Honorar-Finanzanlagenberater: Erlaubnis und Registrierung

Wenn Sie gewerbsmäßig als Honorar-Finanzanlagenberater tätig sein wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 34h Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO). Zudem besteht die Pflicht zur Eintragung ins Vermittlerregister.  
Aktuelle Information: Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 wurde aus dem DIHK e.V. die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Erlaubnisinhaber müssen ihre Erstinformation entsprechend anpassen. 
Die Erlaubnis wird in Sachsen-Anhalt von den Landkreisen und kreisfreien Städten erteilt. Bei Fragen zur Erlaubniserteilung wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde. Die IHK Halle-Dessau ist als Registerbehörde für die Eintragung im Vermittlerregister zuständig. 

1. Erlaubnispflicht 

Wenn Sie im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes (KWG) oder des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) gewerbsmäßig zu Finanzanlagen im Sinne des § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 oder 3 GewO Anlageberatung im Sinne des § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG oder des § 2 Abs. 2 Nr. 4 WpIG erbringen wollen, ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 34h Abs. 1 GewO.
Honorar-Finanzanlagenberater dürfen kein Gewerbe als Finanzanlagenvermittler ausüben.

2. Erlaubnisvoraussetzungen 

Die Regelung des § 34h GewO ist dem Erlaubnistatbestand des § 34f GewO für Finanzanlagenvermittler nachgebildet. In § 34h Abs. 1 S. 4 GewO wird auf die Erlaubnisvorschriften des § 34f GewO Bezug genommen.
Die Erlaubnis kann erst erteilt werden, wenn sämtliche Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt sind. Das Gesetz fordert den Nachweis folgender Voraussetzungen: 
  • Zuverlässigkeit
  • geordnete Vermögensverhältnisse
  • Berufshaftpflichtversicherung
  • Sachkunde 

3. Registrierung im Vermittlerregister 

Für Gewerbetreibende nach § 34h GewO besteht die Pflicht, sich unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit in das Vermittlerregister eintragen zu lassen. Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Verzögern. Die Registrierung erfolgt auf Antrag durch die IHK und ist gebührenpflichtig. 
Informationen über das Vermittlerregister.

4. Änderung der Registerdaten 

Änderungen der im Vermittlerregister gespeicherten Daten sind der Erlaubnisbehörde unverzüglich, d.h. in der Regel innerhalb von zwei Wochen, mitzuteilen. Die Erlaubnisbehörde leitet den Änderungsantrag an die IHK weiter.

5. Angestellte

Angestellte selbständiger Gewerbetreibender nach § 34h GewO benötigen keine eigene Erlaubnis. Der Erlaubnisinhaber muss sicherstellen, dass Ihre unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Angestellten zuverlässig und sachkundig sind.
Außerdem müssen unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirkende Angestellte unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister eintragen werden. Diesbezügliche Änderungen der Registerdaten sind der IHK unverzüglich mitzuteilen. 

6. Zuständigkeiten 

Die Erlaubnis wird in Sachsen-Anhalt von den Landkreisen und kreisfreien Städten erteilt. Die IHK Halle-Dessau ist als Registerbehörde für die Führung des Vermittlerregisters zuständig. 
Für den Kammerbezirk der IHK Halle-Dessau sind folgende Erlaubnisbehörden zuständig:
  • Burgenlandkreis, Rechts- und Ordnungsamt, Schönburger Str. 41, 06618 Naumburg
  • Landkreis Anhalt-Bitterfeld, Am Flugplatz 1, 06366 Köthen
  • Landkreis Mansfeld-Südharz, FB II Ordnungsamt, Rudolf-Breitscheidstraße 20/22, 06526 Sangerhausen
  • Landkreis Saalekreis, Domplatz 9, 06217 Merseburg
  • Landkreis Wittenberg, Fachdienst Ordnung & Sicherheit, Breitscheidstraße 3, 06886 Lutherstadt Wittenberg
  • Salzlandkreis, Karlsplatz 37, 06406 Bernburg (Saale)
  • Stadt Dessau-Roßlau, Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung, August-Bebel-Platz 16, 06842 Dessau-Roßlau
  • Stadt Halle (Saale), Ordnungsamt, Team Gewerbe, Am Stadion 5, 06122 Halle (Saale)
Die Antragsteller wenden sich bitte sowohl für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als auch für den Antrag auf Registrierung ausschließlich an die Erlaubnisbehörde. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Geschäftssitz des Antragstellers. Die Daten für die Eintragung im Vermittlerregister werden von der Erlaubnisbehörde an die IHK Halle-Dessau übermittelt.

7. Formulare 

Nebenstehend finden Sie die entsprechenden Formulare bezüglich des Vermittlerregisters. Bitte reichen Sie die Formulare bei der zuständigen Erlaubnisbehörde ein. 
Lediglich das Formular für die Eintragung und Löschung von unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Personen in das Vermittlerregister ist direkt bei der IHK Halle-Dessau einzureichen.