Gewerbeuntersagung
I. Allgemeines
Bei finanziellen Engpässen wird die Zahlung von Löhnen und Gehältern oftmals als vorrangige Arbeitgeberpflicht angesehen; die außerdem abzuführenden Steuern, die Beiträge an die Sozialversicherungsträger und an die Berufsgenossenschaften können dann nicht mehr zeitgleich bzw. gar nicht entrichtet werden. Die Nichteinhaltung öffentlicher Pflichten kann für Unternehmer die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens durch das für den Betriebssitz zuständige Regierungspräsidium (für den Main-Kinzig-Kreis ist das Regierungspräsidium in Darmstadt zuständig) zur Folge haben, weil angenommen wird, dass das Gewerbe nicht zuverlässig ausgeübt wird.
Gründe für Unzuverlässigkeit können sein:
- Missachtung steuerrechtlicher Pflichten, z. B. Steuererklärungen werden nicht oder ständig verspätet eingereicht und/oder Zahlungen an das Finanzamt werden nicht oder ständig verspätet getätigt.
- Missachtung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten, z. B. Sozialversicherungsbeiträge werden nicht oder ständig verspätet abgeführt.
- Die eidesstattliche Versicherung über das Vermögen muss abgegeben werden oder es ergeht Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
- Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit einer Gewerbeausübung stehen oder Auswirkung auf eine Gewerbetätigkeit haben könnten.
- Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehlt, d. h. die für die (zuverlässige) Gewerbeausübung notwendigen finanziellen Mittel sind nicht vorhanden.
II. Verfahrenseinleitung
Als unzuverlässig im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) gelten Gewerbetreibende, wenn sie nach dem Gesamtbild des Verhaltens nicht willens oder nicht in der Lage sind, künftig die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung des Gewerbes zu gewährleisten. Davon betroffen sein kann auch eine GmbH und deren Geschäftsführer/in.
Zum Schutz der Allgemeinheit und der im Betrieb Beschäftigten darf die Behörde bei Bekanntwerden von Tatsachen die Erforderlichkeit einer Untersagung der Gewerbetätigkeit prüfen und in begründeten Fällen ein Untersagungsverfahren einleiten. Es besteht die Möglichkeit der Untersagung jeder gewerblichen Tätigkeit und der Tätigkeit als Geschäftsführer/in, Betriebsleiter/in oder die Untersagung bestimmter Gewerbe oder die Untersagung der Beschäftigung sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer/innen.
Betroffene werden schriftlich und ausführlich begründet durch das zuständige Regierungspräsidium von der Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens in Kenntnis gesetzt. Innerhalb einer bestimmten Frist besteht Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äußern. Weiterhin haben sie das Recht auf mündliche Verhandlung zur Sache in der Behörde.
Hinweis: Bei der Einleitung eines Untersagungsverfahrens handelt es sich noch nicht um die Untersagung der Gewerbetätigkeit. Deshalb sollten Sie die Situation auf jeden Fall ernst nehmen und unbedingt reagieren – schriftlich oder mündlich!
III. Mitwirkung der IHK Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern
Die IHK muss vor der Untersagung einer Gewerbeausübung durch die zuständige Behörde angehört werden. Zur Beurteilung des Sachverhaltes überlässt uns das Regierungspräsidium die notwendigen Unterlagen. Nach Eingang schreiben wir die betroffenen Unternehmer an und bieten ein persönliches Gespräch zur Erörterung der Angelegenheit an. Bei dieser Gelegenheit erhalten wir sehr oft wichtige Informationen, die zur Beurteilung der Situation hilfreich sind und uns eine sachgerechte Stellungnahme ermöglichen. Mit den Betroffenen besprechen wir eingehend, welche Maßnahmen von ihnen für eine mögliche Abwendung der Untersagung eingeleitet werden müssten. Alle Angaben werden selbstverständlich vertraulich behandelt. Wenn keine Kontaktaufnahme erfolgt, nehmen wir nach der Aktenlage Stellung.
Da eine Gewerbeuntersagung einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Situation eines Menschen bedeutet, sollten Betroffene frühzeitig mit dem Regierungspräsidium oder dem zuständigen Gesprächspartner in unserem Hause Kontakt aufnehmen.
IV. Mitwirkung des Betroffenen
Um Schwierigkeiten zu vermeiden, empfehlen wir:
- Öffnen Sie unverzüglich Ihre Post, holen Sie auf jeden Fall niedergelegte Schriftstücke so schnell wie möglich bei der Post ab. Sorgen Sie auch bei Abwesenheit für die Entgegennahme und Bearbeitung der Post.
- Reagieren Sie unbedingt auf Schreiben des Regierungspräsidiums, insbesondere wenn darin die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens angekündigt wird. Sie sollten schriftlich oder telefonisch innerhalb der genannten Frist mit dem zuständigen Bearbeiter Kontakt aufnehmen.
- Nehmen Sie die mit dem Regierungspräsidium vereinbarten Gesprächstermine wahr bzw. informieren Sie den dortigen Ansprechpartner, wenn Sie diese verschieben müssen.
- Halten Sie die mit dem Regierungspräsidium getroffenen Absprachen ein, wie z. B. die Vorlage eines Sanierungsplans bis zu einem festgesetzten Zeitpunkt, bzw. teilen Sie dem Amt mit, weshalb Sie es nicht können.
- Geben Sie dem Regierungspräsidium gegenüber vertraulich auch Auskunft über persönliche Schwierigkeiten, die zu Ihrer Situation beigetragen oder sogar ausschlaggebend dafür waren.
- Sprechen Sie mit Ihren Gläubigern (Finanzamt, Berufsgenossenschaft, Krankenkassen). Signalisieren Sie Ihren Willen zur Tilgung der Schulden und versuchen Sie, Ratenzahlungen zu vereinbaren. Auch wenn Sie vielleicht Kommunikationsschwierigkeiten mit dem zuständigen Sachbearbeiter haben, suchen Sie weiterhin das Gespräch, möglicherweise mit einem anderen Mitarbeiter bzw. Vorgesetzten. Versuchen Sie, eine für Sie erfolgreiche Lösung herbeizuführen.
- Informieren Sie zeitnah das Regierungspräsidium sowohl über positive als auch negative Ergebnisse Ihrer Gespräche mit den Gläubigern und belegen Sie diese wenn möglich schriftlich. Werden Sie von sich aus aktiv!
- Behalten Sie den Überblick über von Ihnen abgegebene eidesstattliche Versicherungen bzw. Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe.
V. Verfahrensaussetzung
Die Entscheidung über eine Untersagung trifft das Regierungspräsidium. Ernsthafte ausreichende Bemühungen (wie z. B. der Abschluss gültiger Ratenzahlungsvereinbarungen mit den Gläubigern, die Vorlage eines tragfähigen Sanierungsplans) können zur Aussetzung für einen angemessenen Zeitraum oder sogar Abwendung eines Verfahrens führen.
VI. Verfahrensende Untersagung
Sollten die Bemühungen nicht ausreichend oder die Schulden angestiegen und dadurch das Regierungspräsidium von einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit weiterhin überzeugt sein, kann ein Bescheid erlassen werden, durch den die Ausübung des Gewerbes untersagt wird. Gegen den Bescheid kann Klage vor dem Verwaltungsgericht eingereicht werden. Dies kann schriftlich erfolgen oder dort mündlich zu Protokoll gegeben werden. Im Falle der Anordnung des sofortigen Vollzugs, d. h., dass die Gewerbetätigkeit sofort eingestellt und das Gewerbe abgemeldet werden muss, kann ebenfalls beim Verwaltungsgericht ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt werden.
Hinweis: Beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung und die Klagefrist. Gegebenenfalls holen Sie sich rechtlichen Rat ein.
Wird gegen den Bescheid keine Klage eingereicht, ist nach Ablauf der Monatsfrist die Gewerbeuntersagung rechtskräftig. Diese gilt bundesweit und Betroffene sind verpflichtet, die Gewerbetätigkeit unverzüglich einzustellen und das Gewerbe abzumelden. Über eine rechtskräftige Untersagung erhalten das Gewerbezentralregister, die im Untersagungsverfahren mitwirkenden Gläubiger (z. B. Finanzamt, Krankenkassen) sowie andere Ämter (sofern noch eine Gewerbetätigkeit in anderen Bezirken gemeldet ist) vom Regierungspräsidium eine entsprechende Mitteilung.
VII. Wiedergestattung
Frühestens nach einem Jahr (in Ausnahmefällen auch eher) kann ein Antrag auf Wiedergestattung der Ausübung der selbständigen Tätigkeit beim Regierungspräsidium gestellt werden. Für eine erfolgreiche Antragstellung müssen Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit nicht mehr vorliegt (positive Zukunftsprognose).
Hinweis: Beachten Sie, dass - auch nach Ablauf von Jahren - bei der beabsichtigten Wiederaufnahme einer Gewerbetätigkeit ein Antrag auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung beim Regierungspräsidium gestellt werden muss. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Antragstellung gegeben sind, helfen wir Ihnen.