Gründung

Selbstständig als Immobilienmakler

Für die Ausübung eines Gewerbes gilt in der Regel der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Wollen Sie jedoch eine selbständige Tätigkeit als Immobilienmakler aufnehmen, so reicht die übliche Gewerbeanmeldung nicht aus. Es handelt sich nämlich um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Die Erlaubnispflicht besteht, da durch den Gesetzgeber angenommen wird, dass es sich bei der Maklertätigkeit um ein sensibles Arbeitsfeld handelt, in dem ein besonderer Vertrauensschutz erforderlich ist und zahlreiche rechtliche Bestimmungen zu beachten sind.
Wir wollen Sie über die wichtigsten Grundlagen der Erlaubniserteilung und der Maklertätigkeit kurz informieren.

I. Erlaubnispflicht

Immobilienmakler benötigen vor Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit eine behördliche Erlaubnis gemäß § 34 c Gewerbeordnung (GewO). Merkmale einer gewerblichen Tätigkeit sind im wesentlichen die Selbständigkeit (Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung), die Gewinnerzielungsabsicht und die Dauerhaftigkeit (auf Wiederholung ausgelegte Tätigkeit). Für folgende selbständig ausgeübten Berufstätigkeiten ist eine Erlaubnis nach § 34 c GewO notwendig:
  • Nachweis oder Vermittlung von Vertragsabschlussmöglichkeiten über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte (Erbbaurechte), gewerbliche Räume, Wohnräume;
  • Nachweis oder Vermittlung von Vertragsabschlussmöglichkeiten über Darlehen, Bausparverträge (es sei denn, die Tätigkeit wird für einen Vertragspartner ausgeübt - eine Bausparkasse, ein Versicherungsunternehmen usw. Weitere Ausnahme: Vermittlung von partiarischen und nachrangigen Darlehen - hier ist ein Antrag auf Erlaubnis nach §34f GewO zu stellen);
  • Nachweis oder Vermittlung von Vertragsabschlussmöglichkeiten von Mietverträgen durch Hausverwalter und Wohnungseigentumsverwalter (bei reiner Vermögensverwaltung liegt keine erlaubnispflichtige Tätigkeit vor);
  • Tätigkeit als Bauträger (Bauvorhaben in eigenem Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten und durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden);
  • Tätigkeit als Baubetreuer (Bauvorhaben in fremdem Namen und für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen).

II. Erlaubnisvoraussetzungen

Die Makler-Erlaubnis wird erteilt, wenn der Antragsteller nicht einschlägig vorbestraft ist und kein Konkurs- oder Vergleichsverfahren, bzw. keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis (Eidesstattliche Versicherung über das Vermögen oder Haftanordnung zur Erzwingung der Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung) vorliegt. Die Behörde kann vor der Erlaubniserteilung die Industrie- und Handelskammern hören, wenn der Antragsteller in den letzten fünf Jahren eine berufliche Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH, als persönlich haftender Gesellschafter einer OHG oder KG oder als Inhaber eines Einzelunternehmens ausgeübt hat. In begründeten Einzelfällen ist ferner die Strafverfolgungsbehörde im Hinblick auf laufende Ermittlungsverfahren einzuschalten.
Für die Aufnahme der Maklertätigkeit werden keine fachlichen Voraussetzungen verlangt; eine entsprechende Berufsausbildung oder einschlägige Berufserfahrungen sind nicht nachzuweisen. Sie sind jedoch für eine erfolgreiche Tätigkeit hilfreich. Der Gesetzgeber appelliert vielmehr im Rahmen der marktwirtschaftlichen Gewerbefreiheit an die Unternehmer, sich im eigenen Interesse auf freiwilliger Basis entsprechende Fähigkeiten und Kenntnisse anzueignen.
Seit 1. August 2018 gilt eine Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler selbst und unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende Angestellte von 20 Stunden innerhalb von drei Jahren. Eine "Weiterbildungsdelegation" des Gewerbetreibenden auf seine angestellte Aufsichtspersonen ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Details hierzu werden in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) geregelt. Mitarbeiter, die eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau sowie als Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin nachweisen können, sind in den ersten drei Jahren nach Aufnahme ihrer erlaubnispflichtigen Tätigkeit von der Weiterbildungspflicht befreit. Auch hier werden die Einzelheiten in der MaBV geregelt.

III. Antragsunterlagen /Behördengang

Für die Erteilung einer Erlaubnis sind folgende Schritte bzw. Unterlagen notwendig:
(1) Antrag auf Erlaubniserteilung nach § 34 c GewO:
Erhältlich und einzureichen bei dem für den Sitz des Gewerbes zuständigen Verbraucherschutzamtes. Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen. Ist ein Gewerbetreibender eine juristische Person (z.B. GmbH, AG), so ist diese antragsberechtigt. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. GbR, OHG, KG einschl. GmbH & Co. KG) ist eine Erlaubnis für jeden Gesellschafter, der zur Geschäftsführung berechtigt ist, erforderlich. Üben mehrere Personen diese Tätigkeit aus, benötigt jede von ihnen eine Erlaubnis.
(2) Ergänzende Antragsunterlagen:
  • Führungszeugnis (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen beim Ordnungsamt)
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (zu beantragen beim Finanzamt)
  • Bescheinigung, dass keine Eintragung in der Schuldnerliste vorliegt (zu beantragen beim Amtsgericht)
  • Bescheinigung, dass kein Konkursverfahren vorliegt bzw. anhängig ist
    (zu beantragen beim Amtsgericht)

IV. Gebühren

Die Gebühren für die Erteilung der Erlaubnis können beim zuständigen Verbraucherschutzamt erfragt werden; sie betragen (regional unterschiedlich) je nach Umfang der beantragten Tätigkeit in Hamburg zwischen 120 Euro und 820 Euro.

V. Ausübung des Gewerbes

Die Pflichten der Immobilienmakler, deren Tätigkeit der Erlaubnispflicht nach § 34c unterliegt, sind insbesondere in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) geregelt, die im Juni 2005 durch das 'Gesetz zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung in den Regionen' geändert worden ist. Die bislang verpflichtenden jährlichen Prüfberichte, die den Nachweis der Bestimmungen der MaBV belegen sollten, wurden abgeschafft. Auch die Aufbewahrungspflicht für Inserate gibt es nicht mehr. Damit sind in diesem Tätigkeitsbereich zwei auch aus Sicht der IHK überflüssige Vorschriften verschwunden. (Die vorgenommenen Änderungen waren Bestandteil eines Vorschlagskatalogs zum Bürokratieabbau, den die IHKs dem Bundeswirtschaftsministerium vorgelegt haben.)
Tipp: Als verantwortungsbewusster Immobilienmakler müssen Sie sich in allen Fragen der Immobilienfinanzierung gut auskennen. Gute Kontakte zu Versicherungen und Geldinstituten erleichtern das Geschäft. Auch die rechtlichen und steuerlichen Vorschriften für die Branche, die für Ihre Kunden wichtig sein könnten, sollten Sie kennen.

VI. Relevante Aus- und Weiterbildungen

  • Kaufmann/Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft
  • Fachwirt in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft
Über diese Bildungsgänge, die Schulungsmöglichkeiten und das spezifische Seminarangebot der HK für die Branche der Immobilienmakler können Sie sich bei uns informieren.

VII. Weitere Informationen erhalten Sie beim

Immobilienverband Deutschland
IVD Nord e.V.
Büschstraße 12
20354 Hamburg
Telefon: 040 357599-0
Fax: 040 345895
www.ivd-nord.de
und in der Commerzbibliothek unserer Handelskammer.