Den Beruf wechseln oder nachholen
Umschulung - Voraussetzungen und Formen
Eine Umschulung soll nach § 1 Abs. 5 Berufsbildungsgesetz (BBiG) zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen. Die Umschulung ist demnach eine Möglichkeit sich für einen anderen Beruf zu qualifizieren, wenn der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann oder um eine drohende Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder einen Berufsabschluss als Erwachsener nachzuholen.
Die Handelskammer Hamburg hat zum 1. Februar 2022 neue Umschulungsrichtlinien für trägergestützte Maßnahmen eingeführt, die seit dem 1. September 2022 verbindlich sind. Für jede Umschulungsmaßnahme, die nach alten Umschulungsrichtlinien genehmigt war, muss – je nach Beruf und Fachrichtung sowie je Vollzeit- oder Teilzeit-Modell – entsprechend ein neues Konzept und dazugehörige Unterlagen bei der Handelskammer zur Genehmigung vorgelegt werden. Die einzureichenden Unterlagen entnehmen Sie bitte dem “Antrag auf Genehmigung der Konzeption einer Gruppenumschulung”, rechts im Download-Bereich.
Eine Umschulung setzt in der Regel voraus, dass ein Umzuschulender einen anderen Beruf erlernt hat und/oder beruflich tätig gewesen war. Diese berufliche Tätigkeit kann zum Beispiel als Arbeiter/in, Angestellte/r oder auch in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stattgefunden haben.
Haben Sie jedoch gerade erst eine berufliche Erstausbildung erfolgreich abgeschlossen und möchten nun direkt eine weitere Berufsausbildung in einem anderen Beruf durchlaufen, so handelt es sich nicht um eine Umschulung sondern um eine Anschlussausbildung unter den gleichen Rahmenbedingungen einer Berufsausbildung.
Zwei Formen von Umschulungen
1. Die betriebliche Einzelumschulung
Diese findet, wie bei einer klassischen Berufsausbildung, in einem für den Beruf ausbildungsberechtigten Unternehmen statt. Für die Umschulung verantwortlich ist ein IHK-anerkannter Ausbilder im Unternehmen. Den für den Beruf erforderlichen Theorieunterricht erhalten Umschüler in der Berufsschule oder in einer anderen Bildungseinrichtung.
Der Umschüler / Die Umschülerin schließt mit dem Umschulungsbetrieb einen Umschulungsvertrag und erhält während der Umschulungszeit vom Ausbildungsbetrieb eine monatliche Vergütung.
Betriebliche Einzelumschulungen können aber auch von folgenden öffentlichen Stellen gefördert werden:
2. Die trägergestützte Umschulung
Diese Umschulungsform wird von zertifizierten Bildungsanbietern/Bildungsträgern in Form einer Gruppenumschulung als Präsenzunterricht und/oder auf digitalen Lernplattformen angeboten.
Eine Berufsschulpflicht besteht für die ausschließlich erwachsenen Teilnehmer nicht. Die schulischen Inhalte werden dafür durch Dozenten und Ausbilder des Bildungsanbieters vermittelt.
In anerkannten Ausbildungsberufen, die mit einer IHK-Prüfung abschließen, muss während der Umschulungsmaßnahme zusätzlich eine betriebliche Praxisphase in einem für den Beruf anerkannten Ausbildungsbetrieb absolviert werden. Das betriebliche Praktikum sollte dabei überwiegend am Ende der Umschulungsmaßnahme stattfinden, da für bestimmte Berufe zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung bestimmte Vorarbeiten im Praktikumsbetrieb abgeleistet werden müssen.
Grundsätzlich gilt:
Die Agentur für Arbeit oder das regionale Jobcenter sind die ersten Ansprechpartner für eine betriebliche oder trägergestützte Umschulungsmaßnahme. Diese entscheiden, ob eine Umschulung sinnvoll und zielführend ist und finanziell gefördert wird.
Sprechen eher gesundheitliche Gründe für eine Umschulung (z.B. bei einer Berufsunfähigkeit), geben Ihnen die Krankenkasse oder die Deutsche Rentenversicherung darüber Auskunft.
Wurde eine Umschulungsmaßnahme bewilligt, so erhält man in der Regel einen zeitlich befristeten Bildungsgutschein, der bei einem anerkannten Ausbildungsbetrieb oder zugelassenen Bildungsanbieter eingelöst werden kann.
Wurde eine Umschulungsmaßnahme bewilligt, so erhält man in der Regel einen zeitlich befristeten Bildungsgutschein, der bei einem anerkannten Ausbildungsbetrieb oder zugelassenen Bildungsanbieter eingelöst werden kann.
Anzeige der beruflichen Umschulung
Jede Umschulung, egal ob sie einzelbetrieblich oder trägergestützt stattfindet, muss vor Beginn vom umschulenden Unternehmen bzw. vom Bildungsträger gegenüber der Handelskammer angezeigt werden. Nutzen Sie hierfür entsprechende Vertragsvorlagen oder das Online-Tool der Handelskammer oder die Muster-Verträge des DIHK.
Hinweis zur Anzeige von Gruppenumschulungen nach den „alten“ Umschulungsrichtlinien bis August 2022: Bitte berücksichtigen Sie, dass Gruppenumschulungen nach den „alten“ Umschulungsrichtlinien bis August 2022 spätestens zum 1. Februar 2023 beginnen müssen.
Im Regelfall keine Teilnahme an der Zwischenprüfung
Bei Umschulungsverhältnissen ist nur die Teilnahme an der Abschlussprüfung vorgesehen. Es besteht jedoch die Option, auch an einer Zwischenprüfung teilzunehmen, sofern in dem jeweiligen Beruf bei Ausbildungsverhältnissen eine solche Prüfung vorgesehen ist. Falls Umzuschulende im Ausnahmefall auch an einer Zwischenprüfung teilnehmen sollen, ist dies der Handelskammer vor Beginn der Maßnahme im Zuge der Anzeige der Umschulung mit einem formlosen Begleitschreiben ausdrücklich mitzuteilen. Eine spätere Anmeldung zur Zwischenprüfung erst nach Beginn der Maßnahme ist nicht möglich. Die Teilnahme an einer Zwischenprüfung ist gebührenpflichtig.
Umschulungs- / Praktikumsvoraussetzung für Unternehmen
Betriebliche Einzelumschulungen darf jedes Unternehmen anbieten, welches über die IHK-Ausbildungsberechtigung verfügt.
Bei beiden Formen der Umschulung gelten in Bezug auf die betriebliche Eignung und das dort beschäftigte Ausbildungspersonal die gleichen Anforderungen wie bei einem Ausbildungsverhältnis.
Informieren Sie sich bitte dazu im Themenbereich “Informationen für Ausbildungsbetriebe”.
Ausbildungsnachweis / Prüfungszulassung
Für die gesamte Dauer der Umschulung muss jeder Umschüler ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweis führen.
§ 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss- und Umschulungsprüfung
(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 43 Abs. 1 BBiG),
1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
2. wer an vorgeschriebene Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat.
(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 43 Abs. 1 BBiG),
1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
2. wer an vorgeschriebene Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat.
- Deutsche Rentenversicherung - Infoseite Umschulung (Link: https://ratgeber-umschulung.de/kostentraeger/rentenversicherung/)