Einreihung von Waren

Verbindliche Zolltarifauskünfte

Eine durch die Zollbehörden der EU erteilte verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA-Entscheidung - kurz vZTA) gibt rechtsverbindlich an, wie eine Ware in den Gemeinsamen Zolltarif der EU einzureihen ist. In Deutschland gibt es bereits seit 1994 die Möglichkeit, eine vZTA von der Zollverwaltung zu erhalten. VZTA sind nur hinsichtlich der zolltariflichen Einreihung der Waren sowohl für die Zollbehörden als auch gegenüber dem Inhaber der Entscheidung hinsichtlich der Waren verbindlich, für die die Zollformalitäten nach dem Zeitpunkt erfüllt werden, zu dem die Entscheidung wirksam wird. Die vZTA bindet sowohl den Inhaber der Entscheidung als auch die Zollbehörden hinsichtlich der in der Entscheidung festgelegten zolltariflichen Einreihung der Waren. VZTA sind ab dem Tag zu dem die Entscheidung wirksam wird (ab dem ersten Gültigkeitstag) drei Jahre lang gültig.
Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten für unter eine vZTA-Entscheidung fallende Waren durch den Inhaber dieser Entscheidung oder für dessen Rechnung hat der Inhaber diesen Umstand in der Zollanmeldung unter Nennung der Referenznummer der vZTA-Entscheidung anzugeben (Artikel 20 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447).
Unverbindliche Tarifauskünfte erteilt die Zentrale Auskunft des Zolls. Bezieht sich die gewünschte unverbindliche Tarifauskunft auf ein konkret beabsichtigtes oder laufendes Abfertigungsverfahren, wenden Sie sich bitte an Ihre jeweils örtlich zuständige Zolldienststelle.
Die richtige Einreihung einer Ware, auch Tarifierung genannt, ist wichtig, weil von ihr sämtliche Maßnahmen der Zollstelle abhängen, wie zum Beispiel
  • die Höhe der Abgabensätze (für Zölle, Agrarteilbeträge, Verbrauchsteuern, Einfuhrumsatzsteuer),
  • die Inanspruchnahme von Kontingenten,
  • die Notwendigkeit der Vorlage einer Ein- bzw. Ausfuhrgenehmigung, eines Ursprungszeugnisses oder sonstiger Unterlagen,
  • die Anwendbarkeit verschiedener Vorschriften betreffend der Verbote und Beschränkungen.
Jeder Mitgliedstaat hat eigenständig festgelegt, welche Stellen in seinem Gebiet für die Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte zuständig sind. Eine Liste der zuständigen Stellen (gesamte EU) mit Anschriften befindet sich im Amtsblatt C 157, Seite 4, vom 19. Mai 2017.
Um eine vZTA-Entscheidung (vZTA) zu erhalten, muss diese zunächst durch den Antragsteller elektronisch beantragt werden. Für die elektronische Kommunikation steht in Deutschland das Zoll-Portal zur Verfügung.
Zuständig für die Erteilung einer vZTA ist das Hauptzollamt Hannover.


Hinweise zu vZTAs

  • vZTAs werden auch für Ausfuhren erteilt
  • Erteilte vZTAs müssen in Zollanmeldungen codiert werden (C626), ergänzt um die Nummer der Auskunft. Das gilt für die Ein- und Ausfuhr.
  • Tipp: die aktuell gültigen vZTA können in einer EU-Datenbank vZTA recherchiert werden.
  • Tipp: vZTAs können auch eine Bindungswirkung für ähnliche Produkte entfalten, sofern „es sich um erzeugnis- und herstellungsbedingte unvermeidliche Abweichungen handelt, die keine Auswirkung auf das Einreihungsergebnis haben können” so der Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 26.1.2012, VII R 17/11.
  • vZTAs werden dem jeweiligen Antragsteller erteilt. Innerhalb eines Konzerns sollte sichergestellt werden, wer für welchen Artikel vZTAen beantragt, sonst kann dies bei unterschiedlichen Auskünften zu Problemen führen.

Quelle: www.zoll.de