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Finanzanlagenvermittler
(Nr. 628702)
Finanzanlagenvermittler bedürfen einer gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung (GewO). Zudem besteht eine Pflicht zur Eintragung in das Vermittlerregister unverzüglich nach Tätigkeitsaufnahme.
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Honorar-Finanzanlagenberater
(Nr. 4182460)
Ebenso wie für Finanzanlagenvermittler besteht für Honorar-Finanzanlagenberater eine Erlaubnispflicht nach § 34h GewO. Auch hier besteht eine Pflicht zur Eintragung in das Vermittlerregister unverzüglich nach Tätigkeitsaufnahme.
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Immobiliardarlehensvermittler
(Nr. 4182426)
Immobiliardarlehensvermittler benötigen eine eigenständige gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 GewO. Zudem müssen sich Immobiliardarlehensvermittler unverzüglich nach Tätigkeitsaufnahme in das Vermittlerregister eintragen lassen.
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Vermittlerregister
(Nr. 6069632)
Für bestimmte Vermittler besteht die gesetzliche Pflicht, sich in dem Vermittlerregister eintragen zu lassen.