Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau
Stand: 24. Juni 2005
§ 1 Allgemeine Grundsätze
(1) Die IHK Halle-Dessau errichtet zur beschleunigten und vereinfachten außergerichtlichen Erledigung von Streitigkeiten ein Schiedsgericht.
(2) Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach dieser Schiedsgerichtsordnung sowie nach den Regelungen der §§ 1025 ff Zivilprozessordnung.
§ 2 Zuständigkeit
(1) Das Schiedsgericht der IHK Halle-Dessau entscheidet unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten jeder Art, wenn seine Zuständigkeit durch eine Schiedsgerichtsklausel oder durch Vertrag vereinbart worden ist.
(2) Vor Eintritt in die Verhandlung hat das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zu prüfen. Bestehen Zweifel an der Zuständigkeit, entscheidet das Schiedsgericht selbst darüber.
§ 3 Einleitung des Verfahrens
(1) Das Schiedsgericht wird nur auf Antrag tätig. Der Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung ist in 5-facher Ausfertigung bei der IHK Halle-Dessau, die als Geschäftsstelle des Schiedsgerichts tätig wird, einzureichen. Der Antrag muss enthalten:
- a) den Klageantrag mit Darlegung des Sachverhaltes und der strittigen Punkte sowie Bezeichnung und ggf. Beifügung der Beweismittel
- b) eine von beiden Parteien unterzeichnete Erklärung, aus der sich ergibt, dass die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Bereinigung des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien unter Ausschluss des Rechtsweges vereinbart ist.
(2) Die Geschäftsstelle des Schiedsgerichts stellt eine Ausfertigung des Klageantrages der beklagten Partei zur Stellungnahme zu.
Die Klageerwiderung sowie alle weiteren Schriftstücke, die den Streit betreffen, sind ebenfalls in 5-facher Ausfertigung einzureichen.
Die Klageerwiderung sowie alle weiteren Schriftstücke, die den Streit betreffen, sind ebenfalls in 5-facher Ausfertigung einzureichen.
§ 4 Zusammensetzung des Schiedsgerichts
(1) Das Schiedsgericht entscheidet durch den Vorsitzenden. Auf Antrag einer Partei entscheidet das Schiedsgericht durch einen Vorsitzenden und zwei Beisitzer. Dieser Antrag ist mit dem Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung bzw. innerhalb der Frist zur Klageerwiderung zu stellen.
(2) Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben.
(3) Die Beisitzer müssen Unternehmer, gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft oder eines Vereins, Prokuristen, sonstige leitende Angestellte oder in anderer Weise im Wirtschaftsleben erfahrene Personen sein.
(4) Die Vollversammlung der IHK Halle-Dessau wählt einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter mit Herkunft aus dem Landgerichtsbezirk Dessau und einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter mit Herkunft aus dem Landgerichtsbezirk Halle. Die Wahl erfolgt für die Dauer von 4 Jahren; Wiederwahl ist zulässig.
Ebenso stellt die Vollversammlung die Liste von sachlich und persönlich geeigneten Beisitzern auf. Die Amtszeit der Beisitzer beträgt 4 Jahre; Wiederwahl ist zulässig.
Ebenso stellt die Vollversammlung die Liste von sachlich und persönlich geeigneten Beisitzern auf. Die Amtszeit der Beisitzer beträgt 4 Jahre; Wiederwahl ist zulässig.
§ 5 Besetzung des Schiedsgerichts
(1) Wer als Vorsitzender im konkreten Fall tätig wird, wird durch den Sitz des Beklagten (Antragsgegners) bzw. die Belegenheit des streitgegenständlichen Bauwerks oder Grundstücks bzw. der betroffenen Miet- oder Pachtsache in der Weise bestimmt, dass die Herkunft des Vorsitzenden der jeweils andere Landgerichtsbezirk ist.
Steht der Rechtsstreit im o. g. Sinne in keinerlei räumlicher Beziehung zu einem der beiden Landgerichtsbezirke, wird der Vorsitzende für den konkreten Fall nach pflichtgemäßem Ermessen von der Geschäftsstelle des Schiedsgerichts bestimmt.
Steht der Rechtsstreit im o. g. Sinne in keinerlei räumlicher Beziehung zu einem der beiden Landgerichtsbezirke, wird der Vorsitzende für den konkreten Fall nach pflichtgemäßem Ermessen von der Geschäftsstelle des Schiedsgerichts bestimmt.
(2) Jede der Parteien kann aus der Liste der Beisitzer einen Beisitzer benennen. Erfolgt dies nicht innerhalb von einer Woche seit Aufforderung durch die Geschäftsstelle des Schiedsgerichts, wählt anstelle der säumigen Partei der Vorsitzende den Beisitzer aus.
(3) Der Vorsitzende und die Beisitzer sind verpflichtet, unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen zu urteilen und über die Verhandlung Verschwiegenheit zu bewahren.
§ 6 Ablehnung von Schiedsrichtern
Ein Schiedsrichter kann aus denselben Gründen und unter denselben Voraussetzungen abgelehnt werden, welche zur Ablehnung eines Richters nach §§ 41 ff ZPO berechtigen. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet der Vorsitzende allein, falls er selbst betroffen ist, der jeweils aus dem anderen Landgerichtsbezirk stammende Vorsitzende. Die Ersetzung eines erfolgreich abgelehnten Beisitzers erfolgt nach dem unter § 5 beschriebenen Verfahren; im Falle des Vorsitzenden tritt an seine Stelle sein Stellvertreter.
§ 7 Verfahren
(1) Aufgabe des Schiedsgerichts ist es, den Sach- und Streitstand festzustellen, die Streitigkeiten nach Möglichkeit durch Herbeiführung eines Vergleichs zu schlichten oder, sofern ein solcher nicht zustande kommt, eine Entscheidung im Wege eines Schiedsspruchs zu erlassen.
(2) Das Verfahren des Schiedsgerichts wird vom Schiedsgericht nach eigenem Ermessen geregelt. Dem Schiedsgericht steht es frei, von den Parteien schriftliche Darlegungen und Erklärungen zu fordern, sie zu mündlicher Verhandlung vorzuladen, Zeugen und Sachverständige uneidlich zu vernehmen sowie alle zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Es kann auch zur Beschleunigung des Verfahrens Ausschlussfristen setzen und in Eilfällen Fristen abkürzen und telegrafisch, per Fax oder Fernschreiben laden.
(3) Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. An den Verhandlungen des Schiedsgerichts kann die/der leitende Angestellte der IHK beratend teilnehmen, der mit der Führung der Geschäfte des Schiedsgerichts betraut ist.
(4) Erscheint in einem zur mündlichen Verhandlung bestimmten Termin trotz rechtzeitiger Ladung weder die Partei noch ein von ihr bestellter Vertreter, so darf das Schiedsgericht annehmen, dass die Partei weitere Erklärungen nicht abzugeben hat.
(5) Die Vertretung der Partei durch Bevollmächtigte ist zulässig.
(6) Das Schiedsgericht ist jederzeit berechtigt, die Behandlung einer Streitsache abzulehnen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Parteien den Gang des Verfahrens über Gebühr verzögern oder erschweren.
Die Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedsgerichts werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
Die Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedsgerichts werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
(7) Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu unterzeichnen ist.
§ 8 Schiedsspruch
(1) Das Schiedsgericht hat eine gütliche Einigung anzustreben. Ist eine gütliche Einigung nicht zu erzielen, so wird die Streitsache durch einen Schiedsspruch entschieden.
(2) Wird ein Schiedsspruch gefällt, so ist dieser zu begründen, von den Schiedsrichtern zu unterzeichnen, den Parteien zuzustellen und unter Beifügung der Beurkundung der Zustellung bei der Geschäftsstelle des Landgerichts Halle niederzulegen, sofern die Parteien kein anderes Gericht vereinbart haben.
(3) Der Schiedsspruch ist endgültig und hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils.
Die Vollstreckung eines Schiedsspruchs erfolgt auf Veranlassung der Parteien nach den einschlägigen Vorschriften der ZPO.
Die Vollstreckung eines Schiedsspruchs erfolgt auf Veranlassung der Parteien nach den einschlägigen Vorschriften der ZPO.
(4) Wird vor dem Schiedsgericht ein Vergleich geschlossen, in dem sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft, so ist der Vergleich bei der Geschäftsstelle des Landgerichts Halle niederzulegen, sofern die Parteien kein anderes Gericht vereinbart haben.
§ 9 Kosten und Gebühren
(1) Die Kosten und Gebühren des Verfahrens einschließlich evtl. entstehender Nebenkosten sind von den Parteien zu tragen. Sie haften gesamtschuldnerisch.
(2) Das Schiedsgericht kann die Zustellung des Klageantrags oder die Fortführung des Verfahrens von der Zahlung eines angemessenen Kosten- und Gebührenvorschusses, auch in voller Höhe, abhängig machen.
(3) Über die Kosten- und Gebührentragung entscheidet der Schiedsspruch oder Vergleich.
(4) Die Kosten und Gebühren berechnen sich wie folgt:
- a) Das Schiedsgericht bestimmt den Streitwert nach den Berechnungssätzen der Zivilprozessordnung (ZPO) und des Gerichtskostengesetzes (GKG).
- b) Bei einem Dreier-Schiedsgericht entstehen für jeden Schiedsrichter die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorgesehenen Gebühren, für den Vorsitzenden jedoch der 1,3-fache Satz.
Bei einem Streitwert bis 50.000 Euro werden je Schiedsrichter höchstens 3 Gebühren berechnet. - c) Bei einem Einzelschiedsrichter entstehen entsprechend b) die Gebühren in Höhe des 1,5-fachen Satzes.
- d) Hält das Schiedsgericht in Ausnahmefällen eine abweichende Gebührenregelung für unabweisbar erforderlich, so muss dies vom Schiedsgericht vor der ersten mündlichen Verhandlung schriftlich beantragt und ausdrücklich begründet werden.
Ausnahmefälle liegen nur dann vor, wenn Umfang, Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand dies erfordern.
Eine Zustimmung der Parteien des Schiedsgerichtsverfahrens zu dem Antrag des Schiedsgerichts hat schriftlich zu erfolgen. Anderenfalls verbleibt es bei den Gebühren nach b) und c). - e) Ist einer oder sind mehrere Schiedsrichter ernannt und wird das Verfahren nicht durchgeführt, so fallen für jeden der Schiedsrichter folgende Gebühren an:
- aa) nach Einreichung der Klageschrift 75 Prozent der Gebühren nach b) und c)
- bb) nach Einreichung der Klageerwiderung die Gebühr nach b) und c)
- f) Die Parteien haben alle notwendigen Auslagen (Kosten) der Schiedsrichter und der Geschäftsstelle sowie die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, die Einholung von Gutachten und sonstigen Auskünften entstehenden Kosten zu tragen.
(5) Für die Tätigkeit der Geschäftsstelle wird 1/5 der Gebühren abgezogen und fließt dieser zu.
Die verbleibenden Gebühren erhält das Schiedsgericht.
Sind mehr als ein Schiedsrichter tätig geworden, erhält der Vorsitzende 2/5, jeder Beisitzer 1/5 der Gebühren.
Die verbleibenden Gebühren erhält das Schiedsgericht.
Sind mehr als ein Schiedsrichter tätig geworden, erhält der Vorsitzende 2/5, jeder Beisitzer 1/5 der Gebühren.
(6) Wenn die Parteien einen Vergleich schließen oder wenn die Klage zurückgenommen wird, so ist das Schiedsgericht berechtigt, die Kosten entsprechend herabzusetzen. Ein Anspruch der Parteien hierauf besteht nicht.Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs werden auf die Parteien je zur Hälfte verteilt, wenn durch das Schiedsgericht keine andere Aufteilung erfolgt.
(7) Die Kassen- und Rechnungsführung liegt im Rahmen der durch sie wahrzunehmenden Geschäftsführung des Schiedsgerichtes bei der IHK Halle-Dessau. Sie richtet zu diesem Zwecke ein Anderkonto.
Für die Erhebung der Gebühren und Geltendmachung der Kosten, einschließlich eventueller Vorschüsse, kann sich das Schiedsgericht der IHK Halle-Dessau als seiner Geschäftsstelle bedienen.
Für die Erhebung der Gebühren und Geltendmachung der Kosten, einschließlich eventueller Vorschüsse, kann sich das Schiedsgericht der IHK Halle-Dessau als seiner Geschäftsstelle bedienen.
§ 10 Inkrafttreten
(Die Schiedsgerichtsordnung ist ursprünglich am 18. März 1998 in Kraft getreten. Die in dieser Fassung bereits eingearbeiteten Änderungen sind am 25. Juni 2005 in Kraft getreten)