Steuerrecht
Vorlage zur Umsatzsteuer für Hotelumsätze
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob das Angebot von Parkplätzen für Hotelgäste eine selbständige Hauptleistung zu der ermäßigt besteuerten Übernachtungsleistung darstellt und deshalb von der Steuerersatzmäßigung ausgenommen ist.
Gesetzliche Regelung:
Für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, gilt ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG). Dies gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.
Sachverhalt:
Die Klägerin betrieb ein Hotel und Restaurant mit eigenem Parkplatz, der kostenfrei genutzt werden konnte. Während die Gäste das Frühstück gegen Aufpreis hinzubuchen konnten, erfolgte die Überlassung der Parkplätze an Hotelgäste ohne gesonderte Berechnung und konnte weder hinzu- noch abgebucht werden. Übernachtung, Frühstück und Parkplatz behandelte die Klägerin als einheitliche Leistung und berechnete hierauf den ermäßigten Steuersatz von 7 %. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Leistungen für Frühstück und Parkplatz seien mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu besteuern. Hiergegen klagte die Klägerin vor dem Finanzgericht.
Das Sächsische FG wies die Klage ab. Es entschied, das Frühstück und die Parkplatzgestellungen seien keine Nebenleistungen zur Beherbergung, sondern selbständige Hauptleistungen. Aber selbst dann, wenn diese Leistungen unselbständige Nebenleistungen zu den ermäßigt zu besteuernden Übernachtungsleistungen wären, habe das FA die Umsätze zu Recht aufgeteilt. Frühstück und Parkplatz gehörten zu den Leistungen, die im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG nicht unmittelbar der Vermietung dienten und deshalb von der Steuerersatzmäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG ausgenommen seien. Dagegen legt die Klägerin Revision beim Bundesfinanzhof ein. Dieser nahm an, dass es sich bei dem Frühstück um eine selbständige Hauptleistung handelt, während seine tatsächliche Würdigung, auch die Parkplatzgestellung sei eine selbständige Hauptleistung, revisionsrechtlicher Überprüfung nicht standhält. Der BFH setzte das Verfahren aus und legte den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.
Der EuGH muss nun entscheiden, ob es mit EU-Recht vereinbar ist, die Bereitstellung von Parkplatzen im Rahmen der Hotelübernachtung von dem in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG grundsätzliche vorgeschriebenen Aufteilungsgebot auszunehmen.
Der EuGH hatte in einem Urteil vom 18. Januar 2018, Az.: C-463/16, EU:C:2018:22 (Stadion Amsterdam) ausgeführt, dass eine einheitliche Leistung, die aus zwei separaten Bestandteilen, einem Haupt- und einem Nebenbestandteil, besteht, für die bei getrennter Erbringung unterschiedliche Mehrwertsteuersätze gälten, nur zu dem für diese einheitliche Leistung geltenden Mehrwertsteuersatz zu besteuern ist, der sich nach dem Hauptbestandteil richtet, und zwar auch dann, wenn der Preis jedes Bestandteils, der in den vom Verbraucher für die Inanspruchnahme dieser Leistung gezahlten Gesamtpreis einfließt, bestimmt werden kann.
Diese Formulierung könnte auch dahin verstanden werden, dass bei einheitlichen Leistungen Steuersatzunterschiede jeglicher Art unionsrechtlich verboten sind. Bei dieser Sichtweise könnte § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG unionsrechtswidrig sein. Der Grundsatz, dass die unselbständige Nebenleistung stets das Schicksal der Hauptleistung zu teilen hat, könnte das Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG verdrängen.
BFH, Beschluss vom 10. Januar 2024 – Az.: XI R 11/23 (XI R 34/20)
Vorinstanz: FG Sachsen vom 23. September 2020 – 2 K 352/20, DStRE 2021, 820
Vorinstanz: FG Sachsen vom 23. September 2020 – 2 K 352/20, DStRE 2021, 820