Staatsangehörige können in Deutschland uneingeschränkt tätig sein. Drittstaatsangehörige benötigen dagegen einen Aufenthaltstitel, der die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit uneingeschränkt erlaubt.