Zuwanderung
Anpassungsqualifizierung
Fachkräfte, die einen Antrag auf Anerkennung bei der IHK FOSA gestellt haben und deren Berufsqualifikation als teilweise gleichwertig anerkannt wurde, können fehlende Inhalte in einer Anpassungsqualifizierung lernen.
- Allgemeines
- Gesetzlicher Anspruch auf ein Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren
- Zuständigkeit der IHK
- Ablauf des Verfahrens
- Vorteile der Gleichwertigkeitsprüfung
- Benötigte Unterlagen für die Antragstellung
- Gebühren
- Spätaussiedler, DDR-Berufsabschluss, Abschlüsse aus Österreich und Frankreich
- English: Recognition of foreign professional qualifications
- Weitere Informationen
Allgemeines
Unsere Handelskammer kann zur Zeit leider keine individuelle Beratung zur Anerkennung von Berufsabschlüssen anbieten. Wenn Sie sich allgemein über Ihre Anerkennungsmöglichkeiten informieren möchten, wenden Sie sich bitte in Hamburg an die Zentrale Anlaufstelle Anerkennung. Dort werden Sie individuell beraten.
Einen guten Überblick über Anerkennungsmöglichkeiten von ausländischen Berufen und Hochschulabschlüssen bietet die Internetseite www.anerkennung-in-deutschland.de (Telefon “Arbeiten und Leben in Deutschland”: 030 1815-1111). Mit dem “Anerkennungs-Finder” finden Sie mit wenigen Klicks die Stelle, die für Ihr Anliegen zuständig ist: www.anerkennung-in-deutschland.de
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz hat großen Spielraum für die Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsabschlüssen geschaffen. Weitere Informationen stellt das Projekt “Unternehmen Berufsanerkennung” online bereit.
Gesetzlicher Anspruch auf ein Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren
Das “Gesetz zur Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen” (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz, abgekürzt BQFG ) garantiert seit dem 1. April 2012 allen Personen, die im Ausland einen Berufsabschluss in einem staatlichen anerkannten Beruf erworben haben, einen Rechtsanspruch auf ein Feststellungsverfahren zur Überprüfung der Gleichwertigkeit dieses Abschlusses mit dem entsprechenden Beruf in Deutschland. Die Staatsangehörigkeit und der Aufenthaltsstatus spielen für die Beantragung dieser Gleichwertigkeitsprüfung keine Rolle, das heißt auch aus dem Ausland können Anträge eingereicht werden. Das Gesetz erleichtert Fachkräften mit einem im Ausland erlernten Beruf den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt und gibt Hilfestellung, eine Beschäftigung zu finden, die auch der individuellen Qualifikation entspricht.
Zuständigkeit der IHK
In die Zuständigkeit der IHK fallen ausschließlich die dualen Ausbildungsberufe, sowie Weiterbildungsabschlüsse aus den Bereichen Industrie, Handel, Gastronomie und Dienstleistungen. Als zentrale Stelle übernimmt die in Nürnberg ansässige IHK Fosa (Foreign Skills Approval) die Prüfung der Gleichwertigkeit für oben genannten Berufe, sowie die gesamte Abwicklung des Verfahrens.
Unsere Handelskammer kann zur Zeit leider keine individuelle Beratung zur Anerkennung von Berufsabschlüssen anbieten. Wenn Sie sich allgemein über Ihre Anerkennungsmöglichkeiten informieren möchten, wenden Sie sich bitte in Hamburg an die Zentrale Anlaufstelle Anerkennung. Dort werden Sie individuell beraten.
Gemeinsam für Hamburg: Verschaffen Sie sich einen Überblick über in Hamburg mögliche Beratungen und Förderungen für Gründungen und Unternehmen von Menschen mit Migrationshintergrund in diesem Flyer (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1526 KB).
Ablauf des Verfahrens
Nach Eingang des Antrags bestätigt die IHK Fosa innerhalb eines Monats den Erhalt und prüft die Vollständigkeit der Unterlagen, ggf. müssen weitere Dokumente nachgereicht werden. Erst nach Zahlungseingang der anfallenden Gebühr beginnt die IHK Fosa mit dem Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren und vergleicht anhand der Unterlagen, ob zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und dem entsprechenden deutschen Beruf wesentliche Unterschiede vorliegen. Ist dies der Fall, beurteilt die IHK Fosa, ob diese durch nachgewiesene Berufserfahrung oder auch weitere Befähigungsnachweise (z.B. Weiterbildungen) ausgeglichen werden. Über das Ergebnis der Prüfung erteilt die IHK FOSA einen offiziellen und rechtssicheren Bescheid, in dem die vorhandenen, sowie ggf. fehlenden Qualifikationen aufgelistet werden.
Vorteile der Gleichwertigkeitsprüfung
Wer seine beruflichen Qualifikationen bewerten lässt, hat eine Reihe von Vorteilen:
- Mit dem von der IHK Fosa erteilten Bescheid halten Antragsteller ein offizielles und rechtssicheres Dokument in Händen, das bescheinigt, wie groß die Übereinstimmung der ausländischen Qualifikationen mit dem vergleichbaren deutschen Beruf ausfällt.
- Der Bescheid erleichtert Arbeitgebern die Einschätzung der Qualifikationen des Bewerbers und verbessert die Chancen bei der Stellensuche.
- Ergibt die Prüfung eine vollständige Gleichwertigkeit zwischen dem ausländischen Berufsabschluss und dem entsprechenden deutschen Beruf, erfolgt eine rechtliche Gleichstellung mit dem Inhaber des deutschen Referenzabschlusses.
- Durch die detaillierte Auflistung vorhandener oder auch fehlender Qualifikationen im Bescheid wird eine gezielte Weiterbildung und Nachqualifizierung möglich.
Benötigte Unterlagen für die Antragstellung
- Ausgefülltes Antragsformular – Formulare unter: https://www.ihk-fosa.de/fuer-antragstellende/antragstellung/
- Tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache
- Ein Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass) in einfacher Kopie
- Nachweis des im Ausland erworbenen Berufsabschlusses in beglaubigter Kopie, sowie übersetzt von einem im In- oder Ausland öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer
- Nachweise über relevante Berufserfahrung/Berufspraxis (zum Beispiel Arbeitsbücher, Zeugnisse), in der Regel in einfacher Kopie und übersetzt von einem im In- oder Ausland öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer
- Sonstige Befähigungsnachweise (zum Beispiel Bescheinigungen über berufliche Weiterbildungen, Umschulungen), in der Regel in einfacher Kopie und übersetzt von einem im In- oder Ausland öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer
- Nachweis der Erwerbsabsicht (zum Beispiel Kopie Einreisevisum, Schriftverkehr mit potentiellen Arbeitgebern, Geschäftskonzept) - NICHT für Staatsangehörige der EU/EWR/Schweiz oder Personen mit Wohnsitz in Deutschland/EU/EWR/Schweiz, sofern keine besonderen Gründe gegen eine Erwerbstätigkeit sprechen
Gebühren
Antragsteller finanzieren die für ein Anerkennungsverfahren anfallenden Gebühren in der Regel selbst. Der Gebührenrahmen für eine Antragstellung reicht von 100 bis 600 Euro. Die tatsächliche Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verfahrensaufwand, der je nach Beruf und Land sehr unterschiedlich sein kann.
Zudem sind Kosten für Übersetzungen und Farbkopien von den Antragstellern zu tragen. Sollte im Laufe des Verfahrens aufgrund fehlender Qualifikationsnachweise die Durchführung einer Qualifikationsanalyse (§14 BQFG) notwendig werden, fallen für Antragsteller weitere Kosten an.
Die Kosten der Antragstellung bei der IHK Fosa werden in vielen Fällen vom Jobcenter oder der Agentur für Arbeit getragen. Wir empfehlen Ihnen, hierzu mit Ihrem Berater Kontakt aufzunehmen. Falls von dort keine Kostenübernahme möglich ist, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung über das Stipendienprogramm der Freien und Hansestadt Hamburg.
Spätaussiedler, DDR-Berufsabschluss, Abschlüsse aus Österreich und Frankreich
Nur für Spätaussiedler
Für Spätaussiedler gibt es alternativ die Möglichkeit, auf Grundlage des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) die Anerkennung des Berufsabschlusses zu beantragen. Für Personen mit Wohnsitz in Hamburg ist unsere Handelskammer zuständig, sofern es sich um einen IHK-Beruf handelt. Bitte verwenden Sie hierfür dieses Antragsformular (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 97 KB). Der Antrag ist gebührenpflichtig.
Für Spätaussiedler gibt es alternativ die Möglichkeit, auf Grundlage des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) die Anerkennung des Berufsabschlusses zu beantragen. Für Personen mit Wohnsitz in Hamburg ist unsere Handelskammer zuständig, sofern es sich um einen IHK-Beruf handelt. Bitte verwenden Sie hierfür dieses Antragsformular (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 97 KB). Der Antrag ist gebührenpflichtig.
Nur für Inhaber eines Berufsabschlusses aus der DDR
Nach Artikel 37 Absatz 3 des Einigungsvertragsgesetzes stehen Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Facharbeiterberufe aus der DDR einerseits sowie Abschluss- und Gesellenprüfungen aus der Bundesrepublik Deutschland andererseits im Niveau einander gesetzlich gleich, ohne dass es einer behördlichen Feststellung dieser Gleichstellung bedarf.
Nach Artikel 37 Absatz 3 des Einigungsvertragsgesetzes stehen Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Facharbeiterberufe aus der DDR einerseits sowie Abschluss- und Gesellenprüfungen aus der Bundesrepublik Deutschland andererseits im Niveau einander gesetzlich gleich, ohne dass es einer behördlichen Feststellung dieser Gleichstellung bedarf.
Nach Artikel 37 Absatz 1 kann jedoch im Einzelfall auch eine konkrete Gleichstellung mit einem bestimmten Beruf beantragt werden. Bitte verwenden Sie hierfür dieses Antragsformular (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 96 KB). Der Antrag ist gebührenpflichtig.
Nur für Inhaber eines Berufsabschlusses aus Österreich und Frankreich
Sowohl mit Österreich als auch mit Frankreich bestehen bilaterale Abkommen, die bestimmte österreichische bzw. französische Berufsabschlüsse mit den entsprechenden deutschen Abschlüssen unmittelbar gleichstellen.
Sowohl mit Österreich als auch mit Frankreich bestehen bilaterale Abkommen, die bestimmte österreichische bzw. französische Berufsabschlüsse mit den entsprechenden deutschen Abschlüssen unmittelbar gleichstellen.
English: Recognition of foreign professional qualifications
Would you like to work in Germany but did your vocational training abroad? Since the Recognition Act has come into effect, you can have your certificates assessed and recognized. Unfortunately the Hamburg Chamber of Commerce is not offering specific consultations to single applications.
For more information and further assistance please visit the information portal of the German government: www.recognition-in-germany.info.
Are you already living in Hamburg?
In this case you have the additional possibility to contact the ”Zentrale Anlaufstelle Anerkennung ZAA“ within the Hamburg Welcome Portal if you have earned a degree or professional qualification from outside Germany and plan to attend an institution or work in Hamburg, Germany. Consultations regarding the recognition of foreign qualifications can also be given by them in English or other languages.
Further information is provided by IHK Fosa (IHK Foreign Skills Approval). This organisation is in charge for the application of recognition for certain professions.
Weitere Informationen
- Übersicht aller berufsspezifischen zuständigen Stellen (Link: https://www.bibb.de/de/719.php)
- IHK Fosa (Link: https://www.ihk-fosa.de/)
- Portal "Anerkennung in Deutschland" (Link: https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/index.php)
- Informationsportal für ausländische Berufsqualifikationen (Link: https://www.bq-portal.de/)
- Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank (Link: https://www.justiz-dolmetscher.de/Recherche/de/Suchen)
- Deutsch-Schweizer Abkommen (Nr. 5788462)