Rechtslage
Grundsätzlich ist ausschlaggebend, für welche Art von Crowdfunding Du Dich entscheidest – der Unterschied zwischen Lending-based Crowdfunding und Equity-based Crowdfunding führt zu unterschiedlicher Behandlung von Steuern und Informationspflichten.
Nachfolgend werden die wichtigsten rechtlichen Aspekte insbesondere zum Equity-based Crowdfunding aufgezeigt – bei steuerlichen Fragen empfiehlt sich in jedem Fall das Hinzuziehen eines Steuerberaters.
Die hier aufgeführten rechtlichen Hinweise haben wir nach bestem Wissen und Gewissen formuliert. Sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und können den Rat eines professionellen Juristen nicht ersetzen.
Beteiligungsverhältnis und Mitspracherechte
Je nach Beteiligungsverhältnis der Investoren kann es unterschiedliche rechtliche Konsequenzen geben!
- Bei stillen Beteiligungen wird den Anlegern kein Mitbestimmungsrecht eingeräumt. Sie haben jedoch ein Kontrollrecht. Konkret können sie eine Kopie des Jahresabschlusses verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere, gegebenenfalls sogar unter Zuziehung eines Sachverständigen prüfen (§ 232 Abs. 1 HGB).
- Bei Partiarischen Darlehen, Genussrechten und Lending-based Crowdfunding haben die Anleger weder Mitbestimmungs- noch Kontrollrechte.
Die bilanzielle Behandlung der Beteiligungsverhältnisse
Das Kleinanlegerschutzgesetz
Das Kleinanlegerschutzgesetz soll einen verlässlichen Rechtsrahmen zum Schutz von Privatpersonen bei Geldanlagen im Bereich „Crowdfunding“ geben.
Es beinhaltet unter anderem die Prospektpflicht (§ 6 VermAnlG) für Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 VermAnlG, also partiarische Darlehen, Genussrechte, Nachrangdarlehen, stille Beteiligungen und vergleichbare Finanzierungsformen.
Für das Lending-based Crowdfunding gilt die Prospektpflicht ebenfalls (§ 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG). Zusätzlich sind neue Pflichten, wie Quartals- und Jahresberichte hinzugekommen (§§ 23 ff. VermAnlG).
Allerdings sieht das Gesetz einige Befreiungen für Formen des Crowdfundings vor (§§ 2, 2a VermAnlG): So bedarf es allgemein keines Prospekts und keiner Quartals- und Jahresberichte für Angebote, bei denen
Bei Angeboten über eine Online-Crowdfunding-Plattform, die verpflichtet ist zu prüfen, dass bestimmte Anlagebetrags-Grenzen (§ 2a Abs. 3 VermAnlG) nicht überschritten werden, sind außerdem partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und Lending-based Crowdfunding von der Prospektpflicht und Berichtspflicht befreit, wenn der Verkaufspreis sämtlicher von dem Anbieter angebotener Vermögensanlagen desselben Emittenten 2,5 Millionen Euro nicht übersteigt.