Rechtslage

Grundsätzlich ist ausschlaggebend, für welche Art von Crowdfunding Du Dich entscheidest – der Unterschied zwischen Lending-based Crowdfunding und Equity-based Crowdfunding führt zu unterschiedlicher Behandlung von Steuern und Informationspflichten.
Nachfolgend werden die wichtigsten rechtlichen Aspekte insbesondere zum Equity-based Crowdfunding aufgezeigt – bei steuerlichen Fragen empfiehlt sich in jedem Fall das Hinzuziehen eines Steuerberaters.
Die hier aufgeführten rechtlichen Hinweise haben wir nach bestem Wissen und Gewissen formuliert. Sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und können den Rat eines professionellen Juristen nicht ersetzen.

Beteiligungsverhältnis und Mitspracherechte

Je nach Beteiligungsverhältnis der Investoren kann es unterschiedliche rechtliche Konsequenzen geben!
  • Bei stillen Beteiligungen wird den Anlegern kein Mitbestimmungsrecht eingeräumt. Sie haben jedoch ein Kontrollrecht. Konkret können sie eine Kopie des Jahresabschlusses verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere, gegebenenfalls sogar unter Zuziehung eines Sachverständigen prüfen (§ 232 Abs. 1 HGB).
  • Bei Partiarischen Darlehen, Genussrechten und Lending-based Crowdfunding haben die Anleger weder Mitbestimmungs- noch Kontrollrechte.

Die bilanzielle Behandlung der Beteiligungsverhältnisse

  • Die bilanzielle Behandlung der Beteiligungsverhältnisse der Investoren spielt ebenfalls eine wichtige Rolle. Unter anderem beeinflusst dies Bilanzkennzahlen wie z.B. die Eigenkapitalquote, was wiederum für die Möglichkeit, weitere Finanzmittel zu erhalten, von Bedeutung sein kann. Die Möglichkeit, Crowd-Beteiligungen als Fremdkapital oder Eigenkapital in der Bilanz auszuweisen ist abhängig von der Vertragsgestaltung.
  • Partiarische Darlehen weisen sowohl Merkmale von Eigenkapital und Fremdkapital auf. Dennoch werden sie bilanziell als Verbindlichkeiten ausgewiesen. Die Zahlungen für eine Gewinnbeteiligung der Anleger werden somit in der Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwand verbucht.
  • Um stille Beteiligungen und Genussrechte als Eigenkapital ausweisen zu können, sind Regelungen einzuhalten, welche vorab geklärt werden müssen. So muss u.a. die Vergütung erfolgsabhängig sein und Deinem Unternehmen das Kapital langfristig (mindestens fünf Jahre) überlassen werden. Außerdem müssen die Anleger in nachrangiger Stellung gegenüber allen anderen Gläubigern stehen und in voller Höhe am Verlust beteiligt sein. Ansonsten ist der eigenkapitalähnliche Charakter nicht gegeben und die Beteiligung wird als Fremdkapital bilanziert.
  • Mittel aus Lending-based Crowdfunding sind prinzipiell als Fremdkapital auszuweisen.

Das Kleinanlegerschutzgesetz

Das Kleinanlegerschutzgesetz soll einen verlässlichen Rechtsrahmen zum Schutz von Privatpersonen bei Geldanlagen im Bereich „Crowdfunding“ geben.
Es beinhaltet unter anderem die Prospektpflicht (§ 6 VermAnlG) für Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 VermAnlG, also partiarische Darlehen, Genussrechte, Nachrangdarlehen, stille Beteiligungen und vergleichbare Finanzierungsformen.
Für das Lending-based Crowdfunding gilt die Prospektpflicht ebenfalls (§ 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG). Zusätzlich sind neue Pflichten, wie Quartals- und Jahresberichte hinzugekommen (§§ 23 ff. VermAnlG).
Allerdings sieht das Gesetz einige Befreiungen für Formen des Crowdfundings vor (§§ 2, 2a VermAnlG): So bedarf es allgemein keines Prospekts und keiner Quartals- und Jahresberichte für Angebote, bei denen
  • von derselben Vermögensanlage nur 20 Anteile angeboten werden,
  • bei denen der Verkaufspreis der insgesamt angebotenen Anteile innerhalb von 12 Monaten insgesamt 100.000 Euro nicht übersteigt
  • oder bei denen der Preis jedes angebotenen Anteils mindestens 200.000 € beträgt.
Bei Angeboten über eine Online-Crowdfunding-Plattform, die verpflichtet ist zu prüfen, dass bestimmte Anlagebetrags-Grenzen (§ 2a Abs. 3 VermAnlG) nicht überschritten werden, sind außerdem partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und Lending-based Crowdfunding von der Prospektpflicht und Berichtspflicht befreit, wenn der Verkaufspreis sämtlicher von dem Anbieter angebotener Vermögensanlagen desselben Emittenten 2,5 Millionen Euro nicht übersteigt.