Immobilienmakler und -verwalter
Berufszulassungsregeln für Makler und Wohnimmobilienverwalter
Wer als Immobilienmakler oder gewerlicher Wohnimmobilienveralter tätig werden will, benötigt dafür eine behördliche Erlaubnis. In Hamburg sind dafür die Gewerbeämter bzw. die Fachämter für Verbraucherschutz der Bezirksämter zuständig.
Immobilienmakler
Für die Tätigkeit als Immobilienmakler reichen Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse als Erlaubniskriterien aus; ein Sachkundenachweis wird von der Genehmigungsbehörde also nicht gefordert.
Wohnimmobilienverwalter
Die gewerbliche Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter ist erlaubnispflichtig. Das gilt sowohl für die Verwaltung von Wohnungseigentum als auch für die Verwaltung von Mietwohnungen. Die Verwaltung von Gewerberäumen ist von der Erlaubnispflicht nicht erfasst.
Wer als Wohnimmobilienverwalter tätig werden möchte, muss neben der Zuverlässigkeit und den geordneten Vermögensverhältnissen eine Berufshaftpflichtversicherung unter Einschluss der Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden nachweisen. Die Mindestversicherungssumme beträgt 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres. Musterversicherungsbestätigungen (für/ohne Personenhandelsgesellschaft) finden Sie rechts unter "Weitere Informationen". Auf das Erfordernis der "Sachkunde" wird wie beim Immobilienmakler verzichtet.
Die gewerbliche Tätigkeit eines Wohnimmoblienverwalters wird wie folgt definiert: „Von der Erlaubnispflicht nicht erfasst wird die nicht gewerbsmäßige Verwaltung von Wohnungseigentum durch die Eigentümergemeinschaft selbst oder die nicht gewerbsmäßige Verwaltung, zum Beispiel durch einen Miteigentümer, durch einen Verwandten oder näheren Bekannten eines Wohnungseigentümers. Bei solchen Fällen wird es sich regelmäßig um kleinere Gemeinschaften handeln, die entschieden haben, das Wohnungseigentum nicht gewerbsmäßig verwalten zu lassen. Gewerbsmäßig ist die Tätigkeit des Verwalters dann, wenn sie selbständig ausgeübt wird, auf Gewinnerzielung gerichtet und auf eine gewisse Dauer angelegt ist, also nicht nur gelegentlich ausgeübt wird. Die bloße Verwaltung eigenen Vermögens ist von der Definition der Gewerbsmäßigkeit ausgeschlossen.“
Bei detaillierten Fragen zur Erlaubnispflicht und ob Ihr Unternehmen davon betroffen ist, wenden Sie sich bitte an das Fachamt für Verbraucherschutz Ihres zuständigen Bezirksamts.
Weiterbildungspflicht
Es besteht eine Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und gewerbliche Wohnimmobilienverwalter selbst und unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende Angestellte von 20 Stunden innerhalb von drei Jahren. Eine "Weiterbildungsdelegation" des Gewerbetreibenden auf seine angestellte Aufsichtspersonen ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Details hierzu werden in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) geregelt. Mitarbeiter, die eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau sowie als Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin nachweisen können, sind in den ersten drei Jahren nach Erwerb des Ausbildungs- oder Weiterbildungsabschlusses von der Weiterbildungspflicht befreit. Auch hier werden die Einzelheiten in der MaBV geregelt. Eine Zertifizierung oder staatliche Anerkennung von Weiterbildungsträgern und Anbietern von Weiterbildungsmaßnahmen ist nicht vorgesehen. Die Dreijahresfrist beginnt mit dem 1. Januar des Jahres, in dem Sie ihre Tätigkeit aufnehmen. Sind Sie also zum Beispiel seit dem 1. November 2021 gewerblich als Wohnimmobilienverwalter tätig, müssen Sie erstmals bis zum 31. Dezember 2023 die Fortbildungspflicht im Umfang von 20 Stunden erfüllen.
Den Nachweis über die Weiterbildung müssen Sie fünf Jahre lang (gerechnet ab Beginn des Jahres, das auf die Fortbildung folgt) in Ihren Geschäftsräumen aufbewahren. Es ist nicht notwendig, den Nachweis bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die Genehmigungsbehörde kann Sie aber dazu auffordern, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen.
Beantragung
Für die Beantragung wenden Sie sich bitte an die zuständige Erlaubnisbehörde nach § 34c GewO: