Fachliche Bestellungsvoraussetzungen

Bei Antragstellern für die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger überprüft die IHK zuerst, ob das beantragte Sachgebiet bestellungsfähig ist, also ob ein Bedarf an Sachverständigenleistungen auf dem Gebiet besteht (abstrakte Bedürfnisprüfung). Im Bestellungsverfahren ist dann weiter festzustellen, ob der Antragsteller die persönliche Eignung besitzt. Und schließlich hat der Antragsteller gemäß § 36 Abs. 1 Gewerbeordnung i. V. mit § 3 Abs. 2 d) der Sachverständigenordnung der IHK den Nachweis der besonderen Sachkunde zu erbringen.
Die Überprüfung der besonderen Sachkunde erfolgt - soweit vorhanden - anhand der besonderen fachlichen Bestellungsvoraussetzungen. Für mehr als fünfzig Sachgebiete gibt es solche bundeseinheitlichen fachlichen Bestellungsvoraussetzungen, die vom Arbeitskreis „Sachverständigenwesen“ beim DIHK beschlossen wurden. Neben den beruflichen und fachlichen Voraussetzungen enthalten die Dokumente teilweise Mindestanforderungen an Gutachten, den Ort der IHK-Fachgremien sowie für einige Gebiete Sachgebietseinteilungen. Die fachlichen Bestellungsvoraussetzungen wurden von Fachleuten, Verbänden, den Kammern sowie dem IfS erarbeitet, ständig aktualisiert und erweitert. Diese Grundlagen sorgen für Transparenz bei Antragstellern wie auch Auftraggebern und führen dazu, dass ein bundeseinheitliches Niveau bei Sachverständigen erreicht wird.