Recht und Steuern

Immobilienmakler - Wohnimmobilienverwalter

Anders als im ursprünglichen Gesetzesentwurf vorgesehen, ist anstelle eines Sachkundenachweises eine Weiterbildungsverpflichtung für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter eingeführt worden. Zudem wird sich die neu eingeführte Erlaubnispflicht nach §34c Abs. 1 Nr. 4 GewO für Wohnimmobilienverwalter auch auf die Verwalter von Mietwohnungen erstrecken.
Rechtslage im Einzelnen:
Immobilienmakler
Wie schon zuvor reichen Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse als Erlaubnisvoraussetzungen aus. Auf eine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung und den Nachweis der Sachkunde wird verzichtet, so dass auch die Notwendigkeit einer Bestandsschutzregelung (Alter Hase) entfällt.
Wohnimmobilienverwalter
Die bislang erlaubnisfreie Tätigkeit des Wohnimmobilienverwalters wird erlaubnispflichtig. Neben den Wohnungseigentumsverwaltern unterfallen ebenfalls die Mietwohnungsverwalter der Erlaubnispflicht. Im Gegensatz zu den Immobilienmaklern, müssen die Wohnimmobilienverwalter nach den neuen Regelungen neben der Zuverlässigkeit und den geordneten Vermögensverhältnissen eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Auf das Erfordernis der Sachkunde ist dagegen wie beim Immobilienmakler verzichtet worden.
Weiterbildungspflicht
Die Weiterbildungspflicht besteht für die Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter selbst sowie für deren unmittelbar bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten mitwirkenden Angestellten. Der Umfang beträgt 20 Stunden innerhalb von drei Jahren. Unter bestimmten Voraussetzungen ist außerdem eine "Weiterbildungsdelegation" des Gewerbetreibenden auf seine angestellten Aufsichtspersonen möglich. Die Details werden in der Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer (MaBV) geregelt.
Mitarbeiter, die eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als Immobilienkaufmann/kauffrau sowie als Geprüfte/r Immobilienfachwirt/in nachweisen können, sind in den ersten drei Jahren nach Aufnahme der erlaubnispflichtigen Tätigkeit von der Weiterbildungspflicht befreit. Auch hier werden die Einzelheiten in der MaBV geregelt.
Der Nachweis über die absolvierte Weiterbildungsmaßnahme ist für 5 Jahre aufzubewahren. Eine jährliche Vorlagepflicht wird es nicht geben, sondern die Erlaubnisbehörde kann die Nachweise unentgeltlich anfordern, wenn sie es für erforderlich hält.
Der Inhalt der Weiterbildungsmaßnahme richtet sich nach Anlage 1 der MaBV. In Anlage 2 der MaBV wird darüber hinaus klargestellt, welche Anforderungen es für die Anbieter der Weiterbildungamßnahmen gibt. Im Zweifel entscheidet die zuständige Erlaubnisbehörde, ob eine Weiterbildung anerkannt werden kann oder nicht.
Zuständige Erlaubnisbehörde:
Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis sind in Hessen die Kreise und kreisfreien Städte.
Die entsprechenden Ansprechpartner für den IHK Bezirk Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern finden Sie hier: Main-Kinzig-Kreis