FAQ zur IHK-Mitgliedschaft

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Wer ist Mitglied bei der Industrie- und Handelskammer?

Zur IHK Halle-Dessau gehören alle Unternehmen, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte im IHK-Bezirk Halle-Dessau haben und außerdem gewerbesteuerpflichtig sind. Mitglied ist also, wer dem Grunde nach der Gewerbesteuer unterliegt. Es kommt nicht darauf an, ob ein Unternehmen tatsächlich Gewerbesteuer bezahlen muss, das heißt ausschlaggebend ist die objektive Gewerbesteuerpflicht. Einer gesonderten Beitrittserklärung bedarf es nicht. Eine Kündigung ist nicht möglich.
Wer in verschiedenen IHK-Bezirken Betriebsstätten unterhält, ist auch Mitglied der jeweiligen IHK. Bestimmte Ausnahmen von der Zugehörigkeit regelt § 2 Abs. 2 und 3 des IHK-Gesetzes.

Wann beginnt die IHK-Zugehörigkeit?

Die IHK-Zugehörigkeit beginnt für Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften (OHG, GmbH & Co. KG) mit der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit, das heißt mit der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Indiz dafür ist die Gewerbeanmeldung.
Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) und Genossenschaften beginnt die IHK-Zugehörigkeit mit der Eintragung in das Handels- oder Genossenschaftsregister.
Kenntnis von der Existenz IHK-zugehöriger Gewerbetreibender erlangt die Industrie- und Handelskammer über Informationen der Gewerbeämter und bei Handelsregisterfirmen durch die Amtsgerichte und über die Finanzverwaltungen.

Wann endet die IHK-Zugehörigkeit?

Personengesellschaften und Einzelunternehmen
Die Zugehörigkeit zur IHK Halle-Dessau endet bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen bei endgültiger Einstellung der gewerblichen Tätigkeit. Indiz dafür ist die Abmeldung des Gewerbes beim Gewerbeamt (nicht ausreichend ist die „Abmeldung“ beim Finanzamt).
Die Beitragspflicht endet jedoch erst nach Abrechnung aller Beitragsjahre, in denen eine gewerbliche Tätigkeit bestanden hat.
Kapitalgesellschaften
Die Zugehörigkeit zur IHK Halle-Dessau endet bei Kapitalgesellschaften bei endgültiger Einstellung der gewerblichen Tätigkeit und mit Löschung aus dem Handelsregister (nicht ausreichend ist die „Abmeldung“ beim Finanzamt). Eine Kapitalgesellschaft ist bis zur Löschung aus dem Handelsregister grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig, daher muss sie den IHK-Beitrag auch dann zahlen, wenn sie ruht, sich in Liquidation befindet oder das Gewerbe abgemeldet wurde.

Gehöre ich als Freiberufler auch zur IHK?

Freiberufler sind grundsätzlich nicht Mitglied der IHK. Ob eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit vorliegt, entscheidet das Finanzamt. Bei Freiberuflern – wie z. B. Ärzten, Anwälten, Architekten oder Künstlern – sind im Einkommenssteuerbescheid nur „Einkünfte aus selbstständiger Arbeit“ ausgewiesen. Es besteht keine Gewerbesteuerpflicht und somit keine IHK-Mitgliedschaft.
Wurde die ausgeübte Tätigkeit allerdings beim Finanzamt als gewerbesteuerpflichtig eingestuft, oder übt ein Freiberufler neben seiner freiberuflichen Tätigkeit auch gewerbliche Tätigkeiten aus, besteht die IHK-Mitgliedschaft. In diesem Fall werden aber nur die gewerblichen Einkünfte als Bemessungsgrundlage zur Berechnung des IHK-Beitrages herangezogen.
Eine Besonderheit besteht bei Kapitalgesellschaften, die ausschließlich bzw. überwiegend freiberuflich tätig sind – z. B. Steuerwirtschaftsprüfungs-AGs, Steuerberater- und Rechtsanwalts GmbHs. Sobald eine GmbH in das Handelsregister eingetragen ist, ist sie nach dem Gewerbesteuergesetz auch gewerbesteuerpflichtig. Das gilt selbst dann, wenn die eigentliche Tätigkeit der GmbH freiberuflich ist. Deshalb sind Freiberufler-Kapitalgesellschaften IHK-Mitglied. Allerdings wird der IHK-Beitrag nur mit einem Zehntel des Gewerbeertrages berechnet.
Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn eine Person freiberuflich tätig ist oder an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist und getrennt davon selbst ein Gewerbe ausübt.

Industrie oder Handwerk? Gehöre ich zu beiden Kammern?

Die Abgrenzung von Industrie, Handel und Dienstleistungen zum Handwerk stellen ein schwieriges Thema dar. Einen allgemeinen und umfassenden Überblick bietet der folgende Leitfaden "Die Abgrenzung zum Handwerk".
Gemischt-gewerbliche Betriebe, das heißt Unternehmen, die sowohl eine handwerkliche als auch eine nicht-handwerkliche Tätigkeit ausüben, sind Mitglieder beider Kammern. Zu einer Beitragspflicht bei der IHK kommt es nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Gehöre ich als Inhaber einer Apotheke auch zur IHK?

Apotheken sind Gewerbebetriebe und damit auch IHK-zugehörig. Weil Apothekeninhaber aber auch Mitglied der Apothekenkammer sind, gibt es eine Sonderregelung für die Beitragsveranlagung um somit die doppelte Beitragsbelastung in Grenzen zu halten. Sie werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt.

Macht denn die Pflichtmitgliedschaft heute überhaupt noch Sinn?

Ja – und zwar aus drei Gründen:
Erst die gesetzliche Mitgliedschaft macht es möglich, dass die IHKs alle Gewerbetreibenden ihrer Region gleichberechtigt vertreten – und nicht nur Einzelinteressen einiger Großunternehmer oder Branchen. So engagieren sich die IHKs für eine bessere Infrastruktur und Verkehrsanbindungen, für niedrige Steuern und Abgaben, für Bürokratieabbau und Fachkräftenachwuchs durch Aus- und Weiterbildung. Dies kommt allen zugute – Wettbewerbern wie Geschäftspartnern. Das kann nur funktionieren, wenn alle mitmachen und sich an der Finanzierung beteiligen. Ansonsten könnten die finanzstarken Unternehmen das Sagen bekommen, nach dem Motto „Wer bezahlt, bestellt die Musik“.
IHKs ersetzen staatliche Verwaltung – auch dies wird erst möglich durch die Pflichtmitgliedschaft. Die IHKs nehmen eine ganze Reihe hoheitlicher Aufgaben für die Unternehmen wahr – z. B. bei der beruflichen Bildung und der Förderung des Exports. Ohne die IHKs müsste der Staat diese Aufgaben mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand bestreiten. Pflichtbeiträge für IHK-Mitglieder vermeiden also höhere Steuern und Abgaben für alle.
Schließlich sichert die gesetzliche Mitgliedschaft die politische Neutralität der IHKs und garantiert deren Unabhängigkeit.