Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht

Eintragung im Transparenzregister?

Seit dem 1. August 2021 besteht doppelte Eintragungspflicht: Neben der Eintragung als Personen- oder Kapitalgesellschaft im Handelsregister besteht die zusätzliche Eintragungspflicht im Transparenzregister!
Der Gesetzgeber hatte den Unternehmen je nach Rechtsform gestaffelte Fristen für die Eintragung ins Transparenzregister eingeräumt. Diese sind inzwischen alle abgelaufen. Das bedeutet: Mit Ausnahme von Kleingewerbetreibenden, nicht eingetragenen Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbRs) und eingetragenen Einzelkaufleuten (e.K.) müssen alle Unternehmen handeln, sonst drohen Bußgelder.  
Die Fristen, in denen die Verhängung von Bußgeldern noch ausgesetzt ist, endet je nach Rechtsform gestaffelt im Laufe dieses Jahres.
Für juristische Personen wie AGs, GmbHs, UG (haftungsbeschränkt) usw. sind diese Fristen schon abgelaufen. Lediglich bei eingetragenen Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, GmbH & Co. KG) wird noch bis zum 31. Dezember 2023 von der Verhängung von Bußgeldern abgesehen. Ab 2024 müssen auch eingetragene GbRs ins Transparenzregister.
Das Bundesverwaltungsamt kann bei Verstößen daher bereits jetzt hohe Bußgelder verhängen.
Hinzu kommt die namentliche Veröffentlichung unanfechtbarer Bußgeldentscheidungen durch die Aufsichtsbehörde auf deren Homepage (Prangerfunktion).
Weitere Informationen zur Eintragungspflicht finden Sie z.B. beim Transparenzregister, deren Hilfen und technischen Hinweisen und bei der Aufsichtsbehörde, dem Bundesverwaltungsamt und deren F&Qs.